Moin, moin Ralf,
danke für die Antwort.
Die Betriebskosten-Umlageverordnung (BetrKostUV) gab leider nichts genaues her.
die Betriebskostenverordnung (BetrKV) leider auch nicht
- § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
auch noch nicht so aussagefähig
Aber mit Mr. Googles Hilfe wurde ich fündig :
BGH Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 188/07
Und dazu die Auslegung :
http://www.verivox.de/nachrichten/urteil-vermieter-d…
Zitat (Auszug) :
Eine Umlage nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch kann der Mieter nur dann verlangen, wenn sämtliche Wohnungen - ohne Ausnahme - über einen Zähler verfügen, heißt es in einer am Mittwoch verkündeten Entscheidung.
Und
http://www.consilia-recht.com/mandanteninfo_w02_08.html
Absatz 6, Zitat (Auszug)
… nach einem Maßstab umzulegen sind, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der untschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Verbrauchserfassung für alle Mieter stattfindet. Daher ist der Vermieter zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, so lange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Wasserverbrauch lediglich in einer Wohnung nicht erfasst werden kann, weil deren Mieter den Einbau einer Wasseruhr verweigert hat.
Also Verbrauchsabrechnung und Umlage nicht gemischt Wasserzähler / pro Kopf.
Entweder Verbrauch nach Wasserzähler, wenn alle einen haben, oder Verbrauch pro Kopf bzw. Wohnungsgröße
Hervorhebung im Absatz 6 durch mich
Danke und Gruß
R