Gustav wohnt seit 3 Jahren in einer Mietwohnung, die über einen eigenen Warm- und einen eigenen Kaltwasserzähler verfügt. Die Eichung der Zähler ist bereits seit 4 Jahren abgelaufen, der Vermieter rechnet trotzdem danach ab. 2008 hat Gustav verhältnismäßig viel Wasser verbraucht, sich aber nicht damit auseinandergesetzt. 2009 haben die Zähler dann sehr wenig angezeigt woraufhin dem Vermieter plötzlich einfällt, dass die Eichung ja abgelaufen ist und Gustav viel mehr Wasser verbraucht hätte, da der Verbrauch der 20 einzelnen Wohnungen auch gar nicht auf die Summe des Gesamt-Wasserzählers kommt.
Welche Rechte hat Gustav nun? Muss er nachzahlen? Kann er dann auch die Abrechnung von 2008 anfechten, obwohl diese älter als 12 Monate ist? Was kann der Vermieter verlangen?
mir würde die Nachfrage ja nicht einfallen, wenn es da keinen Haken gäbe.
Hmm, auf welche Regelung bezieht sich diese Aussage?
zum Beispiel auf das Eichgesetz § 2 Abs.1 (EichG).
hier mal der Wortlaut:
§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit
(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz,
Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen
zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit
erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie
nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.