Letztes Jahr zur Zeit der heftigen Regenfälle stand bei einem Mieter Wasser auf dem Balon,weshalb er den Hausverwalter anrief und der Mieter unter der Wohnung ebenfalls,da bei diesem Wasser in die Wohnung lief. Dieser Mieter zog aufgrund der Schäden aus und der Hausverwalter sagte dem Mieter der Dachgeschosswohnung,dass man gegen das Hochwasser so nichts machen kann und man dies von aussen beseitigen muss.
Die untere Wohnung wurde komplett renoviert und ein neuer Mieter zog ein.In den letzten Wochen kam es wieder zu heftigen Regenfällen und gestautem Wasser und der neue Mieter hatte ebenfalls Wasser an der Wohnzimmerdecke und es wurde wieder der Hausverwalter angerufen, der diesmal mit einem Dachdecker in die Dachwohung kam und auf dem Balkon rumwerkelte. Ein paar Wochen später bekam der Mieter der Dachwohnung ein Schreiben,dass dies alles aufgrund von verstopften Wasserabläufen auf dem Balkon zustande kam (die unter einem verschraubten Holzboden liegen) und all das eindeutig die Schuld des Mieters wäre,da dieser die Abläufe reinigen müsse und diese leicht zu erreichen wäre (wie gesagt liegen sie unter einem verschraubten Holzboden und es sind seit Einzug keine Abläufe sichtbar gewesen).
Der Mieter der Dachwohnung soll nun die Stunden der Dachdecker,des Hausverwalters und die Renovierungskosten in der Wohnung unter ihm Tragen bzw. seine Haftpflichtversicherung.
Kann man den Mieter denn für den Schaden haftbar halten? Schliesslich sagte man im Jahr davor nicht,dass man „nur“ die Abläufe reinigen müsse (der Lebenspartner des Mieters war bei dem Gespräch in der Wohnung dabei).
hatte ein ähnliches problem und habe es meiner haftpflicht gemeldet.
die hat das geregelt:einen anwalt und einen sachverständigen auf ihre kosten eingeschaltet–es ging vor gericht und der kläger hatte keine chance!!
Der Vermieter/Hauseigentümer hat i.d.R. eine entsprechende Gebäudehaftpflichtversicherung, besonders dann, wenn das Haus durch eine Hausverwaltung betreut wird.
„Verdeckte“ und damit „versteckte“ Abläufe sind m.E. nicht Angelegenheit des Mieters, da es sich m.E. hier um einen „versteckten Mangel“ handelt, der bei einer üblichen „Wohnungsbesichtigung“ sowieso nicht sichtbar gewesen wäre. Rechtssprechung in dem Fall: der Vermieter ist verpflichtet, „versteckte“ Mängel dem Mieter anzugeben, andernfalls keine Haftung durch den Mieter.
Zudem hätte bereits bei Besichtigung des Schadens durch den Handwerker auf Versäumnisse des Mieters hingewiesen werden müssen, und dies nicht erst nach Wochen und weiteren „Überschwemmungen“.
Falls Sie eine Haftpflichtversicherung haben, dies der Versicherung melden und hinweisen, dass Sie der Ansicht sind, für den Schaden nicht verantwortlich zu sein.
Wichtig jetzt:
Wenn ihre Haftpflichtversicherung den Schaden nicht übernimmt, weil Sie nicht haftbar sind, müssen sie auch nichts aus der „privaten Tasche“ zahlen, denn ihre Haftpflichtversicherung prüft erst einmal, ob sie überhaupt haftbar sind. Entscheidet die Haftpflichtversicherung, dass Sie nicht haftbar sind, übernehmen die auch nicht den Schaden - sind sie haftbar, zahlt auch die Versicherung.
Vorteil für Sie: Sagt die Haftpflichtversicherung „nein“, müssten sie auch nicht mehr zu einem Anwalt, denn die Haftpflicht prüft, ob sie im Sinne des Gesetzes haftbar wären.
mfg
peter:wink:
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