Webdesign-Vertrag: Kunde fordert Abschlagszahlung zurück

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin freiberuflicher Webdesigner und habe von einem Kunden den Auftrag
bekommen für ihn eine Website samt Redaktionssystem zu erstellen.

Als Projektzeitraum waren 3 Monate vertraglich vereinbart worden. Die
Gesamtsumme sollte über drei Abschlagszahlungen beglichen werden, von denen
der Kunde die erste auch leistete.

Nachdem das Konzept der Website vom Kunden abgesegnet war, begann ich die
Website mit Fülltexten und -bildern zu programmieren. Danach bat ich den Kunden
mehrmals mir nun die Inhalte zur Fertigstellung der Website zu Verfügung zu
stellen.

Der Kunde weigerte sich aber über den gesamten Projektzeitraum beharrlich Inhalte
irgendwelcher Art zu liefern. Stattdessen forderte er nun von mir ich solle ihm eine
„leere Website“ erstellen, bei der er seine Inhalte „später selbst einstellen“ kann.

Im Vertrag war jedoch vereinbart worden, dass der Kunde alle Inhalte vor
Fertigstellung der Website zu liefern hatte.

In seiner aufbrausenden Art drohte mir der Kunde bei unserem letzten Treffen sich
von mir zu „trennen“, wenn ich die Website nicht nach seinen Vorstellungen
erstellen würde.

Ich erwiderte, dass ich das tatsächlich nicht könnte, wenn er keinerlei Inhalte dazu
beisteuert und nahm (sehr zu seiner Verwunderung) sein Angebot an.

Am nächsten Tag schickte ich ihm meine „Kündigung des Webdesign-Vertrags“.
Daneben übersendete ich ihm alle von mir bisher erstellten Projektdateien zur
freien Weiterverwendung.

Der Kunde hat nun seinen Anwalt bemüht und fordert, dass ich seine erste
Abschlagszahlung an ihn zurück überweise.

Meine Frage: Wie realistisch ist es, dass er damit vor Gericht durchkommt? Wie ist
hier die Rechtslage?

Für jede Hilfe bin ich sehr dankbar.

Sorry, da bin ich als Verwaltungsrechtler der „falsche“ Experte, das ist rein zivilrechtliches Vertragsrecht und hängt vor allem vom genauen Wortlaut (wenn schriftlich vereinbart) des Vertrages ab.
Dafür gibt es mit Sicherheit Experten, die sich besser mit dem BGB auskennen.

MfG
Wolf88

Tut mir leid,

da kann ich leider nicht weiter helfen.

Dennoch viel Erfolg!

tooth fairy

Um die Frage zu beantworten, muss man den Vertrag und die Kündigungserklärungen im Wortlaut kennen.

Wenn es nichts Schriftliches geben würde, dürfte das ein Werkvertrag sein. Im Fall einer Mitwirkungs-Verweigerung des Bestellers kann der Unternehmer (Sie) eine anteilige Vergütung verlangen für den Teil des Werkes, den er bis zur Verweigerung der Mitwirkung fertig hatte. Es käme dann also nicht auf die Höhe der Anzahlung an, sondern auf Ihren Aufwand, den Sie hatten, bis der Kunde nicht mehr mitmachte. Dafür schuldet der Kunde Ihnen normalerweise Geld.

Aber ob das alles der Fall ist, kann man nur feststellen, wenn man die Verträge im Wortlaut kennt.

ANTWORT

Die Frage ziellt auf Rechtsberatung. Die wäre strafbar, das heißt wir müssen hier vorsichtig sein.
Überdies ist das keine Wertigkeitsfrager, auch keine Rechtsfrage.
Es wird an dem Richter liegen, wie er die Sache sieht. Arbeit wurde geleistet, klar. Dafür steht Ihnen etwas zu und wird Ihnen auch zugesprochebn. Es sieht nacvh Klageabweisung aus.
Gut wäre, aus den Gründen des Vertragsbruches (nicht Lieferung vereinbarter Materialien) den Auftraggeber auf Zahlung der Gesamtsumme zu verklagen. Das würde zumindest die Vergleichshaltung drastisch in ihre Richtung bewegen…

Mit der Kündigungserklärung ist der Webdesign-Vertrag außerordentlich, aus wichtigem Grund (Nichterfüllung der vertraglichen Leistung des Auftraggebers, Inhalte zuzuarbeiten)aufgekündigt worden.

