@ René
Sonst lt. es in den Bedingungen:
3.2 Leitungswasser
3.2.1 Leitungswasser ist Wasser, Wasserdampf und wärmetragende
Flüssigkeit
(z. B. Öle, Sole, Kühlmittel, Kältemittel), welche aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen
sonstigen
Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,
…
bestimmungswidrig ausgetreten sind.
Ja, das bedeutet eigentlich nur, daß bestimmungswidrig Wasser aus den Leitungen austritt.
Nur es heißt in den Versicherungsbedingungen gleichzeitig:
„Entschädigt werden … Gebäude, die durch Leitungswasser … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen“
Eine Beschädigung des Gebäudes ist bislang noch nicht in nenneswertem Maße eingetreten, da lediglich Wasser aus dem Rohrsystem tropft. Daher ist weiter die Frage nach dem Passus:
„Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren … und sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen“
Das ist der Knackpunkt! Ist eine brüchige Dichtung ein „Bruchschaden“?
Wobei ich nebenbei erwähnen möchte, daß „Bruchschäden“ an Wasserrohren wohl nie auftreten, denn wer soll die den „brechen“? Man kann sich einen Knochen brechen, z.B. ein Bein oder einen Arm, dabei wirkt eine plötzliche äußere Gewalt auf den Knochen ein, man fällt z.B. vom Baum und bricht sich die Knochen. Aber Leitungsrohre brechen doch nicht, denn das Wort bedeutet nach Duden:
„etw. Hartes, Sprödes durch starken Druck, durch Anwendung von Gewalt in (zwei) Stücke teilen, durchtrennen“
Nach dieser Definition wird wohl nie ein Wasserleitungsrohr in einem Haus undicht, denn ein solches wird entweder an einigen Stellen durchrosten oder an Verbindungsstellen undicht werden, aber doch nicht brechen.