Ferner bezieht mein Vater Grundsicherung II
Wat is dat denn??
Falls du ALG 2 meinst, greift hier
§ 23 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
(2) Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt.
(3) Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
(4) Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
Wichtig ist hier das Wort „erbringt“ - es ist also keine „Kann-Leistung“.
Falls du Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII meinst, gibt es einen entsprechenden § auch im SGB XII, nämlich § 37. Dort steht allerdings „soll“, das ist kein „muss“, aber es wird in der Regel dem „soll“ gefolgt, ansonsten: Widerspruch einlegen.
Gruß
Nelly