unter welchen Bedingungen kann ein Gesellschaftstyp in einen anderen umgewandelt werden?
Können z.B. die Gesellschafter einer bestehenden GbR beschließen, die GbR in eine GmbH umzuwandeln, um vorhersehbare Haftungsriken, die sich z.B. aus einer Nachschusspflicht ergeben würden, zu begrenzen?
unter welchen Bedingungen kann ein Gesellschaftstyp in einen
anderen umgewandelt werden?
Können z.B. die Gesellschafter einer bestehenden GbR
beschließen, die GbR in eine GmbH umzuwandeln, um
vorhersehbare Haftungsriken, die sich z.B. aus einer
Nachschusspflicht ergeben würden, zu begrenzen?
Um das mal zu kongrtisieren, der Vertrag ist bereits geschlossen, jetzt haben die GbR Gesellschafter Angst vor der Haftung und wollen mal schnell die GbR in eine GmbH umwandeln.
Das geht schon nur bringts für die Haftung nichts, da die GmbH nicht zwangläufig Rechtsnachfolger der GbR wird. Sprich bei der Haftung für Verträge funktioniert das nicht es sei den der Gläubiger würde die Schuldübernahme durch die GmbH genehmigen.
Eine GbR kann nicht in eine GmbH umgewandelt werden, aus ihr wird typischer Weise eine solche gegründet.
Wollen die Gesellschafter also der persönlichen Haftung entgehen, so sollten sie einfach eine GmbH gründen, wobei sie das GbR Vermögen (bzw. ihr eigenes) als Sachgründung für die Kapitalaufbringung einbringen können (wenn es EUR 25.000,- erreicht).
Das hätte jedoch keine Auswirkung auf bereits begründete Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern, die natürlich weiter bestehen bleiben.
Gruß
Dea
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