Guten Tag!
Wir sind etwas verunsichert.
Der Vormieter unserer Mietwohnung hat bei Einbau seiner Küche in das WC-Fallrohr gebohrt. Bei unserer Wohnungsbesichtigung waren zwar Löcher zu sehen, aber es hat weder gerochen, noch wussten wir als Mieter, dass das Loch in einem Rohr ist. Wir sind eingezogen, haben unsere Küche eingebaut und auch neue Löcher dafür gebohrt. Nun ist ein Küchenschrank unbenutzbar durch Schimmel und aufgequollenes Holz da aus dem Loch des Vormieters Wasser ausdrang. Dies ist nachweisbar und sogar durch eine Klempner-Firma bestätigt. Für diese möchte der Vermieter die Reperaturkosten zahlen, als wir jedoch den Ersatz unseres Küchenschrankes geltend machen wollten berief er sich darauf, dass bei Feuer-, Wasser- und Sturmschaden nicht durch den Eigentümer bzw. die Gebäudeversicherung gehaftet wird. Das verstehe ich nicht, es liegt ja kein Eigenverschulden vor?!
nun, was ihr da habt, ist kein Versicherungs- sondern ein Rechtsproblem.
Ich empf., dies einem Juristen vorzutragen.
Grundsätzl. hat der Vermieter Recht, für sowas kommt eine Gebäudeversicherung nicht auf. M. E. (aber wie gesagt, ich bin kein Jurist) dürfte den Vermieter dennoch eine Haftung treffen, da er die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben und zu halten hat. Darüberhinaus geht oft auch eine Haftujg für Folgeschäden. Aber: Juristen fragen!
Da wird die Haftung für ein Verschulden gem. 823BGB(Haftpflicht) verwechselt mit einer Versicherung gegen bestimmte Sachschäden an bestimmten versicherten Sachen (Gebäude- oder Hausratversicherung).
Hier wäre vorrangig eine Hausratversicherung zuständig, da die Küche, so es eine übliche Moduleinbauküche ist, zum Hausrat zählt. Die HR-Versicherung entschädigt bei Schäden durch bestimmungswidrigen wasseraustritt, wie er hier vorliegt. Unabhängig hiervon haftet der Vormieter aufgrund Verschuldens grundsätzlich erst mal für diese Schäden, und damit tritt auch seine Haftpflichtversicherung ein, so eine besteht. Die Haftung gegenüber dem Vermieter verjährt bereits nach 6 Monaten, so dass der Vermieter die Reparatur letztlich selbst tragen muss. Ihr habt ihm (dem VOrmieter) gegenüber jedoch einen Direktanspruch mit einer üblichen Verjährungsfrist. Schwierigkeit wird sein, dass man nun auch sagen könnte, dass ihr das ja sehenden Auges da wieder so eingebaut habt und euch hättet zuvor erkundigen können. Oder die Haftung wird auf den Vermietr geschoben, da er dies hätte wissen und euch sagen müssen. Würde ich aber trotzdem probieren.
Wie gesagt, in erster Linie über die Hausrat so ihr eine habt und die nimmt dann ggf. selbst Regress beim Verursacher.
Hallo,
bin kein Jurist, daher kurz und eher als erfahrungsbasierte Meinung zu sehen:
der Vermieter wird dies möglicherweise über seine Gebäudeversicherung abwickeln können. Diese könnte nach dem Verursacher (=Vormieter) fragen und diesen dann in Regress nehmen (zumindest versuchen).
Für den Schaden an der Küche des Nachmieters sehe ich kein Verschulden des Vermieters (so wie ich das verstehe, hat er von dem Anbohren nichts gewußt und auch nichts wissen können). Ob er aus vertraglichen Dingen haftet: keine Ahnung.
Versicherungstechnisch wäre das möglicherweise ein Fall für die eigene Hausratversicherung.
Den Vormieter könnte man meiner Meinung nach als Schadensverusacher aber durchaus angehen und haftbar machen.