Wasserschaden

Liebe/-r Experte/-in,

Im Bezug auf einen Wasserschaden, verursacht duch Mieter A einer genossenschaftlichen Wohnanlage, geht es um die Klärung der Frage wer die Haftung für den Schaden des geschädigten Mieter B übernimmt, und dies in welchem Rahmen.

  1. zur Sache: - Mieter A hat einen Wasserschaden durch einen defekten Syphon in der Küche verursacht und somit Mieter B geschädigt.

  2. zur Sache: - Mieter B hat nun den Schaden in Form von Wasserflecken an der Decke in Küche und Bad. Zudem hat Mieter B, ca. 10Tage vor dem Aftreten des Schadens, die Renovierung von Küche und Bad gerade abgeschlossen.

  3. zur Sache: - Mieter B sind hierfür Kosten in Höhe von ca. 250,-€ sowie 35Stunden Arbeitszeit entstanden.

  4. Frage: - Welche Versicherung ist zuständig, die Gebäudeschadenversicherung der genossenschaftlichen Hausverwaltung oder die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers?

  5. Frage: - Darf die genossenschaftliche Hausverwaltung dem geschädigten Mieter B einen Malermeisterbetrieb zur Wiederherstelleung des Sollzustandes aufzwingen oder hat Mieter B die freie Wahl eiens Mahlermeisterbetriebes?

  6. Frage: - Darf die genossenschaftliche Hausverwaltung Mieter B vorschreiben in welchem Umfang Arbeiten durzuführen sind oder lieg dies im Entscheidungsbereich des Malermeisterbetriebes? Die Hausverwaltung möchte das nur die Decken gemalert werden und der frei gewählte Malermeisterbetrieb besteht auf eine fachliche Gesammtsanierung!

  7. Frage: - Ist es richtig das Gebäudeschadenversicherung zur Wiederherstellung des Sollzustanden 80% der Nettokosten des Kostenvoranschlages eines Meisterbetriebes an den geschädigten Mieter B auszahlen? Laut Allianz Schadenabwicklung ist dies die gängige Praxis!

  8. Frage: - Es wird in der Wohnung des geschägigten Mieter B ein Trocknungsgerät, für den Zeitraum von ca. 3Wochen, in der Küche aufgebaut. Welche Höhe und Art von Mietminderung sind in diesem Zeitraum geltend zu machen?

  9. Frage: - Hat der geschädigte Mieter B einen Schadenersatzanspruch sowie einen eventuellen Schmerzensgeldanspruch bezüglich der geleisteten Arbeiten bevor der Schaden eingetreten ist? Immerhin hat Mieter B 35Arbeitsstunden nach der regulären Arbeit investiert (zum Teil bis in die Nacht 01.00Uhr) und muss nun mindestens 6Wochen mit dem Anblick des Schadens leben!

  10. Mein Fazit: - Die Hausverwaltung darf sich hierbei keiner Bevormundung bedienen, dieses wäre ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Die Versicherung muss auch an Mieter B 80% des Nettobetrages im Kostenvoranschlag auszahlen um eine sachgerechte Widerherstelung des Sollzustandes zu gewärleisten. Ich hoffge ich liege mit meiner juristischen Einschätzung richtig. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

MfG - Martin

das ist mir zuviel zum Antworten

Hallo Martin,
ich mag die Art der Fragestellung nicht und möchte mich nicht umständig in abstrakte Sachverhaltsgebilde hineindenken. Das geht doch auch einfacher …
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo verehrte/r User/in,
in diesem speziellen Fall sollten Sie einen Fachanwalt aufsuchen.
Detaillierte Auskünfte meinerseits wären nur in Kollision mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz möglich.

