Wasserzähler Eichfrist abgelaufen

in einem EFH ist der Wasserzähler seit mehreren Monaten abgelaufen. Der Wechsel wurde bisher regelmäßig alle 6 Jahre vom Wasserwerk getauscht, dies geschieht kostenfrei für den Hauseigentümer.
Nun hat sich der Wasserverbrauch im letzten Abrechnungzeitraum mehr als vervierfacht. Es bestehen somit Zweifel, daß der Verbrauch genau erfaßt wurde.
Lt. §18 AVBWasserV ist der Zähler damit seit Ablauf der Eichfrist ungeeicht und darf nicht zur Bestimmung von Verbräuchen verwendet werden.
Was ist daraus die Konsequenz? Lt. Wasserwerk wird der Zähler auf Wunsch zur Überprüfung eingeschickt, wenn alles stimmt, zahlt die Überprüfung der Hauseigentümer, wenn nicht, das Wasserwerk.
Oder kann man pauschal Einspruch einlegen, schließlich ist der Zähler ja nicht mehr zulässig. Was dann? Wird der Verbauch nach dem Vorjahresverbrauch geschätzt? Was passiert, wenn dar Verbrauch dann aber mit dem neuen, geeichten Zähler im nächsten Jahr auch wieder so hoch liegt? Nachzahlung?

Auch ohne weiteren Gruß

bisher regelmäßig alle 6 Jahre vom Wasserwerk getauscht

Damit ist das der Hauptwasserzähler oder es besteht ein Wartungsvertrag mit den Wasserwerken.
Die Wasserwerke haben nach Eichordnung nun die Möglichkeit, eine statistische Stichproben-Überprüfung an den Wasserzählern vorzunehmen.
Sind die Stichproben alle im Limit,
können die Zähler der Baureihe im Versorgungsgebiet für weitere 3 Jahre verlängert werden.
Ein Anruf beim Wasserwerk kann dir da besser helfen als das Forum hier.
Siehe auch

Eichordnung
Anhang B (zu den §§ 12 und 14) 
Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung 

6.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen
 Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen
 nach Nummer 6.4 .............. 6 Jahre
 Wird die Meßrichtigkeit der Meßgeräte vor Ablauf
 der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine
 Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen
 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten
 Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die
 Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.

6.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler
 nach Nummer 6.3 .............. 5 Jahre

6.2a Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler
 (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben
 sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer
 der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht
 oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich
 ist .............. 8 Jahre

6.3 Kondensatwasserzähler .............. 8 Jahre

6.4 Einrichtungen zur Meßwertübertragung
 einschließlich der zugehörigen Meßwertgeber an
 Wassermeßgeräten .............. nicht befristet 

und Google --> Metherm Eichung von Messgeräten

Was ist daraus die Konsequenz?
Wird der Verbrauch nach dem Vorjahresverbrauch geschätzt?

Im Streitfalle entscheidet das ein Richter.Wenn es weitere Unterzähler gibt und die dort gemessenen Menge liegt im Ergebnis (innerhalb der zulässigen Toleranzen) mit dem Hauptzähler gleich, wird der Zählerstand wohl verwendet. Der ist immer noch genauer als eine Schätzung.

Was passiert, wenn der Verbrauch dann aber mit dem neuen,
geeichten Zähler im nächsten Jahr auch wieder so hoch liegt?
Nachzahlung?

Meine Glaskugel wurde bei dieser Frage leider undurchsichtig

Auch hier mit
LG
und
bitte, keine Ursache
R
:wink:) Grüßen hab´ ich mal von Mama gelernt, vorm Kindergarten noch