Wechsel in PKV, Geldwerter Vorteil

Hallo zusammen,

ich möchte mich gerne privat krankenversichern.

Im Netz finde ich folgende Mindestverdienste, damit dies möglich wird:

2012
einheitlich 4.237,50 Euro/Monat (= 50.850 Euro/Jahr)
2011
einheitlich 4.125,00 Euro/Monat (= 49.500 Euro/Jahr)

Wie ich gelesen habe, muss ich dieses Gehalt 12 Monate lang verdienen, damit ich in die PKV wechseln kann.

Meine Frage nun:
Durch einen geldwerten Vorteil (Firmenwagen), der auf das Bruttogehalt aufgeschlagen wird, erhöht sich ja
mein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Mit dem geldwerten Vorteil überschreite ich beide
oben genannten Verdienstgrenzen.

Ohne geldwerten Vorteil liege ich unter der Grenze.

Zählt der geldwerte Vorteil, wie auf der Gehaltsabrechnung ersichtlich, ganz normal zum Bruttoentgelt dazu, wodurch ich
früher in die PKV wechseln kann?

Es zählt alles dazu, das REGELMÄßIG gezahlt wird.

Nö zählt nicht!

Grüße

Thorsten

Hallo,

der geldwerte Vorteil gehört nicht zum auf die JAEG anrechenbaren Einkommen.

Eine eindeutige Auskunft erteilt der Arbeitgeber, Wenn Sie der Arbeitgeber als nicht versicherungspflichtet bei der Kasse meldet, dann können Sie in die PJV wechseln.

Fragen Sie also bitte bei Ihrer Personalabteilung nach.

Hi azzra,

der geldwerte Vorteil ist ein Bestandteil deines sozialversicherungspflichtigen brutto Einkommens. Also ist die Antwort auf deine Frage; ja!

Dein SV Brutto muss die JAEG 12 Monate überschritten haben und voraussichtlich auch so bleiben. Dann ist dein AG verpflichtet (§ 28a SGB IV) dich bei der GKV als „freiwillig Versicherte“ zu melden.

Wenn dieses geschehen ist kann ein Wechsel in Angriff genommen werden.

Nur ein kurzer Hinweis aus der Praxis. Bitte in der Phase keine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung anstreben. Durch die bAV wird dein Brutto umgewandelt und senkt es!!!

Wenn du noch einen absoluten PKV Experten brauchst der dich über ein unverbindliches Webinar respektive Online Seminar aufklärt, melde dich einfach bei mir unter 0170-2911095 oder [email protected]

Hier noch ein bisschen Fachliteratur:

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören das laufend gezahlte Arbeitsentgelt und einmalig gezahlte Bezüge. Wenn ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen ausübt, sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsarbeitsentgelt zählen alle Arten von Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder auf welcher Grundlage das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Nicht angerechnet werden Zahlungen, die steuer- und beitragsfrei geleistet werden können.

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.

Vergütungen für Überstunden gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und sind daher bei der Berechnung außer Betracht zu lassen. Feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, müssen aber zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt dazugerechnet werden.

Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist für eine vorausschauende Betrachtung eine gewissenhafte Schätzung des zu erwartenden Arbeitsentgelts vorzunehmen. Für einen Stundenlohnempfänger wird das monatliche Entgelt nach folgender Formel ermittelt:
Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 52 Wochen / 12 Monate

Schwankendes Einkommen (z.B. Provisionen)
Auch hier hatte das BSG entschieden (BSG 3 RK 61/57 vom 20.12.1957) danach sind schwankende Einkommen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Berechnet wird dies in dem das bekannte Einkommen des laufenden Monats, das für die folgenden 11 Monate zu erwartende Einkommen hinzugerechnet wird. Diese Schätzung muss sehr sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Mitarbeiters zu erfolgen. Wenn der Arbeitgeber alle voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte berücksichtigt und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass die JAEG überschritten wird, dann wird der Mitarbeiter versicherungsfrei. Diese Feststellung der Versicherungsfreiheit bleibt solange bestehen, bis sich die Schätzungsgrundlage verändert. Dies gilt auch, wenn das tatsächliche Einkommen unter der JAEG liegt. Das tatsächliche Einkommen welches von der Schätzung abweicht kann nach einer RVA-Entscheidung (RVA Nr. 2518 amtl. Nachr. 1919,289) die Beurteilung der Versicherungspflicht nur für die Zukunft beeinflussen

Besuch uns bei Facebook!
Einfach auf „Gefällt mir“ klicken und täglich News erhalten

http://www.facebook.com/pages/FELICON-STEUERBERATUNG…

http://www.facebook.com/pages/FELICON-FINANCIAL-PLAN…

Ich hoffe ich konnte helfen.

Viele Grüße aus dem herbstlichen Bielefeld
Timm Picker
FELICON

Guten Tag,

wenn Sie mit Ihrem Bruttoeinkommen sowohl die Grenzen für 2011(49.500€) und 2012(50.850€) überschreiten sind Sie ab 01.01.2012 krankenversicherungsfrei.
Sachbezüge(z.B. Firmenwagen) werden mit angerechnet.
Ich empfehle Ihnen eine Rücksprache mit Ihrer gesetzlichen Kasse!

Mit freundlichem Gruß

Harald Wesely([email protected])

Sorry,
auf solch wackligen Beinen würde ich keine PKV vermitteln, weil eine Langfristigkeit gewährleistet werden sollte.
Dieses Springertum macht das PKV-System langfristig kaputt, weil hohe Provisionen gezahlt werden.

Frage Doch Deine gesetzliche Kasse, ob sie Dich rauslässt und wenn nicht, das Warum schriftlich geben lassen!

