Hallo Conny,
die Nutzung von öffentlichen Gewässern ist in den Wassergesetzen der Bundesländer geregelt.
Hier der Auszug aus dem Niedersächsischen Wassergesetz.
§ 3
Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ A10) oder Bewilligung (§ 13), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
(2) 1Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. 2Unbeschadet des § 16 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
§ 4
Benutzungen
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer,
- Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei die Menge und die Regelmäßigkeit.
Praktisch wird dir niemand deinen täglichen Liter Blumengießwasser ankreiden.
Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn du aber ‚nette‘ Nachbarn hast, die nur drauf warten dich wegen einer Lapalie anzuklagen, dann solltest du Leitungswasser benutzen.
Gruß Steffi