Wechsel PKV- GKV nach Studium unmöglich?

Dürfte ja eigentlich nicht sein aber was wenn die Situation sich verkompliziert, zB durch eine Schwangerschaft im Mutterschutz? In diesem Fall ist angeblich kein Wechsel von PKV in PKV möglich. zumindest steht das in einer Brochure des Bundesministerium für Familie(…) mit dem Titel „Elterngeld und Elternzeit“ (Seite 32).

Genauer kann die Situation so beschrieben werden: Ehepaar, beide soeben fertig Studiert, noch immatrikuliert, sie Schwanger im Mutterschutz und Privat versichert, er GKV. Sie möchte bei ihm nach der Exmatrikulation mitversichert werden.
Der Antrag hierauf ist schon bei der PKV und soll nach der Exmatrikulation geprüft werden. Nun sehe ich aufgrund der neuen Informationen die Chancen sinken das das klappt.
Kann gewechselt werden? Wie ist das Kind dann zu versichern? Gibt es Erfahrungen oder sogar definitive Auskünfte zu diesem Thema?
freue mich auf Antworten…

Hallo,

leider schreiben Sie ziemlich verwirrend… zb. Sie möchte in die GKV, und der Antrag liegt schon bei der PKV vor/oder Wechsel von PKV zur PKV…

Aber unabhängig davon…das einfachste ist, wenn Sie einfach bei der gesetzlichen Krankenkasse des Mannes anrufen oder besser noch vorbei gehen, dort können Sie sich AUSFÜHRLICH beraten lassen, und dort kann man auch komplett auf alle Fragen und mögliche Sachverhalte eingehen. Mit einer generellen Antwort ist Ihnen nicht geholfen, da einiges geklärt sein muss. Ich weiß zb. nicht, ob die Frau Einkommen hat, und wie so die ganze Situation ist.

Aber dafür ist die Krankenkasse da, damit die auch beraten kann.

Grüße

Oh- der Wechsel soll von der Privaten zur Gesetzlichen stattfinden.

Ist das eine Was Wäre Wenn Geschichte ?

Der Antrag hierauf ist schon bei der PKV ???

was soll die PKV damit ich gehe davon aus das die Dame
in die Familienversicherung des Ehemannes möchte, dass muss jedoch bei der GKV beantragt werden und ist für bzw. bei der PKV ein auserordentlicher Kündigungsgrung, wenn diese Bescheinigt wird.

Das Kind kann Beitragsfrei beim Vater versichert werden.Dieser § ist auch für die Mutter zuständig.
Begründung oder nachzu lesen im SGB 5 § 10
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
1.bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4.ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
gruß

Hallo,
während der Immatrikulation besteht für die PKV-versicherte Ehefrau (weiterhin) Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, denn sie hat sich zu Beginn des Studiums von der studentischen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Nach der Exmatrikulation kann dann unter bestmmten Voraussetzungen (z.B. kein Gesamteinkommen über € 365 bzw. bei einer geringfügigen Beschäftigung € 400/ sh. auch http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/10.html )der Wechsel in die Familienversicherung des GKV-versicherten Ehemannes erfolgen. Dies gilt auch für das gemeinsame Kind.

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.

Dürfte ja eigentlich nicht sein aber was wenn die Situation

sich verkompliziert, zB durch eine Schwangerschaft im
Mutterschutz? In diesem Fall ist angeblich kein Wechsel von
PKV in PKV möglich. zumindest steht das in einer Brochure des
Bundesministerium für Familie(…) mit dem Titel „Elterngeld
und Elternzeit“ (Seite 32).

Genauer kann die Situation so beschrieben werden: Ehepaar,
beide soeben fertig Studiert, noch immatrikuliert, sie
Schwanger im Mutterschutz und Privat versichert, er GKV. Sie
möchte bei ihm nach der Exmatrikulation mitversichert werden.
Der Antrag hierauf ist schon bei der PKV und soll nach der
Exmatrikulation geprüft werden. Nun sehe ich aufgrund der
neuen Informationen die Chancen sinken das das klappt.
Kann gewechselt werden? Wie ist das Kind dann zu versichern?
Gibt es Erfahrungen oder sogar definitive Auskünfte zu diesem
Thema?
freue mich auf Antworten…

Ich verstehe die frage nicht. das was ich verstanden habe, (ist wahrscheinlich eine Hausaufgabe) ist:

  1. warum will ich meine PKV wechsen? Eine PKV ist kein PKW den ich mir für die nächsten 5 Jahre kaufe.
  2. Es kann gewechselt werden. Küdbar zum ende des V-Jahres oder K-Jahres.
  3. Ein Kind ist Versicherungsfrei.

