Wasserschaden - Auszugskosten

Hallo,

wir wohnen in einer Eigentumswohnung meines Vaters zur Miete. Hier ist vor 2 Jahre ein nicht unerheblicher Wasserschaden entstanden so das das Parkett in der gesamten Wohnung teilersetzt und komplett abgeschliffen werden muss. Durch die Hausverwaltung wurde meinem Vater bereits zugesagt das eine Kostenübernahme der Instandsetzung durch die Gebäudeversicherung abgedeckt wird. Ein Parkettleger hat den Schaden begutachtet und erklärt das die Instandsetzung nur in der leergeräumten Wohnung erfolgen kann . Da wir den Aufwand eines Umzugs für nur ein paar wenige Wochen und die damit verbunde Auslagerung der kompl. Möbel gescheut haben, haben wir also 2 Jahre mit dem Schaden hier gelebt. Jetzt komm ich zum eigentlichen Punkt: Nun ziehen wir bald in eine neue Wohnung, heißt der Zeitpunkt für die Instandsetzung ist gekommen. Seht Ihr eine Möglichkeit unsere Umzugskosten der Gebäudeversicherung in Rechnung zu stellen? Ich meine, sie hätten sonst ja auch Aus- und Einräumen als auch unsere Hotelunterbringung zahlen müssen. Gibt es Erfahrungswerte oder Tipps wie wir da vorgehen sollten? Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hallo,
die Ansprüche sind nach zwei Jahren erloschen. Umzugskosten würden in der Regel nicht erstattet werden. Wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt ist es eh etwas kompöizierter, da erst die Teilungserklärung zu Rate genommen werden müsste um zu schauen wer denn für die Bodenbeläge haftbar zu machen ist.

Gruß

wir wohnen in einer Eigentumswohnung meines Vaters zur Miete.
Hier ist vor 2 Jahre ein nicht unerheblicher Wasserschaden
entstanden so das das Parkett in der gesamten Wohnung
teilersetzt und komplett abgeschliffen werden muss. Durch die
Hausverwaltung wurde meinem Vater bereits zugesagt das eine
Kostenübernahme der Instandsetzung durch die
Gebäudeversicherung abgedeckt wird. Ein Parkettleger hat den
Schaden begutachtet und erklärt das die Instandsetzung nur in
der leergeräumten Wohnung erfolgen kann . Da wir den Aufwand
eines Umzugs für nur ein paar wenige Wochen und die damit
verbunde Auslagerung der kompl. Möbel gescheut haben, haben
wir also 2 Jahre mit dem Schaden hier gelebt. Jetzt komm ich
zum eigentlichen Punkt: Nun ziehen wir bald in eine neue
Wohnung, heißt der Zeitpunkt für die Instandsetzung ist
gekommen. Seht Ihr eine Möglichkeit unsere Umzugskosten der
Gebäudeversicherung in Rechnung zu stellen? Ich meine, sie
hätten sonst ja auch Aus- und Einräumen als auch unsere
Hotelunterbringung zahlen müssen. Gibt es Erfahrungswerte oder
Tipps wie wir da vorgehen sollten? Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hallo,

hmm, nach 2 Jahren… Jeder Sachbearbeiter wird da zweifeln, dass es so schlimm gewesen sei.

In erster Linie werden keine Auszugkosten erstattet. Es werden i.d.R. Hotelkosten für eine gewisse Dauer sowie die Kosten für die Lagerung der Möbel übernommen. Es wäre ein Versucht wert, diese Kosten über die Versicherung abzuwickeln. Dabei wäre auch die Frage, ob die Versicherung eine Hotel-Rechnung benötigt oder nicht.

Wäre das ganze vor 2 Jahren passiert, wäre das kein Problem gewesen.

Gruß
Ralph Kurz

hallo,

den fall mit umzugskosten hatte ich bislang noch nicht. könnte mir aber vorstellen, dass die gesellschaft die umzugskosten nicht zahlt, wenn der umzug nichts mit dem eigentlichen wasserschaden zu tun hat, also ihr einfach so umzieht und nicht, weil die wohnung wegen dem wasserschaden nicht mehr bewohnbar ist. fragt doch einfach bei dem vertreter, bzw. der gesellschaft der wohngebäudeversicherung nach, dann habt ihr klarheit. lg missbeautiful

Hallo,
wir reden hier ja über eine Gebäudeversicherung und keine Haftpflichtversicherung. In der Gebäudeversicherung ist dann in der Police eindeutig drin, was mitversichert ist und was nicht. So kann z.B. unter dem Thema „Bewegungs- und Schutzkosten“ oder an anderer Stelle „Hotelkosten (bei Unbewohnbarkeit, die ja nicht vorlag)“ zumindest teilweise sowas versichert sein. Da die aber nicht angefallen sind, sondern jetzt ein Umzug, sehe ich da keinen Anspruch. Letztliche Gewissheit bringt hier nur der Versicherungsschein.

Viele Grüße
Andreas

Hallo,
die Angelegenheit ist nicht ganz einfach, bzw. kann
ich sie dir rechtlich nicht 100% sicher beantworten.
Mein Gefühl sagt das du keinen Anspruch hast, aber
ich würde es in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter
der entsprechenden Versicherung versuchen zu klären,
und bedenke immer: So wie in den Wald hinein rufe,
so kommt es zurück :smile:))
Will sagen das man da sehr oft zu einer einvernehmlichen Lösung kommt wenn man einfach mal
nett und freundlich den Sachverhalt durchspricht und
darlegt das dadurch die Versicherung damals ja auch
das Geld gezahlt hätte.
Versuch es einfach mal, denn soweit ich es noch im Hinterkopf habe, hat man nach Meldung des Schaden
2 Jahre zeit für die regulierung, und die ist bei euch
ja schon seit geraumer Zeit verstrichen.
Ich hoffe es hat etwas geholfen.

Mfg Jürgen

Hallo,
im Rahmen der Vorsorge in der Wohngebäudeversicherung sind solche zusätzlichen Kosten bis zu 10% der Versicherungssumme abgedeckt.
U. a. Aufräumungskosten, Bewegunskosten, Schutzkosten und Transportkosten.
Am besten vorher bei der Versicherungsgesellschaft deshalb nachfragen.
2 Jahre könnten allerdings schon zu lange sein.
Aber wenn die Gesellschaft kulant ist, müsste das schon klappen.

Liebe Grüße

pearl

Was wäre wenn, ist Geschichte, Sie haben nicht.
Es jetzt zu versuchen, kann schwer ins Auge gehen.

MfG

Frank Walter

kann dir grad nicht weiterhelfen tut mir da sehr sehr leid …

Hallo,

da der Umzug nicht in Verbindung mit dem Wasserschaden steht, ist es hier wohl nicht machbar.
Evtl. könnte ne Kullanzlösung seitens der Vers. erfolgen. Müssen, müssen sie aber nicht!
Des Weiteren ist fraglich, ob die Vers. die Reperatur übernimmt, da nach 2 Jahren der zu regulierende Schaden sich erhöht haben kann (Folgeschäden), als zum Zeitpunkt des Wasserschadens.
Fragt bei der Vers. mal höflich an, meist hilft es!

VG, Rene

Die Versicherung hätte so oder so keinen Umzug gezahlt, sondern die Kosten für eine Unterkunft für die Zeit der Instandsetzung und selbst die auch begrenzt je nach vereinbarter Deckung. Auch die vorübergehende Einlagerung der Möbel wäre gezahlt worden. Aber so wie geschildert besteht kein Anspruch.