Wir haben vor 3 Jahren eine Doppelhaushälfte gekauft.
Nun haben wir vor erst jetzt erfahren, das unsere Wasserversorgung über die Doppelhaushälfte des Nachbarn verläuft. Der Anschluss der Wasserversorgung an das öffentliche Netz läuft durch die Abfahrt desselben Nachbars. Im Grundbuch ist der Sachverhalt nicht eingetragen.
Kann der Nachbar uns auffordern einen eigenen Anschluss legen zu lassen? Bestandsschutz?
Wie sieht die Sache versicherungstechnisch aus?
(Wer muss was vesichern?)
Muss die Sache im Grundbuch eingetragen sein?
Gehört das Rohr beim Nachbarn, welches durch seinen Keller zu uns führt, uns?
Kann ich den Verkäufer nachträglich in irgendeiner Weise belangen, Schadensersatz?
Der Sachverhalt wirft einige Folgefragen auf:
Wie weit reicht das Hoheitsgebiet der TW-Versorgers? Wer hat die Leitung gebaut (Ersteller des Gebäudes o. Versorger)?
Welche Art von Zähler sind gesetzt? Gibt es zwei gleichwertige Zählers des Versorgers oder hat der Nachbar den Hauptzähler und Sie nur einen Unterzähler?
So könnte man sich der Thematik annähern, wem die Leitung gehört und was wer zu versichern hat.
Grundsätzlich hört sich der Sachverhalt so an, dass der Ersteller des Gebäudes sich möglicherweise den zweiten vollwertigen HA gespart hat (Kosten) und keine Regelungen zu den Leistungsrechten vorgenommen hat.
Sofern nun beide Parteien (Eigentümer) sich wohlgesonnen sind und dies regeln wollen, empfiehlt sich der gemeinsame Gang zum Notar.
Rein technisch spricht bei entsprechender Installation auch nichts gegen die Lösung: Der Nachbar kann Ihnen z. B. das Wasser nicht abdrehen, Sie können sich selbst im Falle einer Haverie das Wasser abdrehen, die Zähler sind i. O., etc.
Gewährleistungstechnisch (im Falle eines Schadens) steht der Ersteller in der Pflicht, sofern die Gewährleistungsfristen noch nicht abgelaufen sind (i. d. R. 5 Jahre). Nach Ablauf der Frist wird eine eigentumsrechtliche Klärung dann wichtiger.
Sofern also bislang keinerlei Streitigkeiten zwischen den Eigentümern aufgetreten sind, sehe ich eher nur einen formellen Handlungsbedarf. Grundsätzlich sollte man jedoch mittelfristig eine Regelung (mit Notar) finden, sodass sich jede Partei seiner Rechte und Pflichten bewußt ist. Dies ist auch dann hilfreich, wenn z. B. Ihr Nachbar bauliche Änderungen im Bereich der Leitungstrasse vornehmen möchte und eine Verlegung innerhalb seines Eigentums erforderlich wird.
Ich hoffe Ihnen mit den Zeilen einige Anregungen gegeben zu haben. Ich versuche gerne noch weitere Fragen zu beantworten.
Hallo,
zur Rechtslage kann ich leider nichs sagen, je nach Bundesland muss/kann es als Baulast eingetragen werden. Am besten das Stcihwort Baulast googeln.
Wenn du genaueres erfährst, freue ich mich über eine Info wie es geregelt wurde.
Grüße Alexander
Sorry,
kann dazu leider nix sagen.
Das ist eher was für den Anwalt