Hallo,

sofern nach der Exmatrikulation die Ehefrau
* kein weiteres Studium beginnt,
* kein Einkommen hat
kann sie sich und die Kinder kostenlos beim Ehegatten familienversichern.

Gruss
Jogie

Was denn nunr? Wechsel von PKV in andere PKV oder von PKV in GKV?

Sie möchte als bei Ihrem Ehemann in die Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse? Solange Sie immatrikuliert ist, geht das nicht, weil Sie sich damals von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen hat. Mit der Exmatrikulation allerdings ist das möglich. Einfach einen entsprechenden Antrag bei der Kasse stellen und die Bescheinigung der Exmatrikulation beifügen. Mutterschaftsgeld gibt es natürlich für Familienversicherte nicht.

Sie möchte bei Ihrem Ehemann in die Familienversicherung, der bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert ist? Das hängt von den Verträgen ab, da kann ich nicht weiterhelfen.

Hallo, ich weiß nicht genau, ob ich helfen kann, will es jedoch versuchen. Zunächst einmal habe ich auf Seite 32 der angegebenen Broschüre des BMfFam nichts entnehmen können, die deine obige Aussage belegt. Ich würde dir raten, gehe zu deiner gesetzlichen KK und lasse dich dort beraten. Im Regelfall ist eine Familienversicherung (für Frau /Kind möglich), wenn diese kein eigenes Einkommen haben bzw. dies unter einer gewissen Grenze liegt. Inwieweit dies bei Euch zutrifft, müsste von der KK geprüft werden. Wenn Dir die Antwort deiner KK nicht plausibel erscheint, würde ich mir von einer anderen Geschäftsstelle deiner KK eine zweite Auskunft holen. Zur Not die Hauptverwaltung der KK anschreiben und dort eine durch Gesetzesregelungen abgesicherte Entscheidung einholen, da Euer Problem sicherlich nicht durch allgemeine gesetzlichen Bestimmungen abgedeckt ist, da es doch sehr spezifisch ist.

Viel Glück
ayro

Hallo Froque,

der Wechsel in die GKV (Familienversicherung) ist für die Dauer der Schutzfristen und der Elternzeit nicht möglich, sofern der Angehörige zuletzt privat versichert war. Die Mutter bleibt also privat versichert.

Nach Ablauf der Elternzeit könnte die Familienversicherung für die Mutter unter Umständen möglich sein.

Welche Versicherung für ein Kind besser ist, hängt von der Gesamtsituation ab. Am besten lässt man sich von beiden Krankenkassen/ Versicherungen dazu beraten. Die beitragsfreie Familienversicherung wird für das Kind wahrscheinlich möglich sein.

Andi

Also nach meinem Wissensstand ist die Information falsch, denn:

Da die Schwangere Frau, da dann kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen hat,
leider nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, denn entsteht keine Pflichtversicherung in der GKV.

Daher kann sie dann nur auf eine günstige Vollversicherung bei Ihrem jetzigen privaten Versicherung umstellen.

Liebe Grüße
Hans-Günter

Hallo,
die Anfrage ist ein bischen wirr und verwirrend.
Tatsache ist, dass die Eltern entscheiden bei wem das Kind versichert werden soll, beim ihm in der GKV oder bei ihr als zusätzlicher privater Vertrag beide ist möglich. Wenn sie sich nach dem Studium arbeitslos meldet kann sie von privater KV in die GKV. trotz Schwangerschaft. umgekehrt ist etwas schwierig, da in der PKV die künftigen Geburtskosten mit einkalkulieren oder eher eine Aufnahme ablehnen.
Grüß hg