Wasseruhrenpflicht und wie Schreiben formulieren

Folgender Fall ist bestand.

6 Parteienhaus, alle Wohnungen sind vermietet.

Seit 3 Jahren gibt es eine Hausverwaltung. Seit letztem Jahr werden die Wohnungen neu Renoviert sofern ein Mieter auszieht. Es werden die Bäder neu gemacht, Durchlauferhitzer statt Boiler in der Küche. Es werden zum Teil neue Stromleitungen verlegt. Aber immer nur bei den Wohnungen wo ein Mieterwechsel ist.

Die Wohnungen werden also Renoviert, aber Dinge die der Gemeinschaft zu zu ordnen sind werden nicht repariert wie z.B. fehlende Sprossen im Treppengeländer (so große Lücken das Kinder ohne Probleme durchfallen könnten).

Reperaturen in den Wohnungen wie z.B. defekte Fliesen im Bad werden zwar versprochen zu reparieren aber nichts passiert.

Nachdem der im Hause befindliche Hausmeister durch einen externen ersetzt worden ist wurde nicht mehr Rasen gemäht geschweigedenn das Laub entfernt (welches vorher ganz klar Aufgabe des Hausmeisters gewesen ist). Der zum Hause gehörende Garten der zur allgemeinen Nutzung dient sieht verherrend aus und dort wo mal Rasen war ist mittlerweile stellenweise nur noch modder durch das Laub.

Ebenso stellt sich die Frage ob man auf einen einbau von Wasseruhren bestehen kann??? Einige Parteien meinen das dieses nunmehr Pflicht sei.

Nun zu den Fragen:

Mit welcher Formulierung kann/ sollte die Verwaltung schriftlich auf die Mängel hingewiesen werden. Es soll so sein das alle Parteien unterschreiben. Gilt dort dann die Überschrift „Beschwerde“ oder was schreibt man am besten. (Telefonisch passiert nichts auch wenn man drauf hinweist)

Kann aufgrund der Mängel eine Mietminderung und wenn ja in welcher Höhe erfolgen?

Ist es mittlerweile Pflicht Wasseruhren einzubauen? Wenn ja wo findet man den entsprechenden Gesetzestext?

Es ist wohl verständlich das ein großer Mißmut in der Hausgemeinschaft herrscht wegen diesen „Unstimmigkeiten“.

Dank im vorraus!!!

Hallo,

Die Wasserkosten können sowohl nach einem verbrauchsabhängigen Maßstab, aber auch nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab (zum Beispiel nach dem Verhältnis der Wohnfläche) umgelegt werden. Sind Zwischenzähler vorhanden, so müssen die Wasserkosten nach dem gemessenen Verbrauch umgelegt werden.

Alle anderen Mängel einfach dem Verwalter schreiben und um Abhilfe auffordern.

Christian

Nachfrage Zwischenzähler
Hallo,

… Sind Zwischenzähler vorhanden, so müssen die
Wasserkosten nach dem gemessenen Verbrauch
umgelegt werden.

Wenn nur in einer Wohnung bei einer Grundrenovierung ein Wasserzähler
(mit 5-Jahres-Eichbescheinigung) installiert wurde, kann der Eigentümer
dann auf Zählerabrechnung bestehen?

Gruß
T-Bird

Hallo,

Der Vermieter kann bestimmen, dass die bislang pauschalierten oder in der Miete enthaltenen Betriebskosten verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt werden. Ebenso kann der Vermieter einen vereinbarten Umlagemaßstab für diese Betriebskosten durch einseitige Erklärung ändern. Dem Mieter steht kein Bestimmungsrecht zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die Installation von Verbrauchserfassungsgeräten.

Werden Betriebskosten verbrauchsabhängig erfasst, so sind sie auch verbrauchsabhängig umzulegen.

Christian

Hallo Christian,

Werden Betriebskosten verbrauchsabhängig erfasst, so sind sie
auch verbrauchsabhängig umzulegen.

aber nicht wenn in nur einer Wohnung ein Wasserzähler montiert wurde.

