Hi azzra,
der geldwerte Vorteil ist ein Bestandteil deines sozialversicherungspflichtigen brutto Einkommens. Also ist die Antwort auf deine Frage; ja!
Dein SV Brutto muss die JAEG 12 Monate überschritten haben und voraussichtlich auch so bleiben. Dann ist dein AG verpflichtet (§ 28a SGB IV) dich bei der GKV als „freiwillig Versicherte“ zu melden.
Wenn dieses geschehen ist kann ein Wechsel in Angriff genommen werden.
Nur ein kurzer Hinweis aus der Praxis. Bitte in der Phase keine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung anstreben. Durch die bAV wird dein Brutto umgewandelt und senkt es!!!
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Hier noch ein bisschen Fachliteratur:
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören das laufend gezahlte Arbeitsentgelt und einmalig gezahlte Bezüge. Wenn ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen ausübt, sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsarbeitsentgelt zählen alle Arten von Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder auf welcher Grundlage das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Nicht angerechnet werden Zahlungen, die steuer- und beitragsfrei geleistet werden können.
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Vergütungen für Überstunden gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und sind daher bei der Berechnung außer Betracht zu lassen. Feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, müssen aber zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt dazugerechnet werden.
Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist für eine vorausschauende Betrachtung eine gewissenhafte Schätzung des zu erwartenden Arbeitsentgelts vorzunehmen. Für einen Stundenlohnempfänger wird das monatliche Entgelt nach folgender Formel ermittelt:
Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 52 Wochen / 12 Monate
Schwankendes Einkommen (z.B. Provisionen)
Auch hier hatte das BSG entschieden (BSG 3 RK 61/57 vom 20.12.1957) danach sind schwankende Einkommen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Berechnet wird dies in dem das bekannte Einkommen des laufenden Monats, das für die folgenden 11 Monate zu erwartende Einkommen hinzugerechnet wird. Diese Schätzung muss sehr sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Mitarbeiters zu erfolgen. Wenn der Arbeitgeber alle voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte berücksichtigt und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass die JAEG überschritten wird, dann wird der Mitarbeiter versicherungsfrei. Diese Feststellung der Versicherungsfreiheit bleibt solange bestehen, bis sich die Schätzungsgrundlage verändert. Dies gilt auch, wenn das tatsächliche Einkommen unter der JAEG liegt. Das tatsächliche Einkommen welches von der Schätzung abweicht kann nach einer RVA-Entscheidung (RVA Nr. 2518 amtl. Nachr. 1919,289) die Beurteilung der Versicherungspflicht nur für die Zukunft beeinflussen
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Ich hoffe ich konnte helfen.
Viele Grüße aus dem herbstlichen Bielefeld
Timm Picker
FELICON