Hallo,
ich bin zur Zeit bei einer BKK pflichtversichert. Ab Herbst wird mein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Ich möchte mich danach privat krankenversichern. Gibt es in diesem Fall Kündigungsfristen die einzuhalten sind?
Vielen Dank für eine Antwort!!
Hallo,
Hallo Burkard,
die Versicherungspflicht endet mit Ende des Jahres in dem das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, also zum 31.12.2004.
Um ab dem 01.01.05 in die PKV wechseln zu können, muss Dein Entgelt allerdings auch die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2005 übersteigen, sonst würdest Du wieder pflichtig werden.
In diesem Fall ist der Austritt innerhalb von 2 Wochen zu erklären.
(§ 190 Abs.3 SGB V i.V. mit § 6,Abs.4 SGB V)
Gruß Jörg
ich bin zur Zeit bei einer BKK pflichtversichert. Ab Herbst
wird mein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Ich
möchte mich danach privat krankenversichern. Gibt es in diesem
Fall Kündigungsfristen die einzuhalten sind?
Vielen Dank für eine Antwort!!
Hallo,
…aber im § 190 Abs.3 SGB V i.V. mit § 6,Abs.4 SGB V steht eigentlich nicht audrücklich das die Versicherungspflicht in dem Jahr endet in dem das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Kann ich so nicht herauslesen.
§ 190 Abs.3 SGB V:
Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt.
So ganz klar ist mir das nicht. Wenn ich mich nicht „freiwillig“ in der GKV versichern will, kann man mich doch nicht dazu zwingen! Oder doch?
MfG.
aber im § 6,4 stehts drin
) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Nein, zwingen kann man Dich natürlich nicht, da ja die Pflicht endet. Ich würde empfehlen einfach rechtzeitig den Arbeitgeber und auch die Kasse über den Wechsel in die PKV (sobald die Grenze 2005 feststeht) zu informieren, dann gibts auch keine Probleme.
Gruß
Jörg
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]