Ein Bekannter wurde in Nichtanwesenheit von einem Zivilgericht verurteilt zur Rückzahlung von einem geliehenen Geldbetrag von Dritten.
Das Gerichtsverfahren fand in der Eröffnungsphase der Insovenz statt. Jetzt ist die Frage ob diese Forderung wahrscheinlich durch Gericht betitelt wurde nach der Wohlverhaltensphase eingefordert werden kann?
Hallo!
Das Gerichtsverfahren fand in der Eröffnungsphase der Insovenz
statt.
Entscheidend ist, wann die Schuld entstand, nicht das Datum einer Gerichtsentscheidung. Eine „Eröffnungsphase“ eines Insolvenzverfahrens gibt es nicht. Es gibt aber einen Eröffnungstermin mit genauem Datum. Soweit Verbindlichkeiten vor dem Eröffnungstermin entstanden und nicht Ergebnis unerlaubter Handlungen waren, sind es Forderungen gegen die Masse. Solche Forderungen sind ausschließlich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Der Schuldner darf nichts bezahlen.
Nach Eröffnungstermin entstandene Forderungen sowie solche aus unerlaubten Handlungen fallen zwar nicht unter die Restschuldbefreiung, dürfen aber während der Wohlverhaltensphase nicht per Zwangsvollstreckung eingetrieben werden.
Gruß
Wolfgang
Es ist zwar etwas undefinierbar, was Sie unter Eröffnungsphase verstehen, aber sicher scheint mit, dass der Ursprung der Forderung ( = Gewährung des Darlehens) VOR der Insolvenz stattfand.
Insolvenzgläubiger ist nach dem Gesetz, wer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, Forderungen gegenüber dem Schuldner hat. Ein Insolvenzgläubiger kann seine Forderungen nur noch nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen.
Das heisst, er muss die Forderung anmelden, in der Regel unter Vorlage des Originaltitels.
Das Sie interessierende Fazit: Der Schuldner wird natürlich auch von diesen Forderungen befreit.
da weiß ich leider keine Antwort.
Viel Glück und Erfolg weiterhin
wünscht
die Frau des Busfahrers
Hallo,
tut mir leid, da kann ich nicht antworten. Vielleicht genügen die anderen Antworten?
Viel Grlück.
Gruß
Buki