angenommen ein Mieter würde eine Tür die er nicht nutzt in seinem Kellerabteil zwischenlagern. Nach einiger Zeit und ohne, dass er von Seiten des Vermieters darauf hingewiesen worden wäre hätte es einen Wasserschaden grösseren Ausmasses gegeben der auch die Türe in Mitleidenschaft gezogen hätte.
Müsste dieser, vom Schicksal hart getroffene, Mieter beim Auszug die Reparatur der Tür aus eigener Tasche tragen?
worden wäre hätte es einen Wasserschaden grösseren Ausmasses
gegeben der auch die Türe in Mitleidenschaft gezogen hätte.
ich schätze es kommt darauf an, was für den Wasserschaden ursächlich war.
Schadensersatzpflichtig ist der Verursacher. Glück, dass nur die Tür im Keller aufbewahrt wurde, sonst wäre der Schaden ja noch höher.
Was ich allerdings nicht beurteilen kann, inwieweit das Lagern von Wohnungstüren im Keller im Rahmen von Fahrlässigkeit gewertet werden und daraus eine Mitschuld resultieren kann.
Es gibt sehr feuchte Keller, in denen man nichts längere Zeit lagern kann, wie z.B. meiner. (Altbau)
Da sollte man z.B. Holztüren nicht für längere Zeit lagern. Die würden schimmeln. Muffeln würden sie allemal.
Es wäre mindestens leicht fahrlässig sie dort zu lagern.