Wechsel der Veranlagungsart nach Verlustrücktrag

Guten Abend,

auch für Steuerjahre nach 2013 sollte ja nachträglich ein Wechsel der Veranlagungsart z.B. von Zusammen- zu Einzelveranlagung oder umgekehrt möglich sein, wenn für einen der Ehepartner etwa durch einen Verlustrücktrag der Steuerbescheid geändert werden müsste (§26 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Allerdings steht im Gesetz unter §26a noch „Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.“

Ich habe hier beim Googeln keine solche Regelung gefunden -gibt es diese überhaupt und wenn ja, wird der Wechsel nach Verlustrücktrag dadurch noch stärker eingeschränkt als bisher oder sogar unmöglich gemacht?

Vielen DanK!

Servus,

was Tante Google nicht weiß:

Diese Rechtsverordnung heißt ESt-DV - nur echt mit dem Geier.

Schöne Grüße

MM

§ 62d EStDV, um genau zu sein.

Hallo Enno,

das ist jetzt vom Begriff her interessant: Bezeichnet das Wort „Rechtsverordnung“ die gesamte Durchführungsverordnung oder den Vorgang, mit dem ein Paragraph in diese aufgenommen wird?

Schöne Grüße

MM

Laut Juraforum allgemeinverbindliche Gesetze, „welche von den in Art. 80 GG
bestimmten Organen (Bundesregierung, Landesregierungen,
Bundesministerien etc.) erlassen werden, ohne dass ein förmliches
Gesetzgebungsverfahren benötigt wird. Urheber ist allerdings nicht – wie
sich vermuten lassen würde – die Legislative, sondern die Exekutive.“

Also wohl eher das Ergebnis als die Durchführung.

Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten!
Den §62d habe ich dort jetzt gelesen. Damit wird ja nicht eingeschränkt, ob nach Verlustrücktrag ein Wechsel der Veranlagungsform von Zusammen- zu Einzelveranlagung oder umgekehrt möglich ist.
Wenn ich das richtig sehe, bedeutet dies:

  • Ein Verlustrücktrag bedingt die Änderung des Bescheides des Jahres, in das zurückgetragen wird.
  • Dadurch dass der Bescheid geändert wird, kann dann auch die Veranlagungsform auf Antrag gewechselt werden, solange dadurch das Steueraufkommen geringer würde als ohne Wechsel (§ 26 Abs. 2 Nr. 3).
    Oder mache ich da einen Denkfehler?
    Vielen Dank nochmals!