Mal angenommen in einer Mietswohnung wird der Wasserverbrauch mit einer Wasseruhr gemessen, deren Eichfrist (imho 6 Jahre) abgelaufen ist. Könnte der Mieter die Zahlung an die Wasserwerke komplett verweigern, weil die Messung ungültig ist?
Wenn nein: Wie wird der Verbrauch dann ermittelt?
Hallo,
ja, der Mieter könnte die Zahlung verweigern. Die Messung muss natürlich mit geeichten Messgeräten erfolgen. Es ist meines Wissens nach - bin kein Experte auf dem Gebiet - sogar eine Ordnungswidrigkeit, nicht geeichte Messgeräte zu verwenden.
Allerdings steht dem Vermieter immer noch der Weg offen, den Wasserverbrauch der Wohnanlage pauschal umzurechnen, also entsprechend Wohnfläche bzw. Bewohner. Der Mieter kann dann nach §12 Heizkostenverordnung den Betrag um 15% kürzen, weil eben keine verbrauchsabhängige Abrechnung gemacht wurde.
Viele Grüße
Es ist
meines Wissens nach - bin kein Experte auf dem Gebiet
Na, das ist doch mal ein guter Ansatz. Da werde ich doch gleich mal ein paar NaWi-Bretter mit meinen Antworten beglücken.
IMHO bedeutet eine abgelaufene Eichfrist nicht, das der Zähler ungültige Messergebnisse liefert.
Die bezogene Leistung ist daher zu bezahlen, wenn der Lieferant nachweist, dass die Wasseruhr unverändert korrekt arbeitet.
HTH
G imager
Mal angenommen in einer Mietswohnung wird der Wasserverbrauch
mit einer Wasseruhr gemessen, deren Eichfrist (imho 6 Jahre)
abgelaufen ist. Könnte der Mieter die Zahlung an die
Wasserwerke komplett verweigern, weil die Messung ungültig
ist?
Wir reden hier über einen Zähler der Stadtwerke oder einen privaten Zähler zur Abrechnung mit dem Vermieter?
Es gilt beide male:
„Wird die Meßrichtigkeit der Meßgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.“
Stadtwerke nehmen regelmäßig Zähler heraus und lassen die testen.
Sind die Ergebnisse im Sinne des PTB in Ordnung, bleiben die verbliebenen Zähler 3 weitere Jahre lang gültig.
Dem Vermieter steht das selbe Verfahren offen.
Aber wer hat schon 1000 Wohnungen vermietet, wo sich das lohnen würde?
Übrigens:
Ist ein privater Unterzähler (zur Kostenabrechnung unter den Mietern) überfällig, dann muss der Mieter trotzdem zahlen, wenn der Vermieter das beanstandete Gerät nachprüfen lässt und sich heraus stellt, dass es nach wie vor richtig zählt.