Mit dem Rückforderungsanspruch in Höhe der geleisteten Abschlagszahlung macht der Besteller einen Bereicherungsanspruch geltend, dergestalt, dass er behauptet, die bisher erbrachte Leistung des Webdesigners rechtfertige nicht die Höhe der erbrachten Abschlagszahlung und dieser sei daher verpflichtet, den Überschuss an den Besteller auszuzahlen (sprich die bisher erstellten Projektdateien zur freien Weiterverwendung seien für ihn wertlos, er daher zur vollständigen Rückforderung der ersten Abschlagszahlung berechtigt).

Ausreichend für die Geltendmachung eines solchen Rückforderungsanspruches ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller eine Abschlagszahlungen geleistet hat und dass dieser Zahlung ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Webdesigners nicht gegenübersteht, d.h. die geleistete Abschlagszahlung nicht in Relation zur erbrachten Leistung bzw. der vom Gesamtvertrag zu erbringenden Leistung stünde.

In diesem Fall muss der Webdesigner darlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten. Dies geschieht dadurch, dass aus einer ggf. noch zu erstellenden Rechnung für den Besteller detailliert hervorgeht, welcher Arbeitsaufwand für das Gesamtprojekt der Erstellung der Website und die Zahlung der Gesamtvergütung (zweite und dritte Abschlagzahlung) vorgesehen war und welche Leistungen bis zu der ersten Abschlagzahlung bereits erbracht waren (Konzept, Programmierung von Fülltexten und -bildern, Projektdateien etc. mit jeweiligem Arbeitsaufwand)und dass diese Leistungen in Relation zur Gesamtleistung des Werkvertrages über die Erstellung der Website mindestens einen Vergütungsanspruch in Höhe der ersten Abschlagzahlung ergeben.

Hier obliegt dem Webdesigner die Beweislast, d.h. er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten. Gelingt dies im Wege der Aufstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung in Relation zur geplanten Gesamtarbeitsleistung, ist die erste Abschlagzahlung nicht zurück zu überweisen.

Hallo Herr oder Frau Bischoff,

vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich denke, dass ich meine Leistungen erbracht habe und auch entsprechend darlegen kann.

Sie haben mir sehr geholfen, besten Dank!

MfG,

Stefan

Gern geschehen und weiterhin viel Erfolg

Hallo Knackie81,

ich kann leider nur abstrakt antworten, zumal mir eine Betratung im konkreten Einzelfall verwehrt ist.
Vertragliche Verpflichtungen sind grundsätzlich einzuhalten. In sofern wäre der Kunde verpflichtet, seinen Beitrag zu leisten, ohne den die Website wie vertraglich geschuldet nicht fertiggestellt werden kann. Juristisch sollte der Webdesign Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren sein. Insofern gibt § 642 I Aufschluss bezüglich Mitwirkungspflichten des Bestellers. Leider ist der Regelung nur eine Rechtsfolge bei Verzug zu entnehmen. Wichtig ist jedoch hier der § 643: Liegen die Voraussetzungen des § 642 vor, so kann der Unternehmer zur Nachholung der geschuldeten Handlung eine Frist setzen, und nach deren Ablauf kündigen. Ohne diese ist eine Kündigung nicht als wirksam anzusehen. Es besteht aber auch vertraglich die Verpflichtung des Kunden, weiterhin seinen Beitrag zu erbringen.
Leider kann ich hier nicht weiter ins Detail gehen, es sollte sich jedoch aus der Lektüre meiner Darlegung eine Vorgehensweise ableiten lassen. Wenn derartige Fragen wie im vorliegenden Fall bestehen, so ist es erforderlich, eine abstrakte Darstellung zu wählen.
Viele Grüße

Das ist ein Fall einer sehr konkreten Rechtsberatung, die nicht so einfach zu beantworten ist. Das kommt auf den Vertrag und die tatsächlichen Abläufe an. Man müsste also die Vertragsunterlagen ggf. auch den Schriftverkehr, der erfolgte, überprüfen.

Wenn ich das richtig sehe, wurde die Webside im Grunde sehr wohl durchprogrammiert, wobei anstelle der später tatsächlichen Texte, schlicht andere (Fülltexte) und anstelle der tatsächlichen Bilder/Grafiken gleichfalls Platzhalter eingesetzt worden sind.

Insoweit war ein Teil der Leistung, wohl letztlich der Großteil erbracht. Wenn der Auftraggeber mit dem Teil der Arbeit ohne Mängelrügen (wurde Werkvertrag vereinbart?!?) zufrieden war, diesen Teilabschnitt, soweit er sich von den weiteren Arbeiten abgrenzen lässt, „abgenommen“ hat, also keine Mängelrügen geltend machte, war diese Teilleistung erbracht.

