Waschmaschine kaputt - Haftpflicht zickt rum!

Hallo zusammen,

folgendes Problem: Person A. beschädigt die Waschmaschine von Person B. Der Schaden ist so gravierend, dass eine Reparatur den Preis einer Neuanschaffung übersteigen würde. Die Maschine ist drei Jahre alt, hat damals 399,00 € gekostet. Person A. meldet den Schaden seiner Privathaftpflichtversicherung. Diese schickt Person B. einen Scheck über 100,00 €. Person B. findet das nicht angemessen, meldet sich bei der Versicherung. Deren Argumentation: Wir erstatten Ihnen jetzt noch 40,00 €, aber das war’s dann - damit wäre der Zeitwert der beschädigten Maschine abgegolten. Argumentation Person B: Wenn Person A. die Maschine nicht demoliert hätte, bräuchte ich keine neue Maschine und auch keine teure Reparatur.

Was ist denn jetzt rechtens? Kann Person B. mit Erfolg die Übernahme der Kosten für eine neue Maschine verlangen? Oder wäre es klüger, sich mit 140,00 € abzufinden?

Ich warte gespannt auf Eure Antworten! Einen schönen Abend wünscht

Micha

Der Anspruch besteht überhaupt nicht gegenüber der Haftpflichtversicherung, sondern gegenüber dem Schädiger. Und der Schädiger muss den Zustand herstellen, der bestünde, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Er muss also die Reparatur vornehmen und zumindest bezahlen oder ggf. eine neue Maschine kaufen.

Levay

Hallo Levay,

danke für Deine schnelle Antwort. Wozu hat aber Person A. eine Haftpflichtversicherung? Doch eigentlich, um genau solche Probleme abzudecken, die ein Eigenverschulden hervorruft. Was, wenn Person A. sich genau darauf beruft?

Bis dann! Micha

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Hallo Levay,

Der Anspruch besteht überhaupt nicht gegenüber der
Haftpflichtversicherung, sondern gegenüber dem Schädiger. Und
der Schädiger muss den Zustand herstellen, der bestünde, wäre
das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

Eben, und deswegen gilt meines Erachtens der Zeitwert.

Er muss also die
Reparatur vornehmen und zumindest bezahlen oder ggf. eine neue
Maschine kaufen.

Nö, muss er wegen oben nicht.

Grüße
Jürgen

Hallo Michaela,

der Haftpflichtanspruch besteht nur auf so, wie bereits ausgeführt, dass du gegen den Schädiger einen Anspruch auf Wiederherstellung in den alten Zustand hast. Dieser Anspruch nennt sich auch Naturalrestitution und ergibt sich aus § 249 BGB.
Kann dies nicht durch einen geeigneten Gegenstand gleicher Art und Güte (und somit Zeitwert) erfolgen, so darf - ergibt sich auch aus § 249 BGB - der Schädiger diesen Betrag auch in Geld abfinden.

Gruß
Marco

PS: Und die Haftpflicht übernimmt bei einem deckungspflichtigen Schaden die Ansprüche gegen den Schädiger.

In Haftpflichtfällen wird immer nur der Zeitwert ersetzt, egal ob vom Schädiger oder der Haftpflichtversicherung.