bei der Wassernebenkostenabrechnung hat ein Mieter Einspruch
eingelegt.
Situation: Alle Wohnungen haben Wasserzähler, Restant wird nach
Schlüssel verteilt. Unser Hausmeister liest zum 30.4. d. J. ab, dann
erstellt meine Firma (Vermietung und Verwaltung) die
Wasser-Abrechnung für meine Frau als Vermieterin. Für diese Arbeit
der Kostenverteilung nach Ablesedaten stellen wir meiner Frau pro
Wohnung 20,88 € zzgl. MwSt. in Rechnung. Diese Kosten sind dann wie
bei der Heizabrechnung (Brunata) Bearbeitungskosten und vom Mieter zu
tragen.
bei der Wassernebenkostenabrechnung hat ein Mieter Einspruch
eingelegt.
Situation: Alle Wohnungen haben Wasserzähler, Restant wird
nach
Schlüssel verteilt. Unser Hausmeister liest zum 30.4. d. J.
ab, dann
erstellt meine Firma (Vermietung und Verwaltung) die
Wasser-Abrechnung für meine Frau als Vermieterin. Für diese
Arbeit
der Kostenverteilung nach Ablesedaten stellen wir meiner Frau
pro
Wohnung 20,88 € zzgl. MwSt. in Rechnung. Diese Kosten sind
dann wie
bei der Heizabrechnung (Brunata) Bearbeitungskosten und vom
Mieter zu
tragen.
Die Bearbeitungs-Kosten der Abrechnung für Kaltwwsser sind vom Mieter nicht nicht zu bezahlen. Der Trick, mit den Heizkosten auch andere Nebenkosten über die Heizkostenfirma abzurechnen, um Verwaltungskosten, die der Vermieter zu tragen hat, für die Abrechnung der „kalten Nebenkosten“ zu sparen, funktioniert nicht. Dies ist schlichtweg Abrechnungsbetrug. Ein solcher Vorgang berechtigt den Miete fristlos das Mietverhältnis zu kündigen. Der Vermietr ist hier schadenersatzpflichtig und hat sämtliche Umzugskosten und im Notfall bis zwei Jahre die höhere Miete einer anderen, gleichwertigen Wohnung zu erstatten.
Ausserdem ist nach Zählerstand abzurechnen. Ein Restbestand kann nicht nach einer festgelegten Umlage erfolgen. Die Abrechnung des Reststandes nach einem Schlüssel bei vorhandenem Zähler erlaubt alle möglichen Manipulationen. Der Vermieter muss die Gesamtrechnung durch Anzahl der abgelesenen Kubikmeter umlegen. Ist der Preis pro Kubik Wasser/Abwasser/Steuern/ mehr als 20 % höher als der übliche in Rechnung gestellte Preis muss der Mieter die Abrechnung nicht anerkennen. Ist der Duchschnittspreis je abgerechneten Kubik jedes Jahr höher als die Wasserrechnung liegt eindeutig eine Manipulation vor und/oder es gibt defekte Wasseruhren und/oder Wasserentnahmestellen, die nicht durch Wasseruhren abgerechnet werden. Dee Mieter ist nicht verpflichtet höhere Wasserkosten zu tragen, wenn z.B. an der Aussenwand oder sonst in einem Raum eine Wasserentnahmestelle sich befindet aus welcher z.B. Autos gewaschen werden, während er diese Entnahmestelle nie nutzt. Dasselbe gilt für Gartenbewässerung, eigene Rabatte wenn der Mieter hier keinen Nutzen hat. Kosten aus baulichen Massnahmen dürfen grundsätzlich nicht umgelegt werden.
Kosten eines Wasserschadens dürfen nicht umgelegt werden, wenn der Wasserschaden durch einen Rohrbruch entstanden ist.
Die Bearbeitungs-Kosten der Abrechnung für Kaltwasser sind vom
Mieter nicht nicht zu bezahlen.
hier habe ich versehentlich nicht den ganzen Text gefasst. Es muss heissen " Die Bearbeitungs-Kosten der Abrechnung für Kaltwasser sind vom Mieter nicht zu bezahlen, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
Gemäss der Berechnungsverordnung dürfen die Kosten der Ablesung und Abrechnung für Kaltwasser umgelegt werden, wenn verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
Durch den Hinweis, dass der Wasserverbrauch verbrauchsabhängig, der Reststand jedoch umgelegt wird, wird aber nicht verbrauchsabhängig insgesamt abgerechnet. Diese Unterscheidung der unterschiedlichen Rechtslage bei unterschiedlicher Abrechnung habe ich vergessen. Sorry.