Das ist ein Fall einer sehr konkreten Rechtsberatung, die nicht so einfach zu beantworten ist. Das kommt auf den Vertrag und die tatsächlichen Abläufe an. Man müsste also die Vertragsunterlagen ggf. auch den Schriftverkehr, der erfolgte, überprüfen.
Wenn ich das richtig sehe, wurde die Webside im Grunde sehr wohl durchprogrammiert, wobei anstelle der später tatsächlichen Texte, schlicht andere (Fülltexte) und anstelle der tatsächlichen Bilder/Grafiken gleichfalls Platzhalter eingesetzt worden sind.
Insoweit war ein Teil der Leistung, wohl letztlich der Großteil erbracht. Wenn der Auftraggeber mit dem Teil der Arbeit ohne Mängelrügen (wurde Werkvertrag vereinbart?!?) zufrieden war, diesen Teilabschnitt, soweit er sich von den weiteren Arbeiten abgrenzen lässt, „abgenommen“ hat, also keine Mängelrügen geltend machte, war diese Teilleistung erbracht.
Was er dann nicht fordern kann, aber nur, wenn er mit der erbrachten Leistung etwas anfangen kann, ist, den Teil der Vergütung zurückzufordern, der hierauf vereinbart war. Wenn nichts vereinbart war, wird ein Gericht wohl den Wert dieser Arbeit schätzen oder durch Gutachter feststellen lassen müssen.
Kann er aber - das wurde jedenfalls von Ihnen geltend gemacht - letztlich nichts anfangen, und ist Ihre Leistung nicht völlig einwandfrei gewesen, sodass er ein Rücktrittsrecht vom Vertrag hätte, würde die Vergütung insgesamt entfallen. Will heißen: Geld zurück, wenn ein Verschulden auf seiner Seite gering oder gar nicht gegeben wäre.
War es wirklich so, dass alles ok war, der Auftraggeber aber seinerseits erforderliches nicht lieferte, trägt er das Verschulden an der nicht erfolgten Gesamtfertigstellung. Letztlich machte er sodann die Fertigstellung unmöglich. Diese Unmöglichkeit, auch sodann im Rechtssinne, hat er zu vertreten. Für die geleistete Arbeit ist er damit die Vergütung in jedem Fall schuldig. Wurde die Vergütung der ersten Rate für diesen Abschnitt vereinbart, nämlich durch klare Regelung im Vertrag, gibts kein Geld zurück. Solche Vergütungsregelungen lauten z.B., dass bei Beginn der Arbeit der Betrag x fällig wird, bei Fertigstellung bis zum Umfang y die nächste Rate, usw.
I.d.R., wenn die Raten nicht überzogen sind, wird dann davon auszugehen sein, dass die bis dahin erbrachte Leistung damit abgegolten ist.
Wenn im Vertag vereinbart war, dass der Kunde die Inhalte beizusteuern hat, es keine Rügen bis dahin bzgl. der erbrachten Leistung gab, weiterhin die Inhalte also letztlich grundlos nicht beisteuerte, war das ein klarer Vertragsbruch. Sicher sinnvoll wäre gewesen, hier Fristen zu setzen, mit der klaren Androhung der Rechtsfolge, dass dann der Vertrag auf seiner Seite nicht erfüllt wurde, ferner Rücktritt aus diesem Grund von Ihrer Seite erfolgt.
Bei dereartigen Rücktritten, ohne klare Vereinbarung (man lerne für die Zukunft!), dass sodann die bis dahin bezahlten Abschläge für den Auftraggeber verloren sind, also keine weitere Abrechnung erfolgt, ist normaler Weise das wechselseitig gewährte zurückzuerstatten. Bei Arbeitsleistung geht das nicht, weshalb deren Wert anzusetzen ist.
Man sieht es ist nicht ganz einfach.
Hinzu kommt, dass bei Rücktritten das Geschäft im Zweifel nicht nur insgesamt finanziell richabgewickelt werden muss, derjenige, der das Recht zum Rücktritt hat, muss dem Vertragspartner im Zweifel auch weitere Schäden ersetzen. Daher kommt es sehr auf die Falllage konktet an.
Die gesamte Abschlagszahlung wird daher voraussichtlich nicht zurückzuzahlen sein. Ob Teile davon, kann man so nicht beurteilen.
Auch ob den Rücktritt durch ihn hinzunehmen klug war, steht noch auf einem anderen Blatt geschrieben. Da kommt es wiederum sehr auf die Kündigung und deren Begründung an.
Eine klare Angabe der Erfolgsaussicht für die Gegenseite ist daher nicht möglich.
Das Geld ist in Ihrem Besitz. Die Gegenseite muss damit klagen oder einen Mahnbescheid beantragen. Eine Strategie könnte also sein, einfach zu warten, ob und was der Gegner überhaupt tut. Versuchen kann man solche Rückforderungen immer. 
Der Gegner hat das Problem den Anspruch dann zu beweisen. Trudelt Klage oder MB ein, kann man dann zum Anwalt. Dazu rate ich auch sehr. Die Alternative ist es, den Sachverhalt prüfen zu lassen, also Beratung in Anspruch zu nehmen. Das geht in zwei Versionen.
- Reine Erstberatung, das hält sich finanziell in Grenzen (unter gewissen Bedingungen ist diese Gebühr auf den vollen Auftrag auch anzurechnen).
- Vollauftrag.
Mehr ist nicht zu sagen, denn vernünftig lässt sich sowas nur anhand aller Unterlagen und auch dem, was der gegnerische Anwalt geschrieben hat, prüfen.