Beste Grüße USKO

Hallo, lieber Martin
Zu deinen fragen kann ich dir nachfolgendes mitteilen:
Zu 2. Der Schaden, der dem Mieter A durch den Wasseraustritt am Syphon entstanden ist, wird von dessen Zu 1. Martin, ich hoffe, dass der Schaden der dir durch den defekten Syphon entstanden wieder gut verheilt ist.
Hausratsversicherung, sofern er eine hat, durch diese abgedeckt.
Der Wasserschaden der am Gebäude (Mietsache) wird in der regel durch eine Wasserleitung Versi-cherung o. ä. die der Hauseigentümer/VermieterIn in der regel abgeschlossen und die Kosten auf die Mieter als Betriebskosten umgelegt.
Sollte der Hauseigentümer/VermieterIn keine Wasserschaden Versicherung abgeschlossen haben, muss er die Kosten die anfallen als Instandhaltungskosten tragen. Du als Mieter hast für den schaden nicht aufzukommen. In diesem Fall verweise die Genossenschaft auf § 535 BGB, danach aht der Vermieter.
Daraus ergibt sich, dass den Vermieter die in deiner Wohnung an der Dekoration entstandenen Schäden beheben oder beheben zu lassen MUSS. Sollte er dies nicht tun oder es gar ablehnen, kannst du ihn auf die folgenden Paragrafen verweisen.

„§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags BGB

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen“ BGB

§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln BGB

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglich-keit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein sol-cher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels BGB

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

  1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
  2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
    Zu 3. Im § 536a ist alles in Punkt geregelt, was du in der 3. Frage anfragst.
    Zu 4. Habe ich unter 4. Schon Ausführungen gemacht. Sollte wider erwarten die Genossenschaft keine derartige Versicherungen abgeschlossen haben, wäre der Verursacher Schadenersatzpflichtiges. Das heißt, in diesem falle könntest du auch den Mieter A Schadensersatzpflichtig machen.
    Zu 5. Die Genossenschaft kann einen Malerbetrieb beauftragen, die Schäden die in der Wohnung B entstanden sind zu beheben. Dies muss jedoch in dem Umfange geschehen, dass der neu renovierte Wohnteil in der gleichen Art und Güte dekoriert wird.
    Zu 6. Soweit es sich um die von dir erst vor geringer Zeit durchgeführte Dekoration handelt, die von dir erneuert wurde, kann die Genossenschaft nicht davon abweichen, sonst würde sie dich unangemessen benachteiligen. Dies ergibt sich auch aus neusten Entscheidungen des BGH, der Klauseln in Mietverträgen, die dem Mieter die Art der Dekoration vorschreiben für nichtig erklärt hat. Dies müsste aber der Verwaltung der Baugenossenschaft bekannt sein, wenn die Sachbearbeiter keine Sesselschnarcher sind.
    Zu 7. Das glaube ich nicht. Denn dies käme ja einer Enteignung gleich. Sollte aber die Versicherung aus welchen Gründen auch immer (Selbstbeteiligung, ähnlich wie bei der Kakoversicherung) müsste die Genossenschaft die Differenz bis zu 100% ausgleichen. Aber da kannst du dich notfalls bei einer Verbraucherzentrale erkundigen.
    Zu 8. Soweit ich in einer Mietminderungstabelle – Entscheidungssammlung, Beck Verlag, 2009, fol-gendes gefunden habe, haben folgende Gerichte eine Minderungsquote von 10 % für Wasserschäden zu gebilligt, für Wasserschäden in dem Umfange wie du sie geschildert hast,
    LG Düsseldorf, 24. März 1987, 24 S 294/86; LG Köln, 15. Mai 1996, 10 S 70/96; OLG Düsseldorf, 23. März 2000, 10 U 160/97; KG Berlin, 29.Nov. 2000, 8 U 1226,2000; LG Berlin. 21. Juli 2006, 65S 347/05
    Zu 9. Hierverweise ich dich auf die §§ 535 und 536 BGB.
    Zu 10. Hier kann ich dir nur sagen: zur Bevormundung gehören immer zwei, einer der Bevormundet und einer der sich bevormunden lässt. Die ist jeder Persönlichkeit selbst überlassen, wie weit oder fern er sich bieten lässt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

Liebe/-r Experte/-in, Martin 12.06.2010
Im Bezug auf einen Wasserschaden, verursacht durch Mieter A einer genossenschaftlichen Wohnanlage, geht es um die Klärung der Frage wer die Haftung für den Schaden des geschädigten Mieter B übernimmt, und dies in welchem Rahmen.

