An einem Mehrparteien- Haus werden Sanierungsarbeiten durchgeführt und in diesem Zuge auch eine neue Regenrinne und Ablaufrohr (was sich aber rauszögert, da entsprechende Teile fehlen).
Nun ist nur eine provisorische Übergangslösung installiert.
Ein Mieter hat nun seit über einer Woche regelmäßig Wasser im Keller, auch bei den kleinsten Schauern. Eine Sanitärfirma bestätigte, dass sich das Wasser den Weg über den Durchbruch des alten Ablaufrohrs sucht.
Von Vermieterseite wurde ein Techniker des Sanierungsprojekts geschickt, der aber nur kurz angebunden ist und bisher nicht wirklich für eine Lösung gesorgt hat.
Es muss noch erwähnt worden, dass eine Nachbarin, die noch näher an dem Durchbruch ist, das Wassser im Keller stehen hat.
Wie kann der Mieter hier vorgehen? Viele Gegenstände im Keller sind unbrauchbar geworden und der Keller ist so auch nicht zu nutzen.
ich würde den schaden als folge der bauarbeiten sehen - also müsste der durchführende handwerker bzw. dessen versicherung dafür aufkommen. geht vielleicht leichter, wenn man noch den vermieter überzeugen kann, dass es ja auch um einen schaden am gebäude geht…
Sehe ich auch so. Wie sollte der Mieter hier nur weiter vorgehen, wenn er alles immer schriftlich meldet aber nichts konstruktives passiert?
Durch die Sanierungsarbeiten ist auch der Balkon für ein paar Monate nicht nutzbar und wurde mit abschließbaren Türgriffen versehen, lässt sich hierdurch eine Mietminderung für den Zeitraum geltend machen?
Hallo,
Mietminderung rückwirkend ist immer zweischneidig, zumal man dem Vermieter die Möglichkeit geben musste, den Schaden zu beheben.
Es ist nicht Sache des Mieters herauszufinden, ob die Baufirma oder ein Handwerker oder Sonstwer für den Wasserschaden im Keller verantwortlich ist, dem Mieter gegenüber ist vorrangig immer erst der Vermieter verantwortlich und der Vermieter muss den Schaden an seiner vermieteten Wohnung bei dem Handwerker oder sonstwo geltend machen.
Für unbrauchbar gewordenes Eigentum im Keller durch den Wasserschaden besteht Schadensersatzanspruch, für die Nichtnutzung des Kellerraumes kann eine Mietminderung ausgesprochen werden und die Problematik mit dem Balkon könnte nochmals mit einer Frist zur Ausbesserung aufgefordert werden.
Wenn man sich mit dem Vermieter nicht gänzlichst verderben will, kann man einen Teil der Miete einbehalten, bis die Mängel behoben sind oder wenn der VM aber bereits mehrfach aufgefordert wurde, kann man einen Teil der Miete als Mietminderung geltend machen und einbehalten.
Die Vorgehensweise wäre dem Einzellfall zu entscheiden.
Bei der Mietminderung ist zu berücksichtigen, dass ein nicht nutzbarer Kellerraum natürlich weniger problematisch ist als ein nicht nutzbarer Wohnraum.
Im Internet gibt es eine Vielzahl von "Miet"Minderungs-Rechner, aber die sind relativ pauschal gehalten und darauf achten, dass man einen kostenlosen „Rechner“ bemüht, keinesfalls einen, der persönliche Angaben (Name, Anschrift etc.) verlangt.
LG:smile:
Sehe ich auch so. Wie sollte der Mieter hier nur weiter
vorgehen, wenn er alles immer schriftlich meldet aber nichts
konstruktives passiert?
mit dem verantwortlichen unternehmen reden? und zwar nicht mit dem arbeiter, sondern mit dem chef. und wie gesagt, versuchen, dass der vermieter auch einen schaden meldet (sofern vorhanden). dann nimmt die schadenshöhe nämlich dramatisch zu und der verantwortliche wird das eher seiner versicherung melden. außerdem sind es dann mehrere geschädigte…
Durch die Sanierungsarbeiten ist auch der Balkon für ein paar
Monate nicht nutzbar und wurde mit abschließbaren Türgriffen
versehen, lässt sich hierdurch eine Mietminderung für den
Zeitraum geltend machen?
klar, mietminderung ist immer dann möglich, wenn das mietobjekt nicht (mehr) dem vertragsgemäßen zustand entspricht. allerdings… entsprechen die fenstergriffe evt. einer modernisierung?
