mich würde mal interessieren wie es sich bei folgendem Szenario verhalten würde.
Angenommen man hat vor ein Kleingewerbe zu eröffnen, meldet dies an und fängt an Rechnungen nach Kleingewerberegel zu schreiben. D.h. keine Umsatzsteuer wird erhoben.
Dann flattert der Bogen vom Finanzam rein zur steuerlichen Erfassung und man merkt, dass man mit Umsatzsteuer eigentlich viel besser fahren würde und meldet dies so an.
Was wäre dann mit den zuvor ausgestellten Rechnungen nach Kleinunternehmerregel?
die USt ist eine Jahressteuer. Auch auf die Umsätze, die ohne Ausweis von USt fakturiert sind, muss dann USt abgeführt werden, gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug für das ganze Jahr möglich.
Kunden, die selber zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden sich in so einem Fall unter Umständen auf eine Nachzahlung des Differenzbetrages gegen Vorlage einer berichtigten Rechnung mit USt-Ausweis einlassen.
die USt ist eine Jahressteuer. Auch auf die Umsätze, die ohne
Ausweis von USt fakturiert sind, muß dann USt abgeführt
werden, gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug für das ganze Jahr
möglich.
Kunden, die selber zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden
sich in so einem Fall unter Umständen auf eine Nachzahlung des
Differenzbetrages gegen Vorlage einer berichtigten Rechnung
mit USt-Ausweis einlassen.
… wobei ja nicht erforderlich ist, daß die USt nacherhoben werden muß. Ist alles eine Vereinbarungssache. Wenn keine Nacherhebung - dann eben USt aus den vereinnahmten Entgelten abführen (Formel USt = 19/119xEntgelt oder USt = 7/107xEntgelt).
Übrigens muß man sich nicht schon mit dem ausgefüllten Fragebogen festlegen, ob man als Kleinunternehmer tätig wird. Man hat dazu bis zum Ablauf eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung im Folgejahr Zeit.
… wobei ja nicht erforderlich ist, daß die USt nacherhoben
werden muß.
es könnte durchaus dafür erforderlich sein, dass der Unternehmer sich ein Pfund Kartoffeln kaufen kann. Wenn es ihm nicht gelingt, die USt, die er abführen muss, im Nachhinein von den Kunden zu bekommen, kann es passieren, dass seine Marge weg ist.
… wobei ja nicht erforderlich ist, daß die USt nacherhoben
werden muß.
es könnte durchaus dafür erforderlich sein, daß der
Unternehmer sich ein Pfund Kartoffeln kaufen kann. Wenn es ihm
nicht gelingt, die USt, die er abführen muß, im Nachhinein
von den Kunden zu bekommen, kann es passieren, daß seine
Marge weg ist.
Ja - aber der Unternehmer hat es sich doch durchgerechnet, als er den Fragebogen in die Hand bekam. Und dabei festgestellt, daß er finanziell günstiger käme, würde er auf die Kleinunternehmereigenschaft verzichten. Dabei sollte er die Fälle der USt-Nacherhebungs un möglichkeit mit einbeziehen.
Und außerdem: Unser USt-Dozent meinte, daß auch der Kleinunternehmer gegenüber dem Endkunden (ohne Vorsteuerabzug) so kalkulieren sollte, daß er quasi mit USt verkauft. Nur ausweisen darf er sie nicht. Liest man dazu den § 19 UStG, sieht man, wie er es wahrscheinlich meinte: „Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben…“ Also kann sie der Kleinunternehmer vereinnahmen, er muß nur aufpassen, sie nicht so zu deklarieren.
Und außerdem: Unser USt-Dozent meinte, daß auch der Kleinunternehmer gegenüber dem Endkunden (ohne Vorsteuerabzug) so kalkulieren sollte, daß er quasi mit USt verkauft.
Warum sollte er dies so tun?
100€ +19€ USt. Kosten im Einkauf, für 900€ Hirnschmalz und für 1000 + 190€ USt (fiktiv für sich kalkuliert aber nicht ausgewiesen) dem Enkunden angeboten. Dann noch einer der es dem Enkunden für 1.000€ anbietet. Was glaubst Du welcher Anbieter den Zuschlag bekommt?
Nur ausweisen darf er sie nicht. Liest man dazu den § 19 UStG, sieht man, wie er es wahrscheinlich meinte: „Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben…“ Also kann sie der Kleinunternehmer vereinnahmen, er muß nur aufpassen, sie nicht so zu deklarieren.
Er muss vor allem aufpassen, dass er sein Zeug los wird und den nicht vorsteuerabzugsberechtigen Kunden interessiert die Summe, die er bezahlen muss.
hier kommt es wohl auf die genaue Abgrenzung der Perioden an. Am einfachsten wäre sicherlich der Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht erst für die nächste Periode, damit die alten Rechnungen nicht überarbeitet werden müssen.
Und das kann im Zweifelsfall sehr aufwändig sein. Hat man für nur wenige Kunden gearbeitet, ist der Aufwand womöglich noch vertretbar, ansonsten kann die Verwaltungsarbeit hier schnell ausufern. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Kunden mit einer nachträglichen Änderung ihrer Rechnungen nicht glücklich sein werden, da man ihnen damit auch Arbeit bereitet.
Im Gründerlexikon findet sich eine FAQ zum Thema Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: .Viele GrüßeGründerlexikon
Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Kunden
mit einer nachträglichen Änderung ihrer Rechnungen nicht
glücklich sein werden, da man ihnen damit auch Arbeit
bereitet.
…die arbeit dürfte sich in grenzen halten, aber die 19%, die ich nachberappen soll, würden mich da eher stören…
kann schon mal untergehen, wenn man sich durchs forum hechelt…