  1. zur Sache: - Mieter A hat einen Wasserschaden durch einen defekten Syphon in der Küche verursacht und somit Mieter B geschädigt.

  2. zur Sache: - Mieter B hat nun den Schaden in Form von Wasserflecken an der Decke in Küche und Bad. Zudem hat Mieter B, ca. 10Tage vor dem Aftreten des Schadens, die Renovierung von Küche und Bad gerade abgeschlossen.

  3. zur Sache: - Mieter B sind hierfür Kosten in Höhe von ca. 250,-€ sowie 35Stunden Arbeitszeit ent-standen.

  4. Frage: - Welche Versicherung ist zuständig, die Gebäudeschadenversicherung der genossenschaftlichen Hausverwaltung oder die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers?

  5. Frage: - Darf die genossenschaftliche Hausverwaltung dem geschädigten Mieter B einen Maler-meisterbetrieb zur Wiederherstelleung des Sollzustandes aufzwingen oder hat Mieter B die freie Wahl eiens Mahlermeisterbetriebes?

  6. Frage: - Darf die genossenschaftliche Hausverwaltung Mieter B vorschreiben in welchem Umfang Arbeiten durzuführen sind oder lieg dies im Entscheidungsbereich des Malermeisterbetriebes? Die Hausverwaltung möchte das nur die Decken gemalert werden und der frei gewählte Malermeisterbetrieb besteht auf eine fachliche Gesammtsanierung!

  7. Frage: - Ist es richtig das Gebäudeschadenversicherung zur Wiederherstellung des Sollzustanden 80% der Nettokosten des Kostenvoranschlages eines Meisterbetriebes an den geschädigten Mieter B auszahlen? Laut Allianz Schadenabwicklung ist dies die gängige Praxis!

  8. Frage: - Es wird in der Wohnung des geschägigten Mieter B ein Trocknungsgerät, für den Zeitraum von ca. 3Wochen, in der Küche aufgebaut. Welche Höhe und Art von Mietminderung sind in diesem Zeitraum geltend zu machen?

  9. Frage: - Hat der geschädigte Mieter B einen Schadenersatzanspruch sowie einen eventuellen Schmerzensgeldanspruch bezüglich der geleisteten Arbeiten bevor der Schaden eingetreten ist? Immerhin hat Mieter B 35Arbeitsstunden nach der regulären Arbeit investiert (zum Teil bis in die Nacht 01.00Uhr) und muss nun mindestens 6Wochen mit dem Anblick des Schadens leben!

  10. Mein Fazit: - Die Hausverwaltung darf sich hierbei keiner Bevormundung bedienen, dieses wäre ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Die Versicherung muss auch an Mieter B 80% des Nettobetrages im Kostenvoranschlag auszahlen um eine sachgerechte Widerherstelung des Sollzustandes zu gewärleisten. Ich hoffge ich liege mit meiner juristischen Einschätzung richtig. Dank für Ihre Bemühungen. MfG – Marti

Von Rechtsanwalt Jan Schubel, Hamburg

Kehrtwende beim Haftungsausschluß des Vermieters für Wasserschäden in der Wohnung des Mieters?

Neuer Rechtsentscheid des HansOLG (ZMR 2001, 797) zum formularmäßigen Haftung-sausschluß

  1. Es kann einen Mieter hart treffen, wenn ein Wasserschaden seine Wohnung mit dem darin enthaltenen Inventar zerstört. Auch sonstige Durchfeuchtungen, die neben der unerfreulichen Schimmelbildung den Effekt haben, daß Kleidung und andere Textilien in der Wohnung beschädigt oder zerstört werden, ereignen sich häufig. Zum Streit mit dem Vermieter kommt es besonders dann, wenn der Mieter feststellt, daß der Schaden hätte verhindert werden können, wenn der Vermieter nicht die laufende Instandhaltung des Gebäudes so vernachlässigt hätte.

