Hallo,
für einen fitkiven Fall, Rechtsberatung wird ja kritisch gesehen in Deutschland, wie den ihren finden sie meine Antworten zwischen ihren Zeilen.
Anfang Dezember letzen Jahres gab es in der Mietwohnung über
mit einen Wasserschaden. Ich hatte dadurch den üblichen
Schaden (Möbel, Teppiche, Lampen feucht/kaputt) und konnte
nicht mehr dort wohnen. Ursache war ein Riss in der
Versorgungsleistung der Küchenspüle. Laut Aussage der
Hausverwaltung hatte die Mieterin die Spüle selbst eingebaut.
Die Aussage ist für sie als Mieterin irrelevant.
Nun habe ich leider keine Hausratversicherung und musste den
Schaden der Haftpflichtversicherung der Mieterin melden. Diese
Auch das stimmt nicht ganz, sie müssen nicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Schaden melden. Sie müssen lediglich gegen eine Person (den anderen Mieter oder besser noch dem Eigentümer der über ihnen liegenden Wohnung eine Forderung stellen. Diese Partei sollte sich dann bei der Haftpflichtversicherung melden. So haben sie der anderen Partei Arbeit abgenommen.
schreibt mir nun, dass nach Aussage des Sachverständigen vor
Ort, die Spüle schon vor Einzug Teil der Wohnung war und die
Mieterin nicht fahrlässig gehandelt hätte, da es sich um
Verschleiß handelte.
Daß nicht fahrlässig gehandelt wurde, ist doch eine gute Aussage, denn bei Fahrlässigkeit zahlen viele Versicherungen nicht.
Ob es nun Verschleiß, oder ein böser Einbrecher war, ist dabei unerheblich. Wichtig ist ob die Partei von welcher man Schadensersatz fordert verantwortlich bzw. haftbar zu machen ist.
Ich würde mich nicht von der Verwaltung auf den Mieter verweisen lassen. Der Eigentümer der darüber liegenden Wohnung muß nach meiner Meinung dafür gerade stehen. Wenn der Eigentümer dann gegen die Mieterin Regressansprüche stelle, ist das seine Sache.
Zahlt nun die Gebäudehaftplicht? Oder keiner?
Ob nun die Gebäudehaftpflicht zahlt oder nicht, entscheidet zunächst die Versicherung bzw. im Zweifel ein Richter. Aber plagen sie sich nicht mit der Versicherung herum, sondern mit dem Eigentümer.
Ich konnte dann nach einer Woche zum Glück im Haus in eine
neue Wohnung ziehen. Die Hausverwaltung versprach mir für die
neue Wohnung eine neue Einbauküche, die vom Eigentümer
finanziert wird. Letztendlich wurde aber aus der
Nachbarwohnung, die auch vom Wasserschaden betroffen war, die
alte, schmutzige Einbauküche eingebaut. Die passt aber nicht,
so dass der Kühlschrank im Bad steht.
Kann ich hier die Miete mindern?
Wegen der Küche ansich nicht, außer wenn sie aus ihrem Originalmietvertrag feste vereinbarte Kriterien ableiten können, welche nicht eingehalten werden.
Die Hausverwaltung weigert sich nun die 100prozentige
Mietminderung für die eine Woche ohne Wohnung anzuerkennen.
100% Mietminderung ist nur möglich, wenn die Wohnung unbewohnbar ist/war. Hiervon unberührt, hätten sie bei einer Unbewohnbarkeit gegebenenfalls Anspruch auf eine andere (gleichwertige) Unterkunft, deren Kosten sie per Schadensersatz vom eigenen Vermieter zurückfordern könnten.
Ist es zulässig diesen Betrag von der Mietzahlung für die neue
Wohnung abzuziehen?
Der Weg ist subjektiv ok, aber objektiv hat eine neue Wohnung/Mietvertrag nichts mit der alten Wohnung zu tun.
Wenn sie die Miete unberechtigt kürzen, könnte ihnen auch fristlos gekündigt werden.
Ob es rechtlich sauber ist zu verrechnen, kann ich derzeit nicht beurteilen.
MfG
RK-Hausverwaltung