Hallo Wissende!
§ 13 des WEG sagt:
„Rechte des Wohnungseigentümers (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.“
Eine Frage dazu. Ein Stellplatz in einem Mehrfamilienhaus wird nicht für einen PKW genutzt, sondern für einen Wohnwagen.
Ist das ein „nach Belieben verfahren“, wie oben beschrieben?
Vielen Dank für jeden Hinweis
Feinkostmusik