In seiner Empörung erhielt der Mieter bisher den fachkundigen juristischen Rat, von einem Prozeß gegen den Vermieter Abstand zu nehmen, weil die Schadensersatzklage aussichtslos ist. Diese Auskunft ist nach der bisherigen Rechtsprechung zutreffend und beruht vor allem auf den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 11. 4. 19841 und des OLG Hamburg vom 26. 4. 1991,2 die eine solche Haftungsbeschränkung in den gängigen Formular-Mietverträgen für wirksam, d. h. für mit dem AGB-Gesetz vereinbar hielten.

  1. Die meisten Mietverträge enthalten vorgedruckte, je nach Formular etwas variierende Klauseln, nach der der Vermieter seine Haftung für Schäden am Eigentum des Mieters beschränkt, üblicherweise im Bereich des Verschuldens durch Begrenzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Das OLG Stuttgart bejahte die Vereinbarkeit einer vergleichbaren Klausel mit § 9 AGBG insbesondere auch deswegen, weil der Mieter ja die Möglichkeit habe, sich durch Abschluß einer entsprechenden Versicherung vor ungewöhnlichen finanziellen Belastungen zu schützen. Dieses Argument entspricht zwar durchaus der BGH-Rechtsprechung zu Haftungsbegrenzungsklauseln, das OLG Stuttgart erkannte in seinem Fall jedoch nicht, wie eingeschränkt die Versicherungsmöglichkeiten für den Mieter sind.

Mit seinem Leitsatz

„Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die den Mieter an den ihm gehörenden Einrich-tungsgegenstände durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkungen ist, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.“

kamen die Stuttgarter Richter zu einem Ergebnis, welches nach Auffassung des Verfas-sers zu weit ging, so daß auch der dortige Fall eigentlich anders hätte entschieden werden müssen.

Die Stuttgarter Entscheidung wurde später in dem zitierten Rechtsentscheid des OLG Hamburg von 1991 bestätigt; der Leitsatz dort lautete:

„Die formularmäßig verwendete Klausel „Der Vermieter haftet nicht für durch Feuer, Rauch, Sott, Schnee, Wasser, Schwamm und allmähliche Einwirkungen von Feuchtigkeit entstandene Schäden an den Sachen des Mieters, es sei denn, daß die Schäden durch Vernachlässigung des Grundstücks entstanden sind und der Vermieter trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung durch den Mieter es unterlassen hat, Mängel zu beseitigen.“ ist nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 und Nr. 15 a AGBG unwirksam.“

Wie die zitierte Klausel zeigt, hatte der Fall des OLG Hamburg einige Besonderheiten, weil es nicht um die Begrenzung des Verschuldensmaßstabes ging; allerdings bestätigt die Entscheidung ausdrücklich den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart.

  1. In einem jüngst ergangenen Beschluß des LG Hamburg vom 26. 1. 2001 kommt das Gericht nun zu einem anderen Ergebnis und hat zur Einholung eines Rechtsentscheids die Frage formuliert:

Ist die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag „Führt ein Mangel des Mietobjek-tes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und stehen in § 16 Ziffer 2 genannten Personen für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit“, die die Haftung des Vermieters für leichte fahrlässig verursachte Schäden generell ausschließt, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam?

Anlaß für das neue Rechtsentscheidverfahren waren Besonderheiten im Sachverhalt, durch die sich der zugrundeliegende Fall von denjenigen des OLG Stuttgart und des OLG Hamburg unterscheidet. In der Stuttgarter Entscheidung war es infolge baulicher Mängel zu allmählich immer stärker werdenden Durchfeuchtungen in den Wänden der Wohnung gekommen, wodurch Schäden an Einrichtungsgegenständen und Kleidungsstücken der Mieter entstanden. Beim Fall des OLG Hamburg dagegen handelte es sich um einen Wasserrohrbruch, der die Wohnung der Mieter unter Wasser setzte.

