Wasserschaden Haftung

Hallo,Angenommen ein Mieter wäscht seine Wäsche im Waschbecken des Bades.Er wird dabei abgelenkt, der Wasserhahn läuft weiter. Ein Hemdsärmel verdeckt den Überlauf des Waschbeckens. Das Wasser läuft einige Zeit durch den Boden in die Küche der Wohnung darunter und auch noch eine Etage tiefer.
Bevor der Mieter sich wieder an sein Vorhaben des Wäschewaschens erinnert,ist ein grösserer Wasserschaden entstanden.Ich würde meinen, dass hier eindeutig eine Haftung des Verursachers vorliegt.Umso mehr hat es mich verwundert, das die Gebäudeversicherung des Vermieters den Schaden reguliert und prompt den Versicherungsbeitrag erhöht hat.
Das kann doch nicht sein, ich meine der Vermieter hatte den Schaden an seinem Gebäude, muss mehr Beitrag bezahlen und der Verursacher ist der lachende Dritte?
Was sagen die Experten unter Euch dazu ?

Gruss Hasi

Hallo,

Umso mehr hat es mich verwundert,
das die Gebäudeversicherung des Vermieters den Schaden
reguliert und prompt den Versicherungsbeitrag erhöht hat.

Eine Schadenserstattung ist kein Grund eine Versicherung zu erhöhen.
Vielleicht hat man bei der Überprüfung festgestellt, dass der Versicherungsschutz nicht auf dem neuesten Stand ist, bzw. sich sonstige Gebäudeänderungen ergeben haben.

Das kann doch nicht sein, ich meine der Vermieter hatte den
Schaden an seinem Gebäude, muss mehr Beitrag bezahlen und der
Verursacher ist der lachende Dritte?

Sicher nicht. Wenn ein Dritter den Schaden zu vertreten hat, wird ihn der Gebäudeversicherer in Regress nehmen. Und dieser Dritte hat sicherlich eine Privathaftpflicht.

Gruß Merger

Meine LW-Vwersicherungen haben im letzten Jahr in allen Gebäuden ca. 20% aufgeschlagen. Ohne vorhergehenden Schaden.

vnA

Dito

Bei der Gebäudeversicherung richten sich die Prämien nach den Schadensstatistiken.
Die erheblichen Teuerungen sind die normale Folge der häufigeren Unwetter/häufigeren Schäden.
http://www.bundesweitefinanzberatung.de/nachrichten/…
http://www.focus.de/finanzen/recht/verbraucher-nach-…

Im übrigen fallen die Prämien für die Gebäudeversicherung unter die umlegbaren Betriebskosten …

Grüsse Rudi

Dies hat der BGH so entschieden. Schau mal unter http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=802 nach.

Hallo japs98,
Im Hinblick auf das Fassungsvermögen eines Handwaschbeckens bei verschlossenem Abfluss, würde ich das Verhalten des Mieters als grob fahrlässig einstufen.

Hasi