Alle Nutzer müssen, zumindest wenn keine Nutzergruppentrennung erfolgt, auf die gleiche Weise an den Kosten beteiligt werden.

Es kann nicht einem Nutzer nach seinem Zählerergebnis abgerechnet und die restlichen Kosten nach m² auf die übrigen Nutzer verteilt werden.

Eine Differenzrechnung zum Hauptzähler des Wasserversorgers darf nicht durchgeführt werden. Es müsste zumindest ein vorerfassender Zähler mit Eichgültigkeit die Gesamtmenge der übrigen Nutzer messen, denn die Hauswasserzähler der Wasserversorger haben in der Regel keine Eichgültigkeit und nur Wasserzähler mit Eichgültigkeit dürfen als Grundlage für eine rechtsgültige Nebenkostenabrechnung herangezogen werden.

Gruß Rotraut

Hallo,

der Vorgang, dass umgebaute Wohnungen Wasserzähler haben und andere nicht berechtigt den VM nicht die Pauschale zu ändern. Ohne Zustimmung des Mieters kann eine Pauschale nicht geändert werden. Ohne Zustimmung des Mieters kann der VM an jeder Wand Wasserzähler abrechnen. Er hat keinen Anspruch auf Änderung nach Verbrauch, wenn der Mieter nicht zustimmt.

Bitte hierbei beachten: Pauschale heisst, einen Betrag zu zahlen, der unbeschadet des Verbrauches monatlich zu zahlen ist. Abgerechnet werden kann hier nicht.

Wenn, wie oft irrtümlich, von pauschalierten/pauschalen Nebenkosten gesprochen wird, über die am Ende des Jahres abgerehcnet wird, handelt es sich um Vorauszahlungen und nicht im Sinne des Mietrechts um eine Pauschale. Ich bitte diesen UNterschied bei meiner Antwort zu berücksichtigen.

Werden dagegen nach Wohnfläche die Verbrauchswerte abgerechnet kann der VM grundsätzlich nur alle Mieter mit Verbrauchserfassungsgeräte abrechnen.

Eine Besonderheit stellt dar, wenn der Wasserverbrauch der Mieter nach Personenzahl abgerechnet wurde. Hier darf - wenn die Mieter zustimmen, die noch nach altem Masstab ( Personenzahl) abgerechnet werden eine Verteilung der tatsächlichen Verbrauchswerte auf die umgebauten Wohnungen vorgenommen werden.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass alle Mieter gleich behandelt werden müssen. Insoweit schreibt die Abrehcnungsverordnung sogar zwungedn vor, wenn nicht einheitlich abgerechnet werden kann, dass nach der Wohnfläche die Verteilung - auch bei Kaltwasser - zu erfolgen hat.

Der Vermieter kann bestimmen, dass die bislang pauschalierten
oder in der Miete enthaltenen Betriebskosten
verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt werden. Ebenso kann
der Vermieter einen vereinbarten Umlagemaßstab für diese
Betriebskosten durch einseitige Erklärung ändern.

nein, eben nicht. Die Änderung bedarf immer der Zustimmung des Mieters.

Dem Mieter

steht kein Bestimmungsrecht zu. Er hat auch keinen Anspruch
auf die Installation von Verbrauchserfassungsgeräten.

dies ist korrekt. Der Anspruch besteht nicht. (Ausnahmefälle sind jedoch vorhanden )

Werden Betriebskosten verbrauchsabhängig erfasst, so sind sie
auch verbrauchsabhängig umzulegen.

So nicht korrekt. Wenn die verbrauchsabhängige Abrechnung bei nicht gleichen Messeinrichtungen oder gar teilweise fehlenden Messeinrichtungen nur für einzelne Wohnungen gegeben, muss die Form der Abrechnung mit allen Mietern verhandelt werden und - fehlt es an eienr einheitlichen Vereinbarung, ist nach Wohnfläche zu verteilen.

Gruss Günter