Hallo! Es ist bekannt, dass die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nur als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aber was ist mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,00 Euro? Wird er einfach nicht angesetzt? Die Ausbildungsvergütung zählt immerhin zu den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vielen Dank im Voraus! LG 
Hallo! Es ist bekannt, dass die Aufwendungen für die
erstmalige Berufsausbildung nur als Sonderausgaben abgezogen
werden können.
Relativ gesehen…
Aber was ist mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 920,00 Euro? Wird er einfach nicht angesetzt?
Wieso sollte er nicht angesetzt werden? Der Azubi erhät den, wie jeder andere auch, wenn er nicht höhere WK nachweist (zB Fahrten Berufschule, Arbeit…)
Steuerliche Berücksichtigung Berufsausbildungskost
Hi !
Für die Berufsausbildung gibt es ein Schema, nach welchem zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe Aufwendungen sich steuerlich auswirken.
Dieses Schema beginnt mit § 12 Nr. 5 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html
Hier werden ein Grundsatz (Nichtabziehbarkeit bei Erstausbildung) und eine Ausnahme (Dienstverhältnis) definiert.
Nach diesen Schritten erfolgt eine Zweiteilung der weiteren Prüfung. Liegt ein (Ausbildungs-)Dienstverhältnis vor, das auch entsprechend vergütet wird, so sind die Einnahmen und die Werbungskosten (also auch sämtliche Kosten der Berufsausbildung) in der Anlage N zu erfassen.
Liegt kein Ausbildungsverhältnis vor UND handelts es sich um eine weitere Ausbildung, dann können die Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
pro Jahr nur bis zu € 4.000,00 als Sonderausgaben angesetzt werden.
BARUL76
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