Welche Möglichkeiten gibt es für jemand, der nach seiner Gymnasialzeit ein Auslandsstudium aufnimmt und zuletzt in der PKV versichert war, in eine freiwillige studentische Versicherung in der GKV zu wechseln (geht für im Ausland Immatrikulierte nach der Neufassung von SGB V). Speziell geht es darum, ob man die PKV nur mit ordentlicher Kündigung (und entsprechender Kündigungsfrist) oder auch mit sofortiger Wirkung verlassen kann. Während bei Immatrikulation an einer anerkannten inländischen Hochschule ja Versicherungspflicht eintritt, sind im Ausland Immatrikulierte lediglich berechtigt, eine vergleichbare Versicherung bei der GKV abzuschließen; wenn aber hier keine Versicherungspflicht eintritt, ist der sofortige Wechsel in die GKV möglicherweise ausgeschlossen.
Immatrikulierte nach der Neufassung von SGB V). Speziell geht
es darum, ob man die PKV nur mit ordentlicher Kündigung (und
entsprechender Kündigungsfrist) oder auch mit sofortiger Wirkung verlassen kann.
Wir beenden in solchen Fällen die KV, wenn der Student für längere Zeit D verläßt. Abmeldebescheinigung der Heimatgemeinde genügt uns.
Hallo,
für Personen, die im Ausland studieren, ist in Deutschland nur eine freiwillige Versicherung möglich (§ 240 SGB V). Voraussetzung hierfür ist aber, dass vorher eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der GKV bestanden haben
(§ 9 SGB V).
Entweder schreibt die Person sich für 2 Semester in Deutschland ein und ist danach dann berechtigt, nach dem Ende der Versicherungspflicht eine freiwillige Versicherung fortzuführen, oder es erfolgt eine gesetzliche Krankenversicherung im Ausland. Wenn die ausl. Versicherung in Deutschland anerkannt ist (z.B. bei EU-Staaten) kann danach eine frewillige Versicherung in Deutschland erfolgen.
Gruß
RHW
Vielen Dank für die Hinweise. Ich nehme an, daß §9 Abs.1, Satz 1 oder 2 zutrifft und so eine freiwillige Versicherung sofort möglich ist, wenn der Betreffende als Schüler von September 2005 bis 2008 in der GKV über den Vater familienversichert war.
Zitat SGB V §9:
„Der Versicherung können beitreten: 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren…
2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.“
Hallo,
nehmen wir an die GKV-Familienversicherung bestand bis zum 31.12.2008.
Es gilt nach § 9 Absatz 2 SGB V eine Frist von 3 Monaten nach Ende der Familienversicherung. D.h. bis zum 31.03.2009 konnte ein Antrag auf eine freiwillige Versicherung nach Ausscheiden aus der Familienversicherung gestellt werden. Diese Frist ist aber schon lange abgelaufen. Für die Aufnahme in die GKV gibt es nur die beiden von mir genannten Möglichkeiten (Ausscheiden aus der österr. Versicherung oder Versicheerungspflicht in Deutschland, z.B. als Student).
Wenn man in eine PKV wechselt, ist eine Rückkehr in die GKV nur sehr schwer und oft gar nicht möglich.
Im Übrigen habe ich die aktuelle Gesetzeslage beschrieben. Änderungen z.B. durch die Gesundheitsreform zum 01.01.2011 sind möglich. In den letzten 15 Jahren wurde die Rückkehr in die GKV immer weiter erschwert.
Gruß
RHW