Wasserschaden in/im Wohnung/Keller - wer haftet?

Der Geruchverschluss von der Duschwanne des Mieters A ist undicht, weil
sich eine Schraube (Verbindungsschraube Ablaufsieb/Geruchverschluss) im
Laufe der Jahre löste.

Nun läuft unbemerkt Schmutzwasser unter die Duschwanne, welches anschließend
(unter dem Estrich) in den Installationsschacht läuft.
Im Mietkeller von Mieter B tropft das Wasser nun heraus.
Genau unter der Stelle, wo das Wasser herunter tropft, steht ein Regal.
Auf dem obersten Regalboden befindet sich ein Eimer.
In diesem Eimer lagert Mieter B seine Bohrmaschine und seinen
Winkelschleifer.
Beide Maschinen sind folglich irreparabel/defekt.
Mieter B bittet seinen Vermieter um Schadenersatz.
Dieser weist jegliche Schadensersatzansprüche mit der Begründung zurück,
dass dies Angelegenheit seiner Hausratversicherung sei.

Wer haftet nun?

Welche Versicherung sollte nun in Anspruch genommen werden?

Gruß

deVinci

Der Geruchverschluss von der Duschwanne des Mieters A ist undicht,
weil sich eine Schraube (Verbindungsschraube Ablaufsieb/Geruchverschluss)
im Laufe der Jahre löste.

Das konnte wohl der Vermieter gar nicht bemerken.
Oder war ihm der Mangel mitgeteilt und er war mit der Beseitigung des Mangels in Verzug?

Das gesetzliche Haftungs-/Schadensersatzrecht beruht auf dem Schuldprinzip.
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html

D.h. zu prüfen wäre, ob der Vermieter den Schaden verschuldet hat, ob er ihn hätte vermeiden können, ob er den Schaden zu vertreten hat - z.B. weil er seinen Instandhaltungspflichten nicht nachgekommen ist.
Im geschilderten Beispielfall dürfte das zumindest strittig sein.
z.B.

Bei starken Regenfällen gelangen größere Mengen Regenwasser in die Wohnung des Mieters und beschädigten den von ihm verlegten Laminatboden. Deshalb verlangte er von seinem Vermieter Ersatz dieses Schadens. Der jedoch weigerte sich. Völlig zu recht, wie jetzt das Landgericht Berlin entschied. Der Mieter hatte behauptet, die Dachrinne sei verstopft gewesen und nur deshalb habe es zum Wasserschaden kommen können.

Dazu die Berliner Richter:
Die Verstopfung der Dachrinne habe der Mieter nicht bewiesen.
Und überhaupt sei fraglich, ob der Vermieter eine verstopfte Dachrinne überhaupt zu vertreten habe. Das komme allenfalls dann in Betracht, wenn sich in der Nachbarschaft hohe Bäume befinden. Denn nur dann ist ein Vermieter verpflichtet, die Dachrinnen seines Miethauses regelmäßig zu reinigen (LG Berlin, 65 S 358/03).

Abgesehen davon wird ein cleverer Mieter, der eine Hausratversicherung hat, sich bevorzugt an seine Hausratversicherung wenden, denn die Hausratversicherung leistet Neuwert-Ersatz.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht aber grundsätzlich nur in Höhe des tatsächlichen Schadens = in Höhe des Zeitwerts.

D.h. zu prüfen wäre, ob der Vermieter den Schaden verschuldet
hat, ob er ihn hätte vermeiden können, ob er den Schaden zu
vertreten hat - z.B. weil er seinen Instandhaltungspflichten
nicht nachgekommen ist.
Im geschilderten Beispielfall dürfte das zumindest strittig
sein.

Offensichtlich trifft dem Vermieter, in dem von mir geschilderten
Fall, keine Schuld. IMHO handelt es sich hierbei um unvorhersehbaren
Verschleiß.

Abgesehen davon wird ein cleverer Mieter, der eine
Hausratversicherung hat, sich bevorzugt an seine
Hausratversicherung wenden, denn die Hausratversicherung
leistet Neuwert-Ersatz.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht aber grundsätzlich nur
in Höhe des tatsächlichen Schadens = in Höhe des Zeitwerts.

Meinst Du, dass es sinnvoll wäre, wenn der Mieter sich an seine
Hausratversicherung wendet?

Gruß

deVinci