Was er dann nicht fordern kann, aber nur, wenn er mit der erbrachten Leistung etwas anfangen kann, ist, den Teil der Vergütung zurückzufordern, der hierauf vereinbart war. Wenn nichts vereinbart war, wird ein Gericht wohl den Wert dieser Arbeit schätzen oder durch Gutachter feststellen lassen müssen.

Kann er aber - das wurde jedenfalls von Ihnen geltend gemacht - letztlich nichts anfangen, und ist Ihre Leistung nicht völlig einwandfrei gewesen, sodass er ein Rücktrittsrecht vom Vertrag hätte, würde die Vergütung insgesamt entfallen. Will heißen: Geld zurück, wenn ein Verschulden auf seiner Seite gering oder gar nicht gegeben wäre.

War es wirklich so, dass alles ok war, der Auftraggeber aber seinerseits erforderliches nicht lieferte, trägt er das Verschulden an der nicht erfolgten Gesamtfertigstellung. Letztlich machte er sodann die Fertigstellung unmöglich. Diese Unmöglichkeit, auch sodann im Rechtssinne, hat er zu vertreten. Für die geleistete Arbeit ist er damit die Vergütung in jedem Fall schuldig. Wurde die Vergütung der ersten Rate für diesen Abschnitt vereinbart, nämlich durch klare Regelung im Vertrag, gibts kein Geld zurück. Solche Vergütungsregelungen lauten z.B., dass bei Beginn der Arbeit der Betrag x fällig wird, bei Fertigstellung bis zum Umfang y die nächste Rate, usw.

I.d.R., wenn die Raten nicht überzogen sind, wird dann davon auszugehen sein, dass die bis dahin erbrachte Leistung damit abgegolten ist.

Wenn im Vertag vereinbart war, dass der Kunde die Inhalte beizusteuern hat, es keine Rügen bis dahin bzgl. der erbrachten Leistung gab, weiterhin die Inhalte also letztlich grundlos nicht beisteuerte, war das ein klarer Vertragsbruch. Sicher sinnvoll wäre gewesen, hier Fristen zu setzen, mit der klaren Androhung der Rechtsfolge, dass dann der Vertrag auf seiner Seite nicht erfüllt wurde, ferner Rücktritt aus diesem Grund von Ihrer Seite erfolgt.

Bei dereartigen Rücktritten, ohne klare Vereinbarung (man lerne für die Zukunft!), dass sodann die bis dahin bezahlten Abschläge für den Auftraggeber verloren sind, also keine weitere Abrechnung erfolgt, ist normaler Weise das wechselseitig gewährte zurückzuerstatten. Bei Arbeitsleistung geht das nicht, weshalb deren Wert anzusetzen ist.

Man sieht es ist nicht ganz einfach.

Hinzu kommt, dass bei Rücktritten das Geschäft im Zweifel nicht nur insgesamt finanziell richabgewickelt werden muss, derjenige, der das Recht zum Rücktritt hat, muss dem Vertragspartner im Zweifel auch weitere Schäden ersetzen. Daher kommt es sehr auf die Falllage konktet an.

Die gesamte Abschlagszahlung wird daher voraussichtlich nicht zurückzuzahlen sein. Ob Teile davon, kann man so nicht beurteilen.

Auch ob den Rücktritt durch ihn hinzunehmen klug war, steht noch auf einem anderen Blatt geschrieben. Da kommt es wiederum sehr auf die Kündigung und deren Begründung an.

Eine klare Angabe der Erfolgsaussicht für die Gegenseite ist daher nicht möglich.

Das Geld ist in Ihrem Besitz. Die Gegenseite muss damit klagen oder einen Mahnbescheid beantragen. Eine Strategie könnte also sein, einfach zu warten, ob und was der Gegner überhaupt tut. Versuchen kann man solche Rückforderungen immer. :smile:

Der Gegner hat das Problem den Anspruch dann zu beweisen. Trudelt Klage oder MB ein, kann man dann zum Anwalt. Dazu rate ich auch sehr. Die Alternative ist es, den Sachverhalt prüfen zu lassen, also Beratung in Anspruch zu nehmen. Das geht in zwei Versionen.

  1. Reine Erstberatung, das hält sich finanziell in Grenzen (unter gewissen Bedingungen ist diese Gebühr auf den vollen Auftrag auch anzurechnen).
  2. Vollauftrag.

