Wasserschaden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Hallo,

mal angenommen, in einer Wohnungseigentümergmeinschaft gibt es einen Wasserschaden.

Eigentlich ist klar, dass dieser Wasserschaden nur von der Wohnung darüber kommen kann.

Da sich der Eigentümer, dem die Wohnung darüber gehört aber  quer stellt, wird eine Firma beauftragt, die genau das was von allen bis auf diesen einen Eigentümer bereits schon vorher klar war, festgestellt.
Es muss in der wohnung über dem Wasserschaden eine Undichtigkeit geben, die diesem Schaden verursacht.

wie sieht das nun mit den Kosten aus.
Wer trägt die Kosten die der Handwerker verursacht, der herausfinden muss, wer bzw. welche Wohnung für den Schaden verantwortlich ist ?
Es war ja wie bereits offensichtlich woher der Schaden nur rühren kann.

Und wie sieht das mit z. B. Malerarbeiten in der beschädigten Wohnung aus. Muss die der Eigentümer der Wohnung drüber zahlen. Und welche Kosten können angesetzt werden.
Die z.B. Malerrechnung komplett oder nur alt für neu.
Nur Teile von den Wänden oder die insgesamt 8qm Tapetenfläche von der Gästetoilette? 

Danke schon im Vorraus

Eigentlich ist klar, dass dieser Wasserschaden nur von der Wohnung darüber kommen kann.

Aber woher ? Schuldhaftes Handeln des Bewohners oder Rohrbruch in der Wand.

allen bis auf diesen einen Eigentümer bereits schon vorher klar war, festgestellt.

Es ist nur klar, dass das Wasser „von oben“ kam. Damit ist der Bewohner aber noch nicht schadensersatzpflichtig.

wie sieht das nun mit den Kosten aus.
Wer trägt die Kosten die der Handwerker verursacht, der herausfinden muss, wer bzw. welche Wohnung für den Schaden verantwortlich ist ?

Solange man keinen Verursacher feststellen kann, die Eigentümergemeinschaft.

Es war ja wie bereits offensichtlich woher der Schaden nur rühren kann.

Offenbar nicht. Das das Wasser aus der oberen Wohnung kommt, reicht nicht.

Und wie sieht das mit z. B. Malerarbeiten in der beschädigten Wohnung aus.

Dafür hat man hoffentlich eine Hausratversicherung.

Muss die der Eigentümer der Wohnung drüber zahlen.

Nicht unbedingt.

Und welche Kosten können angesetzt werden.
Die z.B. Malerrechnung komplett oder nur alt für neu.

Die eigene Hausratversicherung zahlt die ganze Rechnung, Schadensersatz wird nur als Zeitwert geleistet, also mit Alt-für-Neu Abzug.

Nur Teile von den Wänden

Nur die beschädtigten Bereiche.

Also,
Bei derartigen Problemen ist vorrangig der Hausverwalter zuständig.
Der ist verpflichtet in einem Schadensfall feststellen zu lassen wo die Ursache des Schadens
liegt. In aller Regel ist da zunächst die Gebäudevesicherung zuständig.
Wenn durch einen Fachbetrieb(Installateur) die Ursache zweifelsfrei feststeht, kann ein Kostenvoranschlag von Sanitärfirmen und Maler,Verputzer etc. eingeholt werden und an die Versicherung weitergeleitet werden.Diese gibt dann nach Prüfung des Sachverhalts oder/und Angemessenheit die Reparatur frei.

Gibt es Unklarheiten kann/wird die Versichwerung einen Sachverständigen beauftragen und dann entscheiden.
Abzüge alt für neu gibt es nicht. Es wird ja nichts verbessert sondern der alte Zustand wieder hergestellt.
Auch Putz-und Aufräumungskosten gehören zum Erstattungsanspruch des oder der Geschädigten.

Wer ausserhalb dieser Bedingungen selber Reparaturen vergibt hat ein Problem.
Hier gilt der alte Spruch"Wer bestellt der bezahlt" 
Versichrungen können da sehr pingelig sein.

Hallo Nordlicht,

ohne mich in die rechtliche Bewertung einmischen zu wollen:

Und welche Kosten können angesetzt werden.
Die z.B. Malerrechnung komplett oder nur alt für neu.

Die eigene Hausratversicherung zahlt die ganze Rechnung,
Schadensersatz wird nur als Zeitwert geleistet, also mit
Alt-für-Neu Abzug.

Soweit ein Schaden über den Bereich Leitungswasser als Teil einer Hausratversicherung zum Tragen kommt, wird - immer abhängig von den konkret zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen - üblicherweise der Wiederbeschaffungswert ersetzt.

Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Hausratversicherung

Zitat: „Üblich ist die Versicherung des Hausrats zum Wiederbeschaffungswert, d.h. der Versicherer ersetzt die Kosten, die entstehen, um Sachen der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen“

http://www.prettl.de/taetigkeitsbereiche/versicherun…

Hier bitte bis zum Teil „Wiederbeschaffungswert“ nach unten scrollen.