Pe Sturm
Fairsicherungsmakler

Guten Tag Azzra,
die Antwort fällt insofern sehr einfach aus, weil der ARBEITGEBER entscheidet, was er zum Regellohn hinzuzählen will (kann) und was nicht. Da es der Arbeitgeber ist, der die Meldung an die gesetzliche Kasse macht „freiwillig versichert“, ist also der Arb.-geber derjenige, der entscheidet.

Klären Sie also mit dem Personalbüro, ob und wann Sie als freiwillig versichert gemeldet werden können, da nur DIE die Entscheidung treffen, wie Sie gemeldet werden - und nur dann haben Sie die Möglichkeit der Kündigung und Versicherung in der Privaten!

Hinweis: Normal müssen Sie 12 Monate Lohn erhalten haben (von Jan-Dez.) und der Arbeitgeber prüft dann
(zum Jahresende), ob Sie über der Grenze lagen (und auch über der festgelegten Grenze des neuen Jahres liegen werden).

Ausnahme:
Sie beginnen NEU bei einem Arbeitgeber - da kann das Einkommen einfach x12 addiert werden und wenn Sie „drüber“ liegen, werden Sie direkt als „freiwillig versichert“ gemeldet. Das geht also auch im März oder Juli (egal), aber nur, wenn Sie „frisch“ bei einem neuen Arbeitgeber beginnen.
Hoffe geholfen zu haben :smile:.

Genaueste Informationen zu Pflichtversicherungsgrenze und Kündigungsrecht / Wechsel der Kasse finden Sie auf der Homepage: http://www.pkv-netz.com/kuendigung-f.htm

Das könnte Ihnen helfen, da nochmals nachzulesen und ev. weitere Fragen beantwortet zu bekommen.

Freundliche Grüße
Hans-Günter Rischer

PKV-Spezialisten Michael
& Hans-Gunter Rischer

Gute Frage. Ich muss zugeben, dass ich das nicht weiß. Ich würde sagen ja, da es zu Ihrem Bruttogehalt gehört. Sorry.

Gruß
Dennis

Hallo,

der geldwerte Vorteil (Firmenwagen) wie auch Überstunden werden bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht berücksichtigt.

Gruß Merger

Guten Tag,

die Antwort ist ja. Der Geldwerte Vorteil gehört zur Definition des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Und genau darum geht es ja, dass dieses die Schwellwerte überschreitet. Normalerweise bekommen Sie beim erstmaligen Überschreiten dieser Grenze von der GKV ein Anschreiben, dass Sie nunmehr die Möglichkeit haben sich freiwillig gesetzlich zu versichern und wenn Sie nicht innerhalb von 2 Monaten dem widersprechen Sie als freiwilliges Mitglied in der GKV sind.
Bitte suchen Sie sich einen Vermittler, der spezialisiert auf KV Voll ist, denn sehr häufig erlebe ich im Markt das gerne Einsteigertarife wie Hallesche Primo oder Hanse Merkur KEH angeboten werden. Das liest sich alles prima und auch die Preise sind sehr attraktiv. Doch die Tücke liegt im Wort Einsteigertarif. Solche Tarife sind dermassen knapp kalkuliert, dass kräftige Beitragsanpassungen vorprogrammiert sind und der vermeintliche Kostenvorteil sehr schnell kompensiert wird. Die of benutzte Fragekette : 2 Bett Zimmer - Chefarzt - Zahn - Brille sind aber nicht die einzigen Kriterien die zu beachten sind. Grade bei Hilfsmitteln, Psychotherapie, Transport liegen die Tücken sehr im Detail. Denn was nützt Ihnen im Fall der Fälle ein Betrag von 620 € wenn Sie einen Rollstuhl für mehrere tausend Euro finanzieren müssen.

Viele Grüsse
Dipl. Kfm. Christian Müller
Fachmakler für PKV-BU-AV
www.rwmgroup.de
0561 | 9862630
[email protected]

Sorry bin ich überfragt.

Hallo azzra,

sobald es in Ihrer Abrechnung mit zu Ihrem Bruttogehalt gehört, ja.

Haben Sie von Ihrer Arbeitsstelle eine Benachrichtigung bekommen, dass Sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind?

Es wäre empfehlenswert, dass Sie sich bei uns melden.

www.apm-versicherungsmakler.de

Guten Morgen.

Der geldwerte Vorteil für einen Firmenwagen wird ebenfalls bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt, um zu prüfen, ob jemand als Arbeitnehmer nach § 6 SGB V versicherungsfrei wird.

Sie können also in die PKV wechseln.

Wenn Sie hierzu gerne Angebote (gerne auch via Online-Meeting-Beratung) bekommen möchten, dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf.

Ich hoffe geholfen zu haben.

Viele Grüße vom Spezialisten für die Private Krankenversicherung aus Saarbrücken
Claude Burgard
„Gepr. Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK)“
http://www.burgard-versicherungen.de

Hallo!

M.E. muss man im ganzen Jahr die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und dies dann voraussichtlich auch im nächsten Jahr erreichen. Der Arbeitgeber teilt Ihnen Anfang des nächsten Jahres mit, wenn Sie 2011 die Grenze überschritten haben, weil Sie sich dann erst freiwillig gesetzlich oder privat versichern können.
Fragen Sie wg. der Firmenwagen-Sache am besten Ihren Arbeitgeber, ich weiß nichts darüber. Entscheidend ist jedoch, dass Sie zunächst freiwillig gesetzlich versichert sein müssen, wenn Sie sich stattdessen privat versichern möchten.

Gruß

H.C. Sanders