Mehr ist nicht zu sagen, denn vernünftig lässt sich sowas nur anhand aller Unterlagen und auch dem, was der gegnerische Anwalt geschrieben hat, prüfen.

Hallo,

vielen lieben Dank für die Antwort!

Werde mir jetzt einen Anwalt suchen!

Gruß,

Stefan

Hallo Knackie81,

hierzu kann ich Dir leider gar nichts sagen.

Grüße
larali

Im Vertrag war jedoch vereinbart worden, dass der Kunde alle
Inhalte vor
Fertigstellung der Website zu liefern hatte.

In seiner aufbrausenden Art drohte mir der Kunde bei unserem
letzten Treffen sich
von mir zu „trennen“, wenn ich die Website nicht nach seinen
Vorstellungen
erstellen würde.

Ich erwiderte, dass ich das tatsächlich nicht könnte, wenn er
keinerlei Inhalte dazu
beisteuert und nahm (sehr zu seiner Verwunderung) sein Angebot
an.

Am nächsten Tag schickte ich ihm meine „Kündigung des
Webdesign-Vertrags“.
Daneben übersendete ich ihm alle von mir bisher erstellten
Projektdateien zur
freien Weiterverwendung.

Der Kunde hat nun seinen Anwalt bemüht und fordert, dass ich
seine erste
Abschlagszahlung an ihn zurück überweise.

Meine Frage: Wie realistisch ist es, dass er damit vor Gericht
durchkommt? Wie ist
hier die Rechtslage?

Für jede Hilfe bin ich sehr dankbar.

Hallo Knackie,

zunächst vielleicht, noch eine Frage: Wieso sollte er Inhalte liefern? Soweit ich weiß, kostet ein REdaktionssystem richtig Geld. Wofür brauchte der Kunde das Redaktionssystem?

Viele Grüße

H.K.

Hallo!

Die Frage ist, was genau vertraglich vereinbart war. Grundsätzlich gilt hier das gute alte Werkvertragsrecht, §§ 670ff. BGB. Wenn im Vertrag eine Website mit Inhalten vereinbart war oder dies absolut üblich ist, konnten Sie den Vertrag in der Tat kündigen, wenn die andere Seite eine notwendige Mitwirkung verweigerte. Dann steht Ihnen zwar nicht die vertragliche Vergütung, aber eine angemessene Entschädigung für die vergebliche Arbeitszeit zu, bei der man sich sehr gut und vernünftig auf die erste, tatsächlich bezahlte Rate einigen könnte.

Wenn nichts Genaues vereinbart war bzw. es auch durchaus üblich ist, Websites ohne Inhalt zu erstellen, wird es schwieriger. Dann müßten Sie beweisen, was vereinbart war. Allerdings haben Sie, wenn ich das richtig verstehe, ja auch hier eine brauchbare Leistung für den Kunden erbracht. Wenn er also jetzt hat, was er ursprünglich angeblich sowieso wollte, könnten Sie sogar die volle Vergütung fordern, ansonsten könnten Sie wiederum Ihren vergeblichen Aufwand einfordern.

Insgesamt würde ich mich auf den Standpunkt stellen, daß ich die erste Rate, entweder auf vertraglicher Grundlage oder als Schadenersatz, behalten darf. Im übrigen kommt es darauf an, wie präzise Ihr Vertrag formuliert ist - vielleicht ein Tip für die Zukunft. Alles andere kann nur ein Rechtsanwalt klären, der sich in die Details einarbeitet.

Gruß
oneuhaus

Hallo,
ich habe keine Zeit gefunden, früher zu antworten und hoffe, dass meine Hinweise noch etwas nützen, auch wenn sie aus Zeitgründen nur kurz ausfallen.

Es sieht so aus, dass der Vertrag einvernehmlich aufgehoben worden sein könnte. Jedenfalls hast du gekündigt. Dazu warst du auch berechtigt, da der Kunde gegen eine seiner Pflichten verstoßen hat (Lieferung von Inhalten).

Hier greift § 323 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html) ein, da der Kunde „sich trennen“ wollte.)

Ob du was zurückzuzahlen hast, hängt von dem Umfang der Leistungen ab, die du erbracht hast. Sind die Leistungen die Anzahlung nicht wert, musst du sie zurückzahlen; ansonsten kannst du sie behalten. Wenn deine Leistungen mehr wert sind als die Anzahlung, hast du noch was zu bekommen.

Siehe § 346 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__346.html).

Lass mal hören, wie es weitergeht.

Gruß
Januario
[email protected]