Gruß
vdmaster

Hallo,
Der Schaden ist unter der Badewanne, die Rohre sind ca. 1,5 - 2 m entfernt. auch die Badewannenarmatur befindet sich nicht an der Stelle, an der der Wasserschaden entstanden ist.
Laut Installateur, ist der Wasserschaden entweder durch undichtes Silikon, eine Verstopfung oder überlaufendes Wasser etc. entstanden.
Dazu muss gesagt werden, dass dieser Eigentümer in dieser Wohnung Bauarbeiter einquartiert, teilweise waren es bis zu diesen „Vorfall“ bis zu 8 Personen, die in 68 qm gelebt haben.

Hallo Bürger79,

wie soll ich denn das verstehen: „Mal angenommen…“? Gibt es nun einen Wasserschaden oder nicht. Theoretische Diskussionen kosten nur unnütz Zeit und gehören hier wirklich nicht her!

Was die Behandlung eines Wasserschadens anbetrifft hat Smitty70 bereits eine korrekte und ausführliche Darstellung geliefert, so dass ich mir hier weitere Ausführungen ersparen kann.  

MfG. Sealord

Es ist trotz meiner vielleicht unpassenden Formulierung kein theoretischer Fall. Aber danke für den Hinweis.

Hallo Bürger79,

wie soll ich denn das verstehen: „Mal angenommen…“? Gibt es
nun einen Wasserschaden oder nicht. Theoretische Diskussionen
kosten nur unnütz Zeit und gehören hier wirklich nicht her!

Hallo Sealord,

ich vermute mal, dass du bis zur Umgestaltung von w-w-w hauptsächlich in der Expertenvermittlung tätig warst.

Hier im Forum, wo jetzt alle Fragen auch landen, gilt die FAQ:1129.
Diese galt auch in der EV, nur hat sich da selten jemand drum gekümmert.

Dein Artikel wird GELÖSCHT, wenn er gegen FAQ:1129 verstößt.

„Bitte stelle deine (steuer-)rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form und antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden“

Diesen Text hier sieht man, wenn man eine Frage stellt oder beantwortet.

Daher:
Es dürfen keine konkreten Fälle bearbeitet werden.
Nur Fallbeispiele sind (und waren) erlaubt.

In diesem Sinne:

Schönen Tag noch!

Hallo,

wie soll ich denn das verstehen: „Mal angenommen…“? Gibt es
nun einen Wasserschaden oder nicht. Theoretische Diskussionen
kosten nur unnütz Zeit und gehören hier wirklich nicht her!

Du hast wirklich die FAQ:1129 noch nie gelesen, richtig? Dann ist Dir vermutlich unbekannt, dass Laien keinerlei Rechtsberatung machen dürfen und deshalb im Forum AUSSCHLIESSLICH theoretische und keine realen Fälle diskutiert werden?
Gruß
testare_

Es ist trotz meiner vielleicht unpassenden Formulierung kein
theoretischer Fall. Aber danke für den Hinweis.

Den Du in die Tonne kloppen kannst. Du hast nämlich alles richtig gemacht.

M.

Wenn der Schaden von dem Gemeinschaftseigentum wie z.B. der Haupt-Wasserleitung, Abwasserleitung o.ä. ausgeht, dann haftet die Gemeinschaft. Sollte die Ursache im Sondereigentum eines WE liegen, ist klar, dass dieser WE haftet. Was Gemeinschafts- und Sondereigentum ist, ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung (Teilungserklärung), die zumindest beim Grundbuchamt verwahrt und eingesehen werden kann. Die Ursachenfindung ist also entscheidend.

Hallo,

Hallo,
Der Schaden ist unter der Badewanne, die Rohre sind ca. 1,5 -
2 m entfernt. auch die Badewannenarmatur befindet sich nicht
an der Stelle, an der der Wasserschaden entstanden ist.
Laut Installateur, ist der Wasserschaden entweder durch
undichtes Silikon, eine Verstopfung oder überlaufendes Wasser
etc. entstanden.

Von einem Installateur müsste man verlangen können, dass er die Ursache
auch findet.

Ob hier eine Schadensursache für die Gebäudeversicherung vorliegt,
kann man nicht erkennen.

Einschränkung:
§ 27 Entschädigungsberechnung und Entschädigungsgrenzen,
Unterversicherung

b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt
des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert
(siehe § 12) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe
§ 3).
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht
beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne
Reparatur zumutbar (sogen. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung
durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem
Minderwert entspricht.

kann es sein, dass du so gar keine Ahnung von den rechtlichen Hintergruenden des Themas hast? Dann darf man auch mal nichts schreiben, bevor mann solch geistigen Duensc…ss verfasst.
vnA

Die entscheidende Frage ist , woher der Wasserschaden kommt. Liegt ein Leitungswasserschaden ( Zuleitung und Ableitung) vor, tritt die Haushaftpflichtversicherung ein, da der Schden vom Gemeinschaftseigentum herrührt.
Ist der Wohnungseigentümer der Schuldige ( Aquaruimswasser, umgefallener Eimer etc. , so muss der Eigentümer bzw. seien Hausratversicherung einsprigen im Zusammenhang mit seiner persönlichen Haftpflichtversicherung.

Warum stellt sich den  der Eigentümer quer? Ist mir schleierhaft.
Liebe Grüße aus Bochum
Harry