Wasserschaden knapp 3 Jahre nach Badsanierung

Hallo Forum,
vor knapp 3 Jahren (Fertigstellung Feb. 2009) haben wir unser Bad komplett sanieren lassen.
Heute habe ich im Treppenhaus an der Wand die an das Bad grenzt, eine feuchte Stelle entdeckt. Nachmessen hat ergeben das sich auf der anderen Seite der Wand die Duschwanne befindet. Meine Vermutung ist nun das irgendetwas an der Dusche undicht ist. Da stellen sich mir nun natürlich diverse Fragen:

  1. Wie kann ich (ohne hohe Kosten) feststellen was die Ursache für den vermeintlichen Wasserschaden ist? (Eine Revisionsöffnung gibt es scheinbar nicht)
  2. Kann ich eine andere als die damals ausführende Firma mit der Mängelfeststellung und Beseitigung beauftragen ohne das mir Ansprüche gegenüber der Ursprünglich ausführenden Firma verloren gehen?
  3. Wie lange kann ich den Sanitär-Fachbetrieb für solche Schäden haftbar machen?
  4. Wie gehe ich generell in einem solchen Fall vor ? (gleich zum Anwalt? Erst zur ausfürenden Firma? Erst zu einem anderen Sanitär-Fachbertieb?)

Danke für eine schnelle Antwort…

Mit freundlichen Grüßen
V.Schultz

Vielen Dank für Ihre Anfrage Herr Schultz,

  1. Ohne Revisionsschacht kann man wirklich NICHT feststellen, was die Ursache ist…das Fehlen ist schon mal ein grober Fehler der Installationsfirma !!!
  2. ein klares JA, das können Sie !
  3. da kenne ich die Gesetzgebung nicht, da ich kein Anwalt bin … Haftungsgrenzen oder Gewährleistungsgrenzen + Verjährungsfristen finden Sie aber bestimmt im Internet…(Verjährung von Ansprüchen…)
  4. also am besten zur ausführenden Firma…prüfen, wie die den Sachverhalt sehen ob diese einsichtig sind und den Fehler beheben werden (auch fehlende REVISIONSKLAPPE !) …wenn nicht, androhen, es von einer anderen Firma ausführen zu lassen und Sie ihm die Rechnung schicken werden …und einen Anwalt einschalten müssen…! Sagen sie der Firma das klar und deutlich…
    …erkundigen Sie sich vorher bei der Handwerkskammer nach Gewährleistungsfristen (vorher dort anrufen) …oder bei der Verbraucherzentrale in jeder größeren Stadt…oder im Internet… …
    Mit frendlichem Gruß S.Kuehne/Hamburg/hhs-invest@gmx.com
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Hallo

Erst einmal sollte die Ursache gefunden werden.
Aus Erfahrung kann ich sagen das diese Schäden meist auf gerissene Silikonfugen zurückzuführen sind.
Silikonfugen sind Wartungsfugen und sollten/müssen zeitweise erneuert werden.
Dann kann die Duschwanne etwas instabil sein (häufig bei Acryl) und durch das Bertreten bewegt sie sich und nach eine Weile reißen die Fugen.
Wenn die eingebaute Armatur eine aufputz Armatur ist, sollte mal kointrolliert werden ob hinter den verschromten Rosetten zwischen Wandfliese und S-Anschluss der „Zwischenraum“ mit Silikon ausgefugt wurde, hier läuft auch gerne Wasser in die Wand.

Manchmal wird auch der Abfluss von Kunden gelöst (Schrauben) weil sie denken das sie dadurch das Sifon reinigen können obwohl dies nicht nötig ist (das Lösen der Schrauben) denn der Einsatz lässt sich werkzeuglos entfernen und reinigen. Und durch das Lösen verrutscht die Dichtung des Sifons und wird u.U. undicht.

Zu 1:
Um denn Schaden zur Kontrolle/Ursachenfindung klein zu halten, sollte nur an einer Stelle eine Loch in die Fliese gebohrt werden und der Hohlraum unter der Wanne mit einer Inspektionskamera überprüft werden.

Zu 2
Natürlich kann eine andere Firma beauftragt werden, aber persönlich würde ich die Installationsfirma nehmen, da sie ihre Installation am besten kennt.