Hallo,
Mietminderung rückwirkend ist immer zweischneidig,
Ja.
zumal man
dem Vermieter die Möglichkeit geben musste, den Schaden zu
beheben.
Nein.
Mietminderung ist nicht das Mittel, den Vermieter zu irgendwas zu zwingen (natürlich kann es aber dazu genutzt werden), sondern es geht darum, dass das gemietete nicht in dem Umfang nutzbar ist wie vereinbart. Und deshalb kann man für genau den Zeitraum mindern, in dem die Nutzung eingeschränkt war.
Es ist nicht Sache des Mieters herauszufinden, ob die Baufirma
oder ein Handwerker oder Sonstwer für den Wasserschaden im
Keller verantwortlich ist, dem Mieter gegenüber ist vorrangig
immer erst der Vermieter verantwortlich und der Vermieter muss
den Schaden an seiner vermieteten Wohnung bei dem Handwerker
oder sonstwo geltend machen.
Richtig.
Für unbrauchbar gewordenes Eigentum im Keller durch den
Wasserschaden besteht Schadensersatzanspruch,
Richtig. Aber man muss natürlich die Schadensminderungspflicht beachten. Einfach alles im Keller lassen obwohl man weiß, dass er immer voll läuft, geht natürlich nicht.
für die
Nichtnutzung des Kellerraumes kann eine Mietminderung
ausgesprochen werden und die Problematik mit dem Balkon könnte
nochmals mit einer Frist zur Ausbesserung aufgefordert werden.
Wenn man sich mit dem Vermieter nicht gänzlichst verderben
will, kann man einen Teil der Miete einbehalten, bis die
Mängel behoben sind oder wenn der VM aber bereits mehrfach
aufgefordert wurde, kann man einen Teil der Miete als
Mietminderung geltend machen und einbehalten.
Einbehalten, aber nicht als Mietminderung? Was soll das sein?
Gruß
loderunner (ianal)
Fenstergriffe wurden vor Beginn der Sanierung durch neue mit Schloss ersetzt und abgeschlossen. Den Schlüssel erhält der Mieter erst nach Beendigung der Sanierungsarbeiten.
Der Keller ist der einzige mögliche Stauraum, da das Dach auch neu gemacht wird und nicht für die Mieter nutzbar ist.
Fenstergriffe wurden vor Beginn der Sanierung durch neue mit
Schloss ersetzt und abgeschlossen. Den Schlüssel erhält der
Mieter erst nach Beendigung der Sanierungsarbeiten.
gut, damit wird sichergestellt, dass keiner vom balkon fällt - denn die gitter werden vermutlich auch getausch, oder?
Der Keller ist der einzige mögliche Stauraum, da das Dach auch
neu gemacht wird und nicht für die Mieter nutzbar ist.
An einem Mehrparteien- Haus werden Sanierungsarbeiten
durchgeführt und in diesem Zuge auch eine neue Regenrinne und
Ablaufrohr (was sich aber rauszögert, da entsprechende Teile
fehlen).
Nun ist nur eine provisorische Übergangslösung installiert.
Die soll und muß die Mietsache vor Schaden bewahren.
Ein Mieter hat nun seit über einer Woche regelmäßig Wasser im
Keller, auch bei den kleinsten Schauern.
Dadurch ist die Mietsache nicht im vertragsgemäßen Zustand wodurch die Miete lt. BGB § 536 gemindert ist:SOFORT schriftliche Mängelrüge und ggfs Schadensmeldung mit Aufforderung zur umgehenden Behebung an den Vermieter.
Viele Gegenstände im Keller
sind unbrauchbar geworden und der Keller ist so auch nicht zu
nutzen.
Schadensmeldung an eigene Hausratversicherung.