WE Gesetz § 13 (bitte 15 Zeichen eingeben)

Hallo Wissende!

§ 13 des WEG sagt:

„Rechte des Wohnungseigentümers (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.“

Eine Frage dazu. Ein Stellplatz in einem Mehrfamilienhaus wird nicht für einen PKW genutzt, sondern für einen Wohnwagen.
Ist das ein „nach Belieben verfahren“, wie oben beschrieben?
Vielen Dank für jeden Hinweis

Feinkostmusik

Möglicherweise. Nach Belieben darf er allerdings nur nutzen, wenn es nicht gesetzlichen Regeln zuwiederläuft.
Ein Stellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Fahrzeuges.

  1. Wohnwagen ist zugelassen und hat TÜV -> ja
  2. Wohnraum ist zugelassen und hat keinen TÜV -> fahrbereit -> ja
  3. Wohnwagen ist nicht zugelassen aber zulassungsfähig -> fahrbereit -> ja
  4. Wohnwagen ist zugelassen aber nicht fahrbereit -> wird zu baulicher Anlage -> nein
  5. Wohnwagen ist nicht zugelassen und nicht fahrbereit -> wird zu baulicher Anlage -> nein
  6. Wohnwagen ist völlig kaputt -> nein -> illegale Mülllagerung

vnA

dat waren aber mehr als 15 Zeichen !

Gruß Merger

Huhu,

ist der Stellplatz denn Sondereigentum oder hat man für diesen Sondernutzungsrecht?

cu

Ist § 13 des WEG überhaupt richtig…
Hallo!

…wenn nur ein Sondernutzungsrecht vorliegt?
Fragt

Feinkostmusik und dankt vorneweg