Hallo
in einem 8fam. haus gibt es nur einene Wasseruhr, pro kopf abrechnung,
nun hat der Vermieter seit 3 jahren keine Abrechnung vorgelegt, und es hat bereits mehrere Mietwechsel gegeben
was kann man machen???
Hallo
in einem 8fam. haus gibt es nur einene Wasseruhr, pro kopf abrechnung,
nun hat der Vermieter seit 3 jahren keine Abrechnung vorgelegt, und es hat bereits mehrere Mietwechsel gegeben
was kann man machen???
Ihn unter Fristsetzung zur Abrechnung auffordern. Falls die Frist verstreicht, kann bei dem zuständigen Amtsgericht Klage auf Abrechnung erhoben werden.
Bei nur einer Wasseruhr für alle Mietparteien dürfte eine Abrechnung ein Problem werden. Eine mietvertraglich vereinbarte Wasserabrechnung nach der Gesamtanzahl Mieter ist nicht zulässig. Es muss eine Abrechnung für jede Mieteinheit zur Verfügung stehen (wenn nicht vertraglich eine Nebenkostenpauschalzahlung ohne jährliche Abrechnung vereinbart ist - zur Sicherheit mal im Mietvertrag nachsehen).
Erstens also ist der Vermieter aufzufordern, Zähluhren für jede Wohnung einzurichten (ggf. ist das gerichtlich durchzusetzen).
Zweitens ist nach 12 Monaten ohne Jahresabrechnung ein eventueller Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung verjährt. Ein Anspruch des Mieters auf Abrechnung - und ggf. auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten - ist hingegen weiter durchsetzbar.
Bei nur einer Wasseruhr für alle Mietparteien dürfte eine
Abrechnung ein Problem werden.
Millionen Vermieter/Verwalter kriegen das jedes Jahr problemlos hin.
Eine mietvertraglich
vereinbarte Wasserabrechnung nach der Gesamtanzahl Mieter ist
nicht zulässig.
Wo steht das?
Es muss eine Abrechnung für jede Mieteinheit
zur Verfügung stehen (wenn nicht vertraglich eine
Nebenkostenpauschalzahlung ohne jährliche Abrechnung
vereinbart ist - zur Sicherheit mal im Mietvertrag nachsehen).
Wo steht das?
Erstens also ist der Vermieter aufzufordern, Zähluhren für
jede Wohnung einzurichten (ggf. ist das gerichtlich
durchzusetzen).
Auf welcher Rechtsgrundlage?
Nur zur Erinnerung: wir sind hier bei wer- weiss -was.de.
Das kommt von Wissen.
Gruß Gudrun
Es gibt eine Heizkostenverordnung.
Sehr lesenswert.
Die gilt allerdings nur für Warmwasser, insofern war ich bisher ungenau.
Im Übrigen gefällt mir der Ton nicht.
Gruß
Es gibt eine Heizkostenverordnung.
Sehr lesenswert.
Ja.
Die gilt allerdings nur für Warmwasser, insofern war ich
bisher ungenau.
Dann nenn mir doch konkret den Paragraphen, mit dem man einen Vermieter zwingen kann, Einzel-Wasseruhren (kalt und/oder warm) einzubauen.
Im Übrigen gefällt mir der Ton nicht.
Ich nehme mir die Freiheit, falsche Ratschläge an Mieter („gerichtliche Durchsetzung“) deutlich als solche zu benennen.
Im harmlosesten Fall hätte sich der Mieter nur blamiert, im schlimmsten Fall hätte er unnötig Geld für anwaltliche Beratung ausgegeben.
Gruß Gudrun
Benennung des Blödsinns
Dann nenn mir doch konkret den Paragraphen, mit dem man einen
Vermieter zwingen kann, Einzel-Wasseruhren (kalt und/oder
warm) einzubauen.
§ 4 Absatz 2 Heizkostenverordnung, die Norm ist nicht abdingbar: § 2 Heizkostenverordnung.
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index…
Gruß
Dann nenn mir doch konkret den Paragraphen, mit dem man einen
Vermieter zwingen kann, Einzel-Wasseruhren (kalt und/oder
warm) einzubauen.§ 4 Absatz 2 Heizkostenverordnung, die Norm ist nicht
abdingbar: § 2 Heizkostenverordnung.
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index…
Im Ursprungsposting steht nichts Näheres zum Gebäude, außer daß es ein 8-Fam.-Haus ist.
Weil es noch ganz viele Altbauten gibt, gibt es für solche Fälle den Ausnahme-§ 11:
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__11.html
Gruß Gudrun
Gott sei Dank! Was gefunden.
