Wechsel PKV-GKV über 55 Jahre

Stimmt es, dass man auch jenseits der 55-Jahre-Grenze versicherungspflichtig wird, wenn man ALG II empfängt?

Ich habe woanders gelesen, dass der Rückweg in die GKV ab diesem Alter eigentlich vollständig ausgeschlossen ist und weiß daher nicht, was stimmt.

Gilt das mit der 55plus-Regelung nur für Bezieher von ALG I?

Thema wurde demletzt schon diskutiert ohne abschließendes Ergebnis.

Stimmt es, dass man auch jenseits der 55-Jahre-Grenze
versicherungspflichtig wird, wenn man ALG II empfängt?

Krankenversicherungspflichtig ist man in jedem Alter.
Ein Wechsel in die GKV ist ab 55 Jahren ausgeschlossen.

Ich habe woanders gelesen, dass der Rückweg in die GKV ab
diesem Alter eigentlich vollständig ausgeschlossen ist.

Ja.

Gilt das mit der 55plus-Regelung nur für Bezieher von ALG I?

Nein.

Hab das aus nem Dokument von der Central.

Hallo,
die Altersgrenze von 55 Jahre galt bis zum 31.12.2008 nicht für Alg II-Bezieher.
Seit dem 01.01.2009 gilt für AlgII-Bezieher folgende Regelung:
wer vorher in der PKV war, bleibt in der PKV
wer vorher in der GKV war, bleibt in der GKV

§ 5 Absatz 5a SGB V:
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.

§ 6 Absatz 3a SGB V:

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

Gruß
RHW