Wasserschaden in Mietwohnung, Miete einbehalten?

Hallo,
Mietwohnung im Wohnhaus des Vermieters. Vermieter wohnt über Mieter.

In einem Raum der Mietwohnung (sollte als Kinderzimmer genutzt werden) war schon bei Einzug Schimmel. Der jedoch vom Vermieter als abgestorben angegeben worden ist.

Winter 2009/2010 tropfte es in besagtem Raum von der Decke. Da der Vermieter direkt über der Mietwohnung lebt, wurde im dies sofort mitgeteilt. Im Winter könne daran aber nichts gemacht werden, der Vermieter würde im Frühjahr 2010 etwas dagegen unternehmen.
über dem Raum befindet sich die Terasse des Vermieters, auf der sich wohl Schnee angelagert hatte. Das Wasser ist wohl durch eine Undichte in die Decke gelangt, wo es sich auf den Holzpanelen verteilt hat und heruntertropfte.

Durch die Feuchtigkeit freute sich der Schimmel natürlich bester Gesundheit.

Der Vermieter hielt sein Versprechen jedoch nicht ein und veranlasste keinerlei Reperaturen. Ein Trocknungsgerät oder ähnliches kam auch nicht zum Einsatz.

Winter 2010/2011 tropfte es dann zuerst wieder von der Decke, Mieter wisen den Vermieter auch wieder darauf hin, allerdings waren durch die Schneemassen die hier auftraten nach kurzer Zeit nicht nur mehr Tropfen, sondern das Wasser sammelte sich auf den Panelen und lief die Innenwände herunter!

Zwischenzeitlich haben sich die Mieter eine neue Bleibe gesucht und den Mietvertrag fristgerecht gekündigt.

Besagte Panelen bogen sich an 4 Reihen bedrohlich nach unten. Der Boden (Laminat) quillt auf und Fußleisten verbogen sich. Mieter räumten den Raum leer, damit die Möbel keinen Schaden nehmen und stellten Massenhaft Eimer und Schüsseln auf. Als die Mieter den Vermieter erneut auf das Wasser hinwiesen, hieß es wieder nur: ,Im Winter kann man da nichts machen!"

Nun meine Frage:
Die Mieter haben in dieser Zeit keine Mietminderung vorgenommen da beim ersten mal es nicht lange dauerte bis das Tropfen aufhörte. Der Mietvertrag endet am 28.02.11. Kann der Mieter die komplette Miete für Februar einbehalten? Wie Begründet der Mieter das am besten? Der Vermieter kann den Februar gerne nutzen um die Schäden zu beseitigen, er war einverstanden das für Anfang Februar ein neuer Mieter gesucht wird, weiß aber noch nicht das der noch dort wohnende Mieter den Februar keinesfalls bezahlen will.

Die Mieter werden die Wohnung noch im Januar räumen da die Mieterin hochschwanger ist und den Schimmel/Feuchtigkeit nicht mehr verträgt.

Vielen Dank schonmal,

Hausfrau2011

Hallo.

Die Miete kann in derartigen Fallgestaltungen auch nachträglich gemindert werden. Der Einbehalt sollte damit begründet werden, dass trotz Mängelanzeige keine Schadensbehebung erfolgte und eine Mietminderung somit gerechtfertigt war, die auch nachträglich geltend gemacht werden kann.

Frage ist hier die ‚Mängelanzeige‘.
Wenn die nicht schriftlich vorliegt, könnte ein findiger Rechtsvertreter des VM auf den Gedanken kommen, dass hier der M seiner Pflicht der Schadensmeldung nicht nachgekommen ist und daher Folgeschäden von ihm zu verantworten sind.
Nur mal so als Gedankenanstoß, wie sich Dinge entwickeln können.

vnA

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danke schonmal für die mitarbeit.

angenommen wird das die Mängelanzeige jedes mal mündlich erfolgte, genauso wie die Versprechung des Vermieters den Schaden im Frühjahr 2010 zu beheben.

Den Mietern würde es auch reichen wenn sie nur die Februar Miete nicht zahlen müssten, da diese die Wohnung zum Ende des januars räumen.

Rückwirkende Mietminderung will der Mieter nicht erreichen.

… dann ist denkbar, dass der VM bei der Abnahme eine Mangel entdeckt, der auf Grund seiner Ausbildung schon seit längerem bestehen muss. Dann könnte eine Argumentation in der Form: ‚Hätte der Mieter seiner Mängelmeldungspflicht zeitnah zum Entstehen des Mangels genüge getan, hätte der Mangel nur einen erheblich geringeren Schaden verursacht. Daher ist der Mieter aufgrund seiner Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig für die Beseitigung zumindest der Schadensauswirkungen.‘ durchaus auch vor Gericht bestand haben.

Das wäre dann uU eine teure Februarmiete.

vnA