Vermieter hat uns seit 2006 keine Wasserkostenabrechnung mehr geschickt.laut Mietvertrag wurde die Vereinbarung getroffen,den Wasserverbrauch einmal jährlich zum Jahresende durch eine Ablesung des Waaserzählers zu ermitteln und durch Rechnungsverteilung in einer Einmalzahlung zu begleichen.Dies wurde für die Jahre 2006,2007,2008 nicht fristgemäß von ihm an uns übermittelt.Wie erhielten auch keine Ableseinformation wann der Zählerstand von ihm abgelesen wurde.Der einzelne Jahresverbrauch ist nicht mehr feststellbar.Muß ich die vergangenen Jahre jetzt nachzahlen ??
Hallo, habe selbt keine Erfahrung mit diesem Thema. Habe aber dieses Artikel mit Urteil gefunden.
Schickt der Vermieter die Abrechnung nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, muss der Mieter die Nachforderung gar nicht bezahlen. Laut BGH können Mieter aus Unkenntnis trotzdem überwiesene Beträge sogar zurückfordern (Az. VIII ZR 94/05). Nach Entdeckung des Irrtums haben sie drei Jahre Zeit, den versehentlich gezahlten Betrag zurückzufordern. Wichtig: Der Anspruch des Mieters auf eine Erstattung von Nebenkosten bleibt auch bestehen, wenn der Vermieter verspätet abrechnet. siehe Focus/immobilien/miete/nebenkosten
Habe auch gelesen, daß die Abrechnung des zu berechnenden Jahres, bis spätestens 31.12. des folgende Jahres erfolgen muss.
Hoffe etwas geholfen zu haben.
Gruß
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Hallo Mampe,
ich gehe davon aus, daß der Zählerstand zum Einzug bekannt war.
Falls bis heute keine Abrechnung vorliegt, würde ich - im eigenen Interesse - den Zählerstand bis zum nächsten vollen Monat (z.B. Einzug 18. Jan 2006 dann bis 18. April 2010 ermitteln (lassen) und durch die Anzahl der Monate bis 18. April 2010 teilen.
Damit hätten wir den durchschnittlichen monatlichen Verbrauch bis heute.
Dieser x 12 wäre der durchschnittliche Jahresverbrauch für die fraglichen Jahre bis heute.
Vergleichen Sie diese Jahresverbräuche mit dem Jahresverbrauch der Abrechnung 2009.
Damit haben Sie Plausibilität für die angefallenen Verbräuche der Vorjahre - akzeptabel oder nicht - das ersetzt natürlich nicht den eigenen Blick auf den Wasserzähler.
Wenn Sie nicht der einzige Mieter sind, gehe ich davon aus, daß der Vermieter die Jahresablesungen beim Wasserversorger gemeldet hat - hier können Sie u. U. für Ihren Zähler (falls nicht nur ein Zählerstand auf viele Mieter nach Mietfläche oder Köpfen umgelegt wird) Auskunft über den Zählerstand erhalten, da Sie berechtigtes Interesse nachweisen können.
Nachdem Sie über die ordnungsgemäße Abrechnung 2009 nichts erwähnen, gehe ich davon aus, daß diese nicht Gegenstand der Beanstandung ist.
Die Abrechnung 2008 hätte (bei kalenderjährlicher Abrechnung) bis 31. 12. 2009 bei Ihnen eingehen müssen, was davor liegt sollte verwirkt sein - dies ist keine Rechtsauskunft im juristischen Sinne - daher unter Vorbehalt.
Ich wünsche gutes Gelingen im Gespräch mit Ihrem Vermieter.
Zu rechtlichen Fragen kann ich leider keine Auskunft geben.
Gruß Helmut
Hallo Mampe,
zunächst würde ich Einspruch einlegen, um Zeit für eine rechtliche Prüfung zu haben.
Dann würde ich den Mieterbund um Rat und Auskunft bitten.
Bei diesem Thema müsste man auch etwas unter GOOGLE bzw. WIKIPEDIA finden können.
Empfehle den Rat eines Mietervereins.
Mit internetten rüßen!
eberhard
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Hallöchen,
sorry. Da weiß ich nichts Genaues. Irgendwann verjähren solche Forderungen. Aber die genauen Fristen kenne ich leider auch nicht.
Viele Grüße
Superhirti
Hallo,
vielen Dank für die Anfrage, aber ich weiß nicht so recht, wie ich Ihnen da weiterhelfen kann. Ich bin kein Jurist… Ist da was falsch in meinem Profil eingetragen? Dann sagen Sie das bitte und ich werde es sofort ändern.
Tut mir sehr Leid, doch Sie finden sicher noch Hilfe.
Viel Erfolg dabei!
MfG
Marcus Amberger
Hallo ,
Verjährungsfristen gelten auch für Vermieter.
Ist die Abrechnung nicht bis Ende des Folgejahres beim Mieter angekommen gilt die Forderung als verjährt.
Hierbei bin ich mir zu 100% sicher.
MfG
Elmar Biermann
Hat er dir den jetzt eine Abrechnung geschickt? Nein, du musst nicht nachzahlen - sind bereits verjährt.
Er muss die Abrechnung jährlich machen.