Wasser und Müllkostenabrechnung in WEG

Hallo,

in unserer Eigentümergemeinschaft mit 15 Wohneinheiten werden derzeit Wasser+Müll/Nebenkosten nach QM-Anteilen berechnet.

In den Wohnungen wohnen aber sehr unterschiedliche Personzahlen:
in 98qm sechs Personen oder eine Person,
in 64 und 98 qm eine Person oder zwei
in 85 qm eine oder zwei Personen,
in 106 qm zwei oder drei Personen

Der Verwalter will bei QM Berechnung bleiben,
ist weniger aufwendig.

Eine Umstellung würde der Mehrheit Ersparnisse bereiten - zuungunsten derer die zu zweit bis zu sechst wohnen, von daher kann es durchaus sein, dass die Umstellung beschlossen wird.

Ich bin mir sicher, dass der Änderungsantrag böses Blut in der WEG geben wird, allerdings sind wir ja auch keine Sozialstation.

Wie seht ihr das?

hallo wobistdudenn,
Eine verbrauchsabhängige Abrechnung beim Wasser ist immer besser!!! Bedingt aber Wasseruhren zur klaren Abrechnung.
Beim Müll finde ich den personenabhängigen Modus besser. Beides ist erlaubt. Klar ist das aufwändiger zu rechnen, aber gibt Frieden im Haus! Und was kann wichtiger sein!?
In jedem auf eine neue Beschlusslage hinarbeiten!

Gruß
Mary

Hallo wobistdudenn,

es reicht meistens ein einfacher Mehrheitsbeschluß aus, siehe umfängliche nachträgliche Texte dazu.
Ob das für die Eigentümergemeinschaft gut oder schlecht ist, diese Entscheidung kann ich dir nicht abnehmen!
Die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung können durch einfachen Mehrheitsbeschluss geregelt werden. Hierfür genügt bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung, dass mehr Ja- Stimmen als Nein- Stimmen abgegeben werden, wobei die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Stimmgleichheit zwischen Nein- und Ja- Stimmen genügt dagegen für das Zustandekommen eines Beschlusses nicht aus.
Durch Mehrheitsbeschluss können unter anderem folgende Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt werden:
-        die Aufstellung einer Hausordnung
-       weitere Gebrauchs- und Nutzungsregelungen, wenn dem keine Vereinbarungen oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen
-       die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hinsichtlich des    Gemeinschaftseigentums
-        der Abschluss einer Feuerversicherung und einer Gebäudebesitzerhaftpflichtversicherung
-        die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage
-        die Aufstellung eines Wirtschaftplans
-         die Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung
-         die Bestellung und Abberufung des Verwalters und des Verwaltungsbeirates
-         die Einführung einer verbrauchsabhängigen Kostenverteilung bei den Müll- und Wasserkosten.
In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung kann vorgesehen sein, dass für den Erlass oder die Änderung bestimmter Regelungen eine qualifizierte Mehrheit in Form einer 3/4- oder 2/3- Mehrheit erforderlich ist. Auch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer kann vorgeschrieben werden.  
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass für den Erlass eines Beschlusses die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich auch hierbei um einen Beschluss und nicht um eine Vereinbarung handelt. Hauptanwendungsfall ist hier die Beschlussfassung über die Durchführung von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft.  § 16 Abs. 3 WEG begründet nach der Rechtsprechung keine Legitimation der Wohnungseigentümer, durch einen Mehrheitsbeschluss entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung in der Teilungserklärung/Miteigentümerordnung eine Zahlungspflicht zu begründen.

Beste Grüße
Kocki

Hallo,
wenn die Mehrheit bei der Versammlung dies Beschließt dann hat sich die Minderheit zu beugen. Eine solche Tatsache ist bereits beim Kauf einer Eigentumswohnung bekannt.

Zudem ist es gerade in diesem Fall verständlich. Mehr Personen Verbrauchen i.d.R. eben mehr Wasser und verursachen auch mehr Abfall!

Einzige Ausnahme wäre, wenn z.B. in der Teilungserklärung die Kostenverteilung der Wasser, Müll/- und Nebenkosten klar nach qm geregelt ist.
Dann könnte (je nach Wortlaut in der Teilungserklärung) eine Änderung nur durch Zustimmung aller Eigentümer erfolgen, indem die Teilungserklärung notariell geändert wird.

Hallo,
der Verteilungsschlüssel ist in Ihrer Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung geregelt. Schauen Sie dort einmal rein, ob eine Verteilung nach qm-Wohnfläche dort vorgesehen ist.
Ein in der Teilungserklärung festgelegter Verteilerschlüssel kann nur mit allstimmiger Beschlussfassung geändert werden.

Gruß
Stefan_1962

Hallo wobistdudenn,

natürlich sollte jede Wohnung einen geeichten Zwischenzähler für Wasser haben und die Müllkosten sind nach der Personenzahl abzurechnen, was übrigens auch für Wasser/Abwasser gilt, wenn keine Zwischenzähler vorhanden sind.
Leider muss ich Sie aber hier auf den Vertrag mit der Hausverwaltung verweisen, denn da müsste normalerweise der Modus für diese Abrechnungen aufgelistet sein.
Wenn dort steht, dass nach qm abgerechnet wird, dann ist das so und dann muss man sich entweder daran halten oder Einspruch erheben, was aber meistens nicht greifen wird.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Danke Herr Brassel, ich werde den Vertrag nochmal genau daraufhin lesen. Ihre Antwort war sehr hilfreich!

Danke für Ihre Antwort die sehr hilfreich war. In der Teilungserklärung steht nichts festgeschrieben. VG AWiese

Danke RedMary für Ihre schnelle und informative Antwort. Ich sehe es auch so und es wird wohl benatragt. VG AWiese

Danke Kocki, für Ihre ausführliche und sehr hilfreiche Antwort. In der Teilkungserklärung ist nichts festgelegt. Da die Zahlen für sich sprechen werden wir die Personenberechnung wohl einführen. vg AWiese

Danke Herr Meier für Ihre Einschätzung, die mich bestärkt und sehr hilfreich ist. Wir werden es wohl ändern, eine Mehrheit zeichnet sich ab. Kommunikation ist die halbe Miete…:wink:)

Hallo die Eigentümergemeinschaft kann nur in Abstimmung mit einfacher Mehrheit einen Umlageschlüssel für einzelne Kostenarten ändern. Berücksichtigt werden, muss aber auch der Mieter der in der Wohnung wohnt, denn der Mietvertrag ist für diesen bindend. Wenn die Eigentümergemeinschaft eine Mehrheitsentscheidung vorliegt, kann der Verwalter den Auftrag um die Änderung des Umlageschlüssels nicht einfach ablehnen, denn er ist ja beauftragt, das Grundstück im Sinne der Eigentümergemeinschaft zu verwalten. Tut er das ist können Sie Ihm wieder nach einer entsprechenden Abstimmung den Auftrag für die Verwaltung entziehen
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt

danke für ihre Antwort, die Mieter hatten wir bisher noch nicht gesondert in Betracht gezogen. vg awiese

Hi,

tut mir Leid, bin aber selbst interessierte in solchen themen. Sorry das ich dir nicht helfen kann.

Viel Erfolg.

MfG
Ms Piggydot