Die Mieter des aktuellen Falls erlitten einen beträchtlichen Wasserschaden, als im Winter nach einem Wetterumschwung mit Temperaturanstieg größere Mengen Schnee und Eis auf dem Flachdach des Hauses schmolzen, die alte und poröse Dachhaut aufplatzte und das Schmelzwasser innerhalb kürzester Zeit ihre Dachgeschoßwohnung überflutete. Wie sich herausstellte, gab es im Laufe von neun Jahren schon zwei andere Wasserschäden in dem Hause, weil die Dachhaut undicht war. Die Vermieterin ließ damals nur die Leckagestellen ausbessern. Das Dachdeckerunternehmen hätte bei seinen Reparaturarbeiten allerdings erkennen müssen, daß bei fachlich richtiger Instandsetzung das gesamte Dach hätte saniert werden müssen. Es war mit Dachbahnen eingedeckt, die schon damals dafür bekannt waren, daß das Material übermäßig schnell altert und zur Rißbildung neigt. Die Auswirkungen des Wasserschadens waren denjenigen eines Rohrbruchs vergleichbar.

Bei näherer Betrachtung zeigte sich eine versicherungsrechtliche Konstellation, die den zitierten Stuttgarter Rechtsentscheid in Frage stellt. Der Wohnungsmieter kann sein In-ventar gegen die Folgen eines Wasserrohrbruchs selbst versichern. Diesen Fall sehen die Versicherungsbedingungen der verbundenen Hausratversicherung (Leitungswasserschäden) ausdrücklich vor. Dagegen hat er keinerlei Möglichkeit, sich gegen die Folgen plötzlich eindringenden Niederschlagswassers zu versichern. Diese Tatsache übersieht die Stuttgarter Entscheidung, die in ihrem Leitsatz nicht nach der Ursache eines Wasserschadens differenziert, in der Begründung zur Entscheidung aber gerade anführt, daß die zu beurteilende Klausel nicht unangemessen sei, weil sich der Mieter durch Abschluß einer Versicherung vor größeren Schäden schützen könne, obwohl der dortige Schaden nicht auf einem Rohrbruch beruhte.

  1. Der Vorlagebeschluß des LG Hamburg hält die zitierte Haftungsbegrenzungsklausel für insgesamt unwirksam. In der zweiten Stufe kam das HansOLG Hamburg mit seinem Vorlagebeschluß vom 6. 6. 2001 (ZMR 2001, 797) zu demselben Ergebnis, betonte allerdings, das die zu beurteilende Klausel im Gegensatz zu derjenigen, die Gegenstand des Stuttgarter Rechtsentscheids war, sogar noch weiter geht und darauf zielt, Ver-mögensschäden des Mieters auszuschließen oder Schäden, die auf anderen Ursachen beruhen. Damit liegt die Rechtsfrage nunmehr dem BGH zur Entscheidung vor.

In der Begründung ihrer Vorlagebeschlüsse sind beide Gerichte der auf dem Versiche-rungsrecht beruhenden Argumentation des Verfassers gefolgt: Auch der Vermieter wird bei Unwirksamkeit der Klausel nicht unangemessen benachteiligt, weil er

a im Gegensatz zum Mieter die Möglichkeit hat, derartige Schäden über seine Haftpflicht-versicherung abzudecken und

b auch noch die dafür zu zahlenden Versicherungsbeiträge im Rahmen der Betriebskos-ten auf seine Mieter umlegen kann.

Die Haftpflichtversicherung deckt nach ihren Bedingungen (AHB) nämlich alle Schäden, für die der Vermieter nach Vertrag oder Gesetz (§ 538 BGB a. F., § 536 a BGB n. F. und § 823 BGB) haftet. In bisherigen Schadensfällen verweigerten die Versicherer eine Regulierung nur deswegen, weil sie sich auf die Haftungsbegrenzung im Mietvertrag beriefen, denn die Regulierungspflicht des Versicherers geht nicht weiter als die Haftung seines Versicherungsnehmers, des Vermieters.

  1. Beide Hamburger Gerichte befaßten sich in ihren Beschlüssen nur mit der Unwirksamkeit der Klausel, soweit den Vermieter an der Schadensursache zumindest einfache Fahrlässigkeit trifft und bejahen dies für den zu entscheidenden Fall. Offen bleibt dagegen, ob der Vermieter auch weiterhin seine Garantiehaftung aus § 538 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ausschließen kann. Davon gehen das LG und das OLG offenbar aus.