Hier eine Kommentierung des § 11 Absatz 1 Nr. 1 b Heizkostenverordnung ("…die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind UND in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;" die einzige, die für die Diskussion einschlägig sein dürfte):
„Im 2. Teil von Absatz 1 werden Anlagen von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung ausgenommen, bei denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann. Das sind allerdings relativ seltene Fälle in denen z.B. die Heizkörper keine Ventile haben und deshalb ständig geöffnet bleiben. Allerdings ist das nur bei Liegenschaften möglich, die vor 1981 (frei finanzierter Wohnungsbau) oder vor 1984 (öffentlich finanzierter Wohnungsbau) bezugsfertig wurden. Bei neueren Anlagen ist es vorgeschrieben, dass der Nutzer seinen Wärmeverbrauch selbst regulieren kann.“ (Krohn, Adolf; Gesetzestext mit Anmerkungen)
Da es sich aber hier nicht um die Versorgung mit Wärme nach Absatz 1, sondern um die Versorgung mit Warmwasser nach Absatz 2 handelt, sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anwendbar, soweit das möglich ist. Indes haben auch uralte Warmwasserleitungen an ihrem Ende einen bedienbaren Apparat zum Öffnen und Schließen der Warmwasserversorgung, so dass ein nicht beeinflussbarer Warmwasserverbrauch erkennbar nicht vorliegen kann.
Auch mit § 11 liegst du also im Wesentlichen daneben.
Und jetzt haben wir das wohl hinreichend diskutiert.
Gruß
Hallo,
Gott sei Dank! Was gefunden.
Nein, das hast Du nicht. Nicht mal ein bisschen.
Hier eine Kommentierung des § 11 Absatz 1 Nr. 1 b
Heizkostenverordnung ("…die vor dem 1. Juli 1981
bezugsfertig geworden sind UND in denen der Nutzer den
Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;" die einzige, die für
die Diskussion einschlägig sein dürfte):
Den Wärmeverbrauch von Warmwasser kann man beeinflussen, indem man den Hahn zudreht.
Zudem hat das genau gar nichts mit dem Vorhandensein einer Wasseruhr zu tun.
Du hast nicht nur keine Ahnung, Du hast auch Probleme mit dem Leseverstehen. Halt Dich gefälligst zurück, am Ende glaubt noch irgendwer den Unsinn, den Du hier von Dir gibst.
Lies mal ein paar von den knapp 7000 Treffern: http://www.google.com/search?ie=UTF-8&oe=UTF-8&sourc…
Vielleicht begreifst Du es ja doch noch irgendwann.
Gruß
loderunner (ianal)
§11.1.1b HeizkostenV
„bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder“
damit gewinne ich so ziemlich jede Klage, die mich zwingen möchte WW-Zähler einzubauen, wenn das Gebäude nicht schon bei der Errichtung für den Einbau vorgerüstet war.
vnA
Moin,
Hier eine Kommentierung des § 11 Absatz 1 Nr. 1 b
Heizkostenverordnung ("…die vor dem 1. Juli 1981
bezugsfertig geworden sind UND in denen der Nutzer den
Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;" die einzige, die für
die Diskussion einschlägig sein dürfte):Den Wärmeverbrauch von Warmwasser kann man beeinflussen, indem
man den Hahn zudreht.
Wurde auch so im 3.Absatz des Posts ausgeführt.
Zudem hat das genau gar nichts mit dem Vorhandensein einer
Wasseruhr zu tun.
Stimmt. Die Diskussion nahm nur zwischenzeitlich eine kleine Wende zum Warmwasser und da könnte es doch anwendbar sein (es hatte nur niemand danach gefragt), oder täusche ich mich.
Treffer aber nur für Kaltwasser
http://www.google.com/search?ie=UTF-8&oe=UTF-8&sourc…
und hier für Warmwasser
Gruß
auch Gruß
loderunner (ianal)
vnA (auch ianal)
Hallo,
Gott sei Dank! Was gefunden.
Nein, das hast Du nicht. Nicht mal ein bisschen.
Das war an Gudrun gerichtet, die meinte, was gefunden zu haben, aber gut.
Hier eine Kommentierung des § 11 Absatz 1 Nr. 1 b
Heizkostenverordnung ("…die vor dem 1. Juli 1981
bezugsfertig geworden sind UND in denen der Nutzer den
Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;" die einzige, die für
die Diskussion einschlägig sein dürfte):Den Wärmeverbrauch von Warmwasser kann man beeinflussen, indem
man den Hahn zudreht.
