Auf welche „besonderen Fälle“ von Selbstschutz soll sich das beziehen?
Es geht hier ja nicht um den Waffenschein, sondern nur um die Waffenbesitzkarte, die nicht zum Mitführen berechtigt.
die Ausstellung der Waffenbesitzkarte ist auch eine Ermessenentscheidung der zuständigen Behörde. Von daher kann man kaum einen Katalog aufstellen, da jedes Mal der Einzelfall geprüft und beurteilt wird.
Es muss aber schon eine besondere Gefährdungslage vorliegen, damit man einer Person erlaubt, eine scharfe Waffe zum Selbstschutz zu erwerben. Die mit zum Leben gehörende Gefahr gehört nicht dazu. Man darf nicht vergessen, dass der Besitz einer Waffe schon eine - hohe - Gefahr an sich darstellt, die Güterabwägung zwischen der von der Waffe ausgehenden Gefahr und die dem Antragstelle drohende persönliche Gefahr dürfte letztlich entscheiden.
Man kann die Sache einfach austesten, indem man einen Antrag stellt und bei Ablehung gegen denselben Widerspruch einlegt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass z.B. der Amoklauf von Winnenden mit einer legalen Waffe - der Eigentümer hatte eine Waffenbesitzkarte - durchgeführt wurde. Allerdings kamen dazu noch Versäumnisse des Eigentümers hinzu.
Die Behörden neigen deshalb dazu, im Zweifelsfall den Waffenerwerb nicht zu genehmigen.
danke schon einmal. Die Frage besteht aber noch immer. Wenn man auch keine verbindlichen Regeln nennen kann - die Ursache hast du ja genannt - sollte es doch Beispielfälle geben, in denen die WBK zum Selbstschutz ausgestellt wurde (sonst gäbe es ja nicht die ensprechende Feststellung) und die man deshalb heranziehen könnte, um sich ein Bild zu verschaffen.
Die Besonderheit besteht ja in einem solchen Fall in dem Umstand, daß zwar der Erwerb zum Selbstschutz gestattet, aber trotzdem kein Waffenschein ausgestellt würde. Damit müßte es sich ja um sehr spezifische Fälle handeln, die ich mir nicht vorstellen kann. Deshalb auch die Frage.
Der Eigentümer der bei dem von dir angesprochenen Amoklauf verwendeten Pistole war ja Sportschütze, soweit ich weiß.
Auf welche „besonderen Fälle“ von Selbstschutz soll sich das
beziehen?
hier nur mal ein ganz fiktiver Fall, der als Beispiel dienen könnte und so in etwa vielleicht eine Genehmigung bekommt. Ganz genau weiß man es nie, da es wie Irubis schon schrieb eine Einzefallentscheidung ist:
Herr Mayer stadtbekannter Juwelier wurde schon mehrmals in seinem Laden überfallen. Herr Meyer will sich gerne selbst beschützen und geht zur Behörde um einen Waffenschein zu beantragen.
Die Behörde stellt nun fest, dass Herr Meyer zwar wie vom WAFFG gefordert einer erhöhten Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt ist, die Waffe auch dazu geeignet und erforderlich wäre um diese Gefährdung zu minimieren, ABER…diese Gefährdung nur innerhalb seiner Geschäftsräume stattfindet und damit keine Erforderlichkeit gesehen wird eine Waffe in der Öffentlichkeit zu führen.
Hier nun kann die Behörde ihm den Waffenschein verweigern aber gleichzeitig eine WBK genehmigen, da innerhalb seiner Geschäftsräume zum führen einer Waffe kein Waffenschein erforderlich ist, aber zum Erwerb und Besitz einer Waffe zum selbstschutz eine WBK erforderlich ist.
ich kenne aus der Praxis keinen einzigen Fall…
auch nicht aus anderen benachbarten Kreisen
ich weiß natürlich nicht wo DU wohnst abe hier bei uns in München folgender Fall der tatsächlich so existiert…
Sicherheitsfirma bekommt Auftrag eine Uhrenmesse, welche in regelmäßigen Abständen in den Geschäftsräumen stattfindet zu bewachen. Sicherheitsfirma beantragt Waffenschein.
KVR in München sagt: Nein!
Begründung:
Messe findet in den Geschäftsrümen einer firma statt. Wenn Hausrechtsinhaber einverstanden, dann kann der Sicherheitsmitarbeiter die Messe auch bewaffnet ohne Waffenschein bewachen, weil hier eine WBK ausreichend ist.