Hier ein Fall aus der Praxis:
2 GmbH-GGF (je 50%, 53 u. 61 Jahre, seit Jahrzehnten Privatpatienten), dieses Jahr Abgabe der Anteile und Anstellung als Arbeitnehmer (die Söhne rücken auf) mit 3 T€ Monatsgehalt (mit allen anderen Einnahmen ca. knapp 4 T€ Einkünfte).
Fragen:
Wie ist der Status Krankenversicherung nach dem Wechsel (privat/freiwillig o. pflicht in der GKV)?
Wie ist der Status im Ruhestand?
Ich finde den maßgeblichen § 6 SGB V nicht eindeutig und nicht ausführlich formuliert.
die JAEG (Jahres-Arbeitsentgeltgrenze) für 2013 beträgt 52.200, für bereits PKV-Versicherte (Altbestand) beträgt diese Grenze 47.250 Euro, alles aufs Kalenderjahr gerechnet. Sind Sie mit Ihren Einkommen incl Urlaubs- und Weihnachtsgeld und ständig wiederkehrenden Einnahmen (z.b pauschale Überstundenvergütung)darunter sind Sie in der GKV Pflichtversichert, eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist hier nicht möglich.
Die JAEG-Grenzen werdem jedes Jahr neu festgelegt und erhöhen sich normalerweise jedes Jahr.
Verdienen Sie die oben genannten Grenzen oder mehr wären Sie freiwilliges Mitglied in der GKV, wenn die GKV Sie aufnimmt, denn mit 55 jahren ist normalerweise der Umstieg in die GKV dann nicht mehr möglich. Ihre Altersrückstellung bei der PKV, die langsam und ständig aufgebaut wurde, sind wenn Sie in die GKV uumsteigen-verloren und werden dann den verbliebenen Versicherten in Ihrer PKV angerechnet, was locker 20 TSD Euro ausmachen kann, also gut überlegen. Die beiträge bei der PKV liegen, wenn Sie gut verdienen derzeit bei ca. 600 Euro monatlich und wird auch jährlich durch die Anhebung der beitragsbemessungsgrenze auch jedes jahr teurer bei erheblich schlechteren Leistungen und vielen Zuzahlungen, das sind Sie als PKV-Versicherter nicht gewohnt. Also Taschenrechner raus und durchkalkulieren.
MfG -Leo!
Im Ruhestand wird genau so unterschieden, wobei natürlich wie jetzt auch schon sonstige Einnahmen wie z.B. aus Vermietung oder Verpachtung usw.
Hallo,
auf Grund des Gehaltes nun als Arbeitnhemer (über der KV Pflichtgrenze) besteht weiterhin keine KV-Pflicht, so dass sich am Versichertenstatus nichts ändert; also weiterhin nicht KV pflichtig, so dass die bisherige private KV weiter bestehen bleiben kann.
Auch als Ruheständler/Rentner wird es so bleiben, da ich davon ausgehe, dass sie die überwiegende Zeit als Erwerbstätige nicht gesetzlich krankenversichert waren (Mitgliedschaft in einer gesetzlichen KK ), also die Voraussetzungen für eine günstige Mitgliedschaft als Rentenbezieher in der KvdR (gesetzliche KK) nicht vorliegen.
Bei Unklarheiten würde ich mich bei einer gesetzlichen KK dazu beraten lassen.
Nach § 6 Abs. 3a SGB 5 sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Damit soll ebenfalls ein Missbrauch verhindert werden. Wer jahrelang privat versichert war, soll im Alter nicht vom Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ohne entsprechende Gegenleistung profitieren.
Dies bedeutet er oder sie bleibt auf jeden Fall privat versichert auch im Ruhestand.
Bei der 2 Person ist es so, wenn er oder sie ein Einkommmen von 47250 hat oder mehr, bleibt auch diese Person privat krankenversichert.
für Arbeitsverträge mit den eigenen Kindern bzw. deren GmbH gelten sehr spezielle Regelungen. Am besten die gesetzliche Krankenkasse und/oder Rentenversicherung kontaktieren. Fehler fallen spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung auf.
Wenn der 53-Jährige weiter über der BBG verdient, dann bleibt er bis zu seinem Ableben privat versichert. Der 61-Jährige ist auf alle Fälle weiter privat versichert (er ist über der Altersgrenze 55 Jahre).
Bei beiden würde es sich vermutlich rechnen wenn die ihren Versicherungsschutz überprüfen lassen ob es nicht in der gleichen Versicherung (!!!) einen gleichen oder gar besseren Tarif gibt, der günstiger ist. Bei Privatversicherten die schon einige Jahre im gleichem Tarif sind, ist es immer angebracht das zu überprüfen.
Diese Überprüfung nicht (!!!) von der Versicherung machen lassen. Dafür gibt es unabhängige Makler die sich darauf spezialisiert haben.
Grüße
Hupftiegel.
Hallo, es greift die 55er Regel, der jüngere wird pflichtversichert, der ältere bleibt privat…im Ruhestand muss beim jüngeren die Pflichtversicherung geprüft werden, da hier Vorversicherungszeiten greifen. Wenn seit langem privat versichert,dann wohl im Alter freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen
Gruß
wenn man ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat, gelten folgende Grenzen (2013)
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.350 € pro Monat 52.200 € pro Jahr.
Es gibt allerdings noch eine Altersgrenze und die liegt bei 55 Jahren. D.h. wer bis zum 55LJ. Privatversichert war, muss das auch danach bleiben - bis zum Ende. Der 53 jährige wird Pflichtmitglied in der GKV und der 61 jährige bleibt weiterhin Privatversichert.
Status 53 jähriger (Pflichtmitglied)
Status 61 jähriger (freiwillig - GKV Wechsel nicht mehr möglich)
53 Jahre: Wechselmöglichkeit in die gesetzliche Versicherung wenn Versicherungspflicht besteht (bis 4.350,00 brutto mtl.), vom Steuerberater prüfen lassen! Wechselmöglichkeit in die GKV aber nur bis zum 55 Lebensjahr!
älter als 56 und länger als 15 Jahre PKV wird auch als AN nicht mehr gesetzlich versichert, egal wiviel er verdient.
Im Ruhestand erhält der Renter aus seiner gesetzlichen Rente 7 % als Zuschuss zur KV, Dabei ist es egal ob privat oder gesetzlich KV versichert.
Gruß H.
nach meiner Einschätzung und einem Monatsgehalt von 3’ € werden sie versicherungspflichtig und dürfen sich nicht mehr privat versichern. Hier ist die aktuelle Versicherungspflichtgrenze zu beachten. Zu Bedenken ist jedoch, das Sie ggf. Im Alter von den besseren Leistungen Ihrer Privatversicherung profitieren könnten und auch die Rückstellungen sind nicht unerheblich.
Bitte wenden sie sich direkt an ihre Krankenversicherung um den Fall korrekt zu klären.
Im Ruhestand ändert sich an der Versicherung zunächst nichts.
Ich hoffe, ich konnte ihnen ein wenig weiter helfen.