Zu 3 u 4:
Wenn kein Montagefehler vorliegt komt es darauf an ob die Garantie nach dem BGB oder der VOB geregelt ist/wurde.
Die Sache mit dem Anwalt mal außen vor lassen, das gibt meist nur Missverständnisse und Lösungen kann man gemeinsam am besten finden. Das ist nur die letzte Möglichkeit wenn nichts anderes mehr geht und der Handwerker wirklich Schuld sein sollte.

MfG
Nelsont

Hallo

leider bin ich kein Experte im Baurecht.

Hallo

leider bin ich kein Fachmann im Baurecht.

Hallo Volkmar,

das mit dem Wasser ist immer so eine Sache. Die Frage ist: Gibt es den Wasserschaden seit der Badsanierung (bei geringen Wassermengen kann es schon mal so lange dauern, bis sich die Feuchtigkeit auf der anderen Seite zeigt) oder hat sich der Schaden erst später eingestellt. Ein erstes Indiz, wo das Wasser herkommt ist die Höhe des Flecks gegenüber. Ist er auf Armaturenhöhe oder doch eher in Bodennähe. Üblicherweise gibt es unter den Fliesen einen Dichtungsanstrich mit Dichtungsmanschetten an den Armaturen. Wirf also mal einen Blick hinter die Rosetten der Armatur, ob die Rohre mittels Manschetten und Silikon abgedichtet sind. Ein weiterer Schwachpunkt sind die Silikonfugen, insbesondere die an der Duschtasse. Vor allem bei Acryltassen kann es passieren dass sich die Ecken beim hineinsteigen senken, die Silikonfuge aufgeht und das Wasser sich seinen Weg sucht. Steigst Du dann wieder raus, hebt sich alles wieder und Du erkennst den Riß im Silikon nicht mehr. Eine weitere Möglichkeit einer Undichtigkeit ist der Abfluß wogegen jedoch die lange Zeit spricht, die das Wasser gebraucht hat, sich zu zeigen. Du kannst vielleicht mal den Siphon losschrauben und versuchen einen Blick unter die Dusche zu werfen.
Du solltest in jedem Fall Kontakt mit der damals ausfühtrenden Firma aufnehmen und Deinen Fall schildern. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese sich da rausreden will. Dazu bist Du laut Baurecht auch gezwungen, wenn Du keine Ansprüche verlieren willst. Erst wenn diese Firma sich weigert, den Schaden zu beheben, kannst Du eine zweite beauftragen (nach Konsultation eines Anwalts) und die Rechnungssumme einklagen. Sollte es nicht in der Rechnung anders geregelt sein, hast Du einen Gewährleistungsanspruch von 5 Jahren.
Suche also am besten das Gespräch mit der ausführenden Firma und erst wenn diese sich stur stellt, würde ich einen Anwalt einschalten, der mit entsprechenden Fristsetzungen manchmal auch schon zum einlenken führen kann.

Ich hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Freichel

Hallo,

um es kurz zu machen:

Es handelt sich um einen Werkvertrag nach § 631 BGB. Hiernach ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Nach § 633 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Eine Regelung, dass das „Werk“ eine bestimmte Zeit zu halten hat, sucht man im Gesetz vergeblich. Ein Anspruch besteht demnach nur dann, wenn der Unternehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, das Werk also bereits bei Abnahme vor drei Jahren mangelhaft war. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller.

Eine „Vermutung“, dass „irgendwas undicht sei“, ist hierfür nicht ausreichend. Selbst wenn etwas undicht ist, müsstest Du beweisen, dass die Arbeiten bereits bei Abnahme mangelhaft waren und der nun eingetretene Schaden daraus resultiert. Im Zweifelsfall wird ein Gericht hierfür ein Sachverständigengutachten einholen.

Kurzum: Ein Rechtsstreit würde ein sehr hohes Kostenrisiko bei gleichzeitig geringen Erfolgsaussichten bedeuten.

Gruß

S.J.

Hallo Volkmar,

suche doch mal bei VOB nach …
Ich wünsche Dir viel Glück
Gruß Wilgis