Wasserabrechnung Eichung abgelaufen,Nachberechnung

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall:

Gustav wohnt seit 3 Jahren in einer Mietwohnung, die über einen eigenen Warm- und einen eigenen Kaltwasserzähler verfügt. Die Eichung der Zähler ist bereits seit 4 Jahren abgelaufen, der Vermieter rechnet trotzdem danach ab. 2008 hat Gustav verhältnismäßig viel Wasser verbraucht, sich aber nicht damit auseinandergesetzt. 2009 haben die Zähler dann sehr wenig angezeigt woraufhin dem Vermieter plötzlich einfällt, dass die Eichung ja abgelaufen ist und Gustav viel mehr Wasser verbraucht hätte, da der Verbrauch der 20 einzelnen Wohnungen auch gar nicht auf die Summe des Gesamt-Wasserzählers kommt.

Welche Rechte hat Gustav nun? Muss er nachzahlen? Kann er dann auch die Abrechnung von 2008 anfechten, obwohl diese älter als 12 Monate ist? Was kann der Vermieter verlangen?

Danke schonmal für eure Meinungen! :smile:

Hallo,

eine Umlage aufgrund nichtgeichter Wasseruhren ist nicht erlaubt und stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 EichG dar.

U.a. auch hier nachzulesen: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wasser…

Unterschiede zwischen Gessamtverbrauch und Einzelzähler gibt es aber in der Regel immer, bis zu einem gewissen Prozentsatz ist das zu tolerieren.

Ist die Eichfrist aber abgelaufen, darf wie o.g. der Zähler überhaupt nicht mehr zur Berechnung herangezogen werden.

Im Zweifel sollte (wars Gustav) Gustav sich aber einen rechtlichen Beistand vor Ort suchen. Sobald es ans Eingemachte geht, ist das immer besser.

Gruß
Nita

Wasseruhr Datum abgelaufen,für Beechnung tauglich?
Hallo,

Ist die Eichfrist aber abgelaufen, darf wie o.g. der Zähler
überhaupt nicht mehr zur Berechnung herangezogen werden.

Hmm, auf welche Regelung bezieht sich diese Aussage?

vlg MC

Hallo MC,

Hmm, auf welche Regelung bezieht sich diese Aussage?

zum Beispiel auf das Eichgesetz § 2 Abs.1 (EichG).

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

mir würde die Nachfrage ja nicht einfallen, wenn es da keinen Haken gäbe. :wink:

Hmm, auf welche Regelung bezieht sich diese Aussage?

zum Beispiel auf das Eichgesetz § 2 Abs.1 (EichG).

hier mal der Wortlaut:

§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit
(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz,
Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen
zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit
erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie
nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.

Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eichg/…

Hier kein Beterff von Mietraumwohnraumzählern!

Es geht mir auch nur um die Berechnungsgrundlage, der Rest wäre ja klar.

vlg MC

Hallo Mc Leo,

Meßgeräte , die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr […]
sagt alles.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi

Meßgeräte , die im geschäftlichen oder
amtlichen Verkehr […]
sagt alles.

Also sind private Vermietung geschäftlich?

Wäre amtlicher Verkehr nicht nur auf dem Amt möglich?

Wie soll man dies denn sonst auslegen?

vlg MC

Hallo Mc Leo,

auch wenn ein „privater“ Vermieter über die Zähler abrechnet so benutzt er diese im geschäftlichen Verkehr:

http://www.google.de/url?sa=t&source=web&ct=res&cd=4…

Gruß

Joschi