Wasserleitungsanschlußkosten

…Das bisherige Brunnenwasser ist im ländl. Bereich nach Überprüfung nicht mehr ganz in Ordnung. Darum wurde ein Anschluß an die gemeindliche Wasserversorgung vorgenommen. Können die Anschlußkosten hierfür teilweise an den Mieter weitergegeben werden ?

Hallo!

Diese Kosten sind meines Wissens nicht umlagefähig.

Wäre ja auch nicht sinnig.

Gruß

Hallo Gruenfink,

grundsätzlich sind Kosten der Wasserversorgung umlagefähige Betriebskosten. Dazu gehören meines Wissens aber neben den reinen Wasserkosten ausdrücklich nur die Kosten einer hauseigenen Wasseranlage (also ein eigener Brunnen), nicht aber die Kosten für eine Wasseranlage, die an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist oder der Anschluß an denselben.

Es lohnt sich also die Frage an den Vermieter auf welcher Grundlage er die Kosten auf die Mieter umlegen möchte. Im Streitfall ist ohnehin ein Anwalt oder ein Gang zum Mieterschutzbund notwendig.

viel Erfolg!

Können sicherlich, wenn sich der Mieter darauf einlässt.
Aber hier gilt meines Erachtens (und viele Infos sind nicht da):
Der Mieter hat eine Wohnung mit Wasseranschluss gemietet.
Er hat ein Anrecht darauf, dass dieser Zustand beibehalten wird zu den Bedingungen, als er diese angemietet hat bzw. zu Bedingungen, die gesundheitlich unbedenklich sind.
Ihm ist es jedoch wohl letztlich egal, wo der Vermieter das Wasser besorgt.
Wenn also zB im Mietvertrag in den Nebenkosten Wasser nicht aufgeführt sind, können diese auch im Nachinein nicht aufgeführt werden.
Wenn der Vermieter das Wasser nicht wie gewohnt liefern kann, muss er wohl selbst dafür Sorge tragen, auch für die Mehrkosten.
Eine Aufnahme in den Nebenkosten kann nur bei gegenseitigem Einverständnis erfolgen, da dies eine Vertragsänderung bedeutet.
Und dann noch: Kann der Vermieter kein Wasser liefern oder nur gesundheitlich bedenkliches, hat der Mieter wohl eher ein Minderungsrecht oder ein Anrecht auf Schadensbegrenzung oder Wiedergutmachung o.Ä.

MoinMoin!
Sie fragen:
„Können die Anschlußkosten hierfür teilweise an den Mieter weitergegeben werden?“
Ich meine: Nein, weder ganz noch teilweise.
Der VM erneuert/saniert hier SEIN Eigentum, welches Sie nur gemietet haben. Als Mieter haben Sie das Recht auf Strom, Wasser und ABwasser.
Der VM muß Ihnen den vertragsbestimmten Gebrauch seines Mietobjektes ermöglichen.
Dazu gehört auch der Frischwasseranschluß im Haus.
Zum Nachlesen:
http://www.test.de/Mietnebenkosten-Nicht-alles-zahle…
Gruß
MK

NEIN, das wäre ja unfair!

Hallo,

meine Meinung hierzu

Bei den öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) können diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Gemeinde einen Zwangsanschluss von privaten Klärgruben durchgeführt hat.

Im frei finanzierten Wohnungsbau können solche Kosten nicht als Betriebs-/ Nebenkosten weitergegeben werden.

Es kann aber eine anteilige Mieterhöhung nach § 559 BGB wegen nachhaltiger Erhöhung des Wohnwertes in Frage.
Denn die Mieter sollten bedenken, dass bei Entfall der bisherigen Sickergrube die regelmäßigen, umlegbaren Entsorgungskosten entfallen.

MfG P. Kunze

Hallo,

Die Anschlusskosten muss der Besitzer alleine bezahlen.
Sie können die Kosten steuerlich auf 3-5 Jahre absetzen.
Falls Sie die Miete in den letzten 2 Jahren nicht erhöht haben,können Sie ja diese etwas erhöhen,aber ihr Mieter muss in Zukunft sowieso für das Wasser bezahlen.
Für den Verbrauch von Wasser-Abwasser bekommen Sie 1 mal jährlich eine Rechnung,der Durchschnittsbetrag wird vierteljährlich von der Gemeinde von ihrem Konto abgebucht. Diesen Betrag sollten Sie auf monatlich umrechnen und den Mietern in die Nebenkosten miteinrechnen.
z.B. unsere Mieter 4 Personen zahlen 55.-€ monatlich für Wasser-Abwasser bei ca. 140 kubic im Jahr.
Das ist aber von Gemeinde zu Gemeinde verschieden,da alle andere Preise haben,die bei uns in Niederbayern sehr hoch sind.

Viele Grüße
und ein gutes neues Jahr

monika61