Genau, so meine Argumentation (und ich muss mir hier anhören, ich hätte Probleme mit dem Leseverstehen!)
Zudem hat das genau gar nichts mit dem Vorhandensein einer
Wasseruhr zu tun.
Völlig richtig.
Du hast nicht nur keine Ahnung, Du hast auch Probleme mit dem
Leseverstehen. Halt Dich gefälligst zurück, am Ende glaubt
noch irgendwer den Unsinn, den Du hier von Dir gibst.
Du hast ganz offensichtlich die Diskussion überhaupt nicht begriffen. Versuch erstmal rauszufinden, wer hier welche Ansicht vertritt, und melde dich dann zu Wort.
Man man man
Richtig, die ganze Diskussion dreht sich um Warmwasser.
Gruß
Gott sei Dank! Was gefunden.
Hier eine Kommentierung des § 11 Absatz 1 Nr. 1 b
Ich dachte die ganze Zeit genau an diesen § („unverhältnismäßig hohe Kosten“), nach dem von Dir zitierten Text meinst Du aber Nr. 1 c.
Indes haben auch uralte
Warmwasserleitungen an ihrem Ende einen bedienbaren Apparat
zum Öffnen und Schließen der Warmwasserversorgung, so dass ein
nicht beeinflussbarer Warmwasserverbrauch erkennbar nicht
vorliegen kann.
Und was nutzt dem Mieter das Zudrehen seines Wasserhahns, wenn seine Einsparung mangels Wasseruhr nicht meßbar ist?
Auch mit § 11 liegst du also im Wesentlichen daneben.
Jaja, wer nur seine eigene kleine Welt kennt …!
Und jetzt haben wir das wohl hinreichend diskutiert.
*LOL*
Danke an die beiden Mitstreiter, die die „Diskussion“ mit Dir fortgeführt haben.
Gruß Gudrun
Hallo,
in einem 8fam. haus gibt es nur einene Wasseruhr, pro kopf
abrechnung,
nun hat der Vermieter seit 3 jahren keine Abrechnung
vorgelegt, und es hat bereits mehrere Mietwechsel gegeben
was kann man machen???
Diese Frage bezieht sich hoffentlich auf´s Kaltwasser (die anderen Poster haben nicht danach gefragt und diskutieren über Heizkostenverordnung - ääh was hat das mit Wasserzähler zu tun) ???
Falls Kaltwasser gemeint ist, so dann hier gucken:
http://www.gwc-cottbus.de/betriebskosten-urteile.php
BGH-Urteil besagt: erst wenn alle Wohnungen mit Kaltwasser-Zähler ausgestattet sind, ist eine individuelle Abrechnung nach eigenem Verbrauch möglich.
In Haus XYZ gibts auch nur einen Wasserzähler für´s Kaltwasser (Warmwasser und Heizung geht über eigenen Zähler der Gastherme);
die Abrechnung wird pro Kopf gemacht und es gibt keine Streitereien darüber.
Nach BGH-Urteil sollte die Abrechnung eigentlich über die Wohnflächenberechnung gehen - das wäre aber eine zu große Ungerechtigkeit, wenn in einer Wohnung 1 Person und in anderer Wohnung 5 Personen leben).
Ach soo und nochwas: den Vermieter per Gericht zur Modernisierung verklagen - glaub ich ned dran, das gibt keinen Erfolg.
Gruss Sid
Hallo,
in einem 8fam. haus gibt es nur einene Wasseruhr, pro kopf
abrechnung,
nun hat der Vermieter seit 3 jahren keine Abrechnung
vorgelegt, und es hat bereits mehrere Mietwechsel gegeben
was kann man machen???Diese Frage bezieht sich hoffentlich auf´s Kaltwasser (die
anderen Poster haben nicht danach gefragt und diskutieren über
Heizkostenverordnung - ääh was hat das mit Wasserzähler zu
tun) ???
die Ursprungsfrage ist doch von Bitter Moon (der 1. Antworter) hinreichend beantwortet worden. Der Rest der Artikel betrifft die falschen Aussagen von Waldpoet.
BGH-Urteil besagt:
Was hat das BGH-Urteil mit der Ursprungsfrage zu tun?
Ach soo und nochwas: den Vermieter per Gericht zur
Modernisierung verklagen - glaub ich ned dran, das gibt keinen
Erfolg.
Das z.B. war eine dieser falschen Aussagen, denen widersprochen wurde.
Gruß Gudrun