Für diese Auffassung spricht, daß die verschuldensunabhängige Haftung nicht den Grundgedanken des Schadensersatzrechtes (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) entspricht; genau-genommen beschreiben die Fälle des § 9 Abs. 2 AGBG aber nur Regelfälle, die den Tat-bestand des Abs. 1, nämlich die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben, ausfüllen. Die Neigung der Gerichte, sich lieber an den näher definierten Merkmalen des Abs. 2 zu orientieren, als in den argumentativen „Sumpf“ von Treu und Glauben zu geraten, ist nachvollziehbar, wenn auch nicht immer richtig. Gerade im Bereich des § 9 AGBG wird der gesetzgeberische Wille (im Gegensatz zu § 242 BGB) recht deutlich. Hier geht es darum, ob der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verteilung von Rechten und Pflichten soweit zu Lasten seines Vertragspartners verschiebt, daß die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist.

Es ist ohne Zweifel eine schwere wirtschaftliche Belastung für den Mieter, wenn er ent-schädigungslos hinnehmen soll, daß sein privater Lebensraum (möglicherweise vollkom-men) zerstört wird, nachdem ein Schaden aus einer Risikosphäre entsteht, auf die er kei-nen Einfluß hat (z. B. ein undichtes Dach) (Auch marode Wasserleitungen). Das gilt auch, wenn den Vermieter kein Schuldvorwurf trifft, weil er ebenfalls nicht mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen brauchte, jedenfalls solange, als er die Schadensregulierung auf einen Versicherer verlagern kann. Natürlich muß der zum Schaden führende Fehler der Mietsache schon bei Vertragsschluß vorhanden gewesen sein.

Welche wirtschaftlichen Folgen sich ergäben, d. h. in welchem Maße die Versicherungs-prämien ansteigen würden, wenn der Vermieter auch die Garantiehaftung nicht mehr ausschließen könnte, ist schwer einschätzbar, dürfte aber auch nicht im Vordergrund der rechtlichen Betrachtung stehen.

Fußnoten:
1
WuM 1984, 387 = NJW 1984, 2226.
2
NJW-RR 1991, 1296 = DWW 1991, 216 = WuM 1991, 328 = ZMR 1991, 262.

Hallo Martin,

grundsätzlich sind Wasserschäden von der Gebäudeversicherung gedeckt; hier sieht es nach einem Verschulden von A aus, da ein tropfender Syphon von A bemerkt und abgestellt sein sollte, lange bevor Wasserflecken in der unteren Wohnung auftreten, bei Fahrlässigkeit könnte der Vermieter von A Ansprüche stellen, die von seiner Haftpflicht gedeckt sein könnten.

B stellt die Ansprüche an den Vermieter der oberen Wohnung, er selbst hat keine direkten Ansprüche an dessen Versicherungen.

Die Hausverwaltung ist gegenüber dem/den Eigentümern verpflichtet, Wasserschäden umgehend zu beheben. Mieter können nicht ohne Zustimmung des Vermieters oder der Hausverwaltung tätig werden - es sei denn, dass der Verantwortliche trotz Abmahnung nicht tätig wird und in Verzug ist.

Vermieter/Hausverwalter sind für die sachgemäße Ausführung der Arbeiten z.B. durch Meisterbetriebe verantwortlich und zuständig. Der Malermeister arbeitet im Auftrag und auf Anweisung der Hausverwaltung und nicht des Mieters. Dies ist keine Bevormundung des Mieters.

Der Mieter hat nur Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und evtl. Behebung von Folgeschäden bei nicht sachgerechter Ausführung der Arbeiten. Wenn der Mieter bestimmte Arbeiten in Eigenleistung ausführen will, muss er sich vorher mit dem Versicherungsnehmer/Versicherer ins Einvernehmen setzen - i.A. sind diese dabei sehr kooperativ. Er soll das gesamte Material und die Arbeitsstungen geltend machen.

Mieter B hat natürlich Anspruch auf vollen Schadensersatz und Mietminderung - Schmerzensgeld sollte er nach meiner Einschätzung vergessen, das wäre vor Gericht wohl nicht glaubwürdig zu begründen.

MfG, walser