Wasseruhren

Hallo Experten!
Wir wohnen in einem Mehrparteien-Haus (6, davon z. Z. eine wohnung leer - Mieterin verstorben)
Bis letztes Jahr wurde der Wasserverbrauch durch alle geteilt und entsprechend auf die Haushalte umgelegt. Seit 12/00 existieren Wasseruhren.
Nun kommt ein Brief, das die Wasserverbrauchskosten steigen. Alle liegen nun über 100,-DM. Erstaunlicherweise soll einer, der alleine wohnt, den ganzen Tag arbeitet, bis auf 2 DM genauso viel zahlen wie ein 4-Personen-Haushalt, in dem 2 zu Hause sind!!!
Wir möchten als Hausgemeinschaft dagegen schreiben. Gibt es Gesetze, die man anführen kann? Oder andere hilfreiche Dinge?
Danke für Eure Hilfe!!!
Tschüß Carmen

Hallo Carmen,

kommt auf den Umlageschlüssel drauf an. Es kann sein, dass z.b. 50% der Wasserkosten weiterhin pauschal umgelegt werden („Grundgebühr“). Diesen Verteilerschlüssel kann die Eigentümergemeinschaft aber ändern.

Nun kommt ein Brief, das die Wasserverbrauchskosten steigen.
Alle liegen nun über 100,-DM. Erstaunlicherweise soll einer,
der alleine wohnt, den ganzen Tag arbeitet, bis auf 2 DM
genauso viel zahlen wie ein 4-Personen-Haushalt, in dem 2 zu
Hause sind!!!

Ich kann mir nur vorstellen, dass bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans auf die Vergangenheit zurückgegriffen wird. die Zahlen für 2000 sind natürlich ohne Wasserzähler, sondern mit Pauschalumlagen (nach qm oder Anzahl Personen) ermittelt und berücksichtigen nicht (!) den tatsächlichen Verbrauch. Die neuen Beträge sind nur Vorauszahlungen (wenn aus der Vergangenheit ermittelt: ebenfalls Pauschal und nicht nach tatsächlichem Verbrauch !) und müssen am Ende vom Jahr abgerechnet werden. Wenn dann erheblich weniger bezahlt werden muß, gibt’s selbstverständlich eine Rückzahlung.

Wir möchten als Hausgemeinschaft dagegen schreiben. Gibt es
Gesetze, die man anführen kann? Oder andere hilfreiche Dinge?

Na, wer wird den gleich die §-Keule schwingen wollen. Erstmal mit dem Vermieter reden, wie denn die Zahlen zustandekamen. Evtl. lässt sich dann die Vorauszahlung ändern. Erst dann, wenn alles nichts nutzt, würde ich die §-Keule schwingen.

Für diesen Fall: MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe) §4

Grüsse

Sven

Hallo Carmen,
ein Vermieter kann die Verteilung der Nebenkosten (Wasser gehört dazu) nach billigem Ermessen festlegen. So kann dieser Verteilerschlüssel entweder nach Wohnungsgröße oder nach Personenzahl abgerechnet werden. Auch eine Kombination ist möglich.
Allerdings hat das LG Aachen (WM 91, 503) und das AG Lippstadt (WM 95, 594) entschieden, es ist eine unbillige Belastung, wenn ein alleinstehender Mieter genausoviel Wassergeld wie eine 7 köpfige Familie.
Vielleicht kannst Du diese Info`s verwenden
Gruß Michael

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Hallo,

faktisch ist es richtig, daß der Vermieter den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen festlegen kann. Die Montage der Wasseruhren stellt nach gängiger Rechtsauffassung eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der OBJEKTIVEN Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs dar und ist vom Mieter hinzunehmen, auch wenn der Mietvertrag etwas anderes bestimmen sollte. Doch nicht nur das, die Anschaffungs- und Montagekosten für die Wasseruhren sind auch noch umlagefähig und erscheinen in der nächsten Betriebskostenabrechnung!
Zur Höhe der vom Vermieter eingeforderten Vorauszahlungen gilt, daß diese vom Vermieter

  1. nach der Höhe des Kostenanteils der letzten Abrechnung
  2. nach der aktuellen Preisentwicklung
  3. unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit
    festzulegen sind.
    Auf einen Ein-Personen-Haushalt kann nach dem seitherigen Umlageschlüssel (nach Anzahl der Personen) lediglich ein Kostenanteil in Höhe von 1/4 im Vergleich zu einem 4-Personen-Haushalt angefallen sein. Somit kann die eingeforderte Vorauszahlung für eine Person FÜR WASSER/ABWASSER auch nur 1/4 der Vorauszahlung des 4-Personen-Haushaltes betragen.
    Anders ist das nur, wenn Umstände bekannt sind, die darauf schließen lassen, daß der Wasserverbrauch entsprechend hoch ausfallen wird, z.B. weil regelmäßig mehrere Bekannte in der Wohnung übernachten und auch duschen. Hier ist der Vermieter aber im Zweifelsfalle beweispflichtig.
    Prinzipiell gilt, daß sich der Vermieter nicht durch unangemessen hohe Festsetzung von Vorauszahlungen ein „zinsloses Darlehen“ vom Mieter erschleichen darf. Sollte der Mieter also 12 x DM 100,-- Vorauszahlung leisten und am Ende des Jahres lediglich Kosten in Höhe von DM 300,-- entstanden sein, ist die Regel der Billigkeit ohne Zweifel verletzt. Der Mieter wird hier ggf. über die Rückzahlung der zu viel geleisteten Vorauszahlung eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages durchsetzen können.
    Umgekehrt ist es dem Vermieter aber auch nicht zuzumuten, für seine Mieter unangemessen hoch in Vorkasse zu treten. Die Vorauszahlungen sind idealerweise so zu bemessen, daß die Rechnung am Ende des Abrechnungszeitraumes etwa 0 auf 0 aufgeht.
    Als ich noch Hausverwalter war - vor 3 Jahren - hatten wir die Sache so weit im Griff, daß nur in ansoluten Ausnahmefällen Rückzahlungen/Nachforderungen von mehr als DM 300,-- anfielen.

Ist die verlangte Vorauszahlung OBJEKTIV unangemessen hoch, ist die einfachste Lösung für den Mieter, die Vorasuzahlung entsprechend zu kürzen. VORSICHT: Die Vorauszahlung kürzen, NICHT die Miete!!!
Dann muß der Vermieter - wenn er es denn genau wissen will - die verlangte Höhe der Vorauszahlung einklagen. Hier muß er beweisen, daß die Höhe angemessen ist.

Ein genereller Tip: Redet vernünftig mit dem Vermieter, bezieht euch auf OBJEKTIVE Fakten - wenn alles nichts helfen sollte (soll es ja geben) dann richtet die Sache so ein, daß der Vermieter klagen muß. Wenn er nicht stichhaltig darlegen kann, daß die Höhe der verlangten Vorauszahlungen angemessen ist, wird seine Klage ohnehín abgewiesen.

D.W.

Danke!
Sichersoll man nicht sofort mit §§ drohen. Ist aber immer besser, man weiß, wovon man redet und wo es steht!!

Danke Euch!