Wechsel Steuerklasse bei Krankengeld

Hallo Steuerprofis,
ist es möglich, bei Krankengeld und voraussichtlich länger andauernder Arbeitsunfähigkeit die Steuerklasse zu wechseln, damit der arbeitende Ehepartner aus 5 in 3 wechselt und niedrigere Abzüge hat?
Falls möglich, würde sich das auf das Krankengeld des arbeitsunfähigen Ehepartners auswirken, dessen Krankengeld ja auf Basis der letzten Gehälter mit Steuerklasse 3 berechnet ist?
Wir würde es sich auf den Lohsteuerjahresausgleich auswirken? Lohnt sich dieser Wechsel erst ab einer bestimmten Dauer und einer bestimmten Nettoerhöhung, die sich für die von 5 in 3 Wechselnde Person ergibt?

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

Gruß,
Sonja

Hallo,

der Steuerklassenwechsel von 4/4 zu 3/5 ist grundsätzlich immer möglich, aber ich bin mir wie so oft nicht sicher, ob Ihr verstanden habt, daß das an der Steuerbelastung nichts ändert, sondern sich lediglich die Steuervorauszahlungen ändern.

Relevant ist der Steuerklassen lediglich dann, wenn zum Beispiel eine Schwangerschaft besteht und auf Basis eines dann höheren Nettoeinkommens das Elterngeld höher festgesetzt wird (wobei man inzwischen mit dem Steuerklassenwechsel echt schnell sein muß).

Gruß
C.

Hi!

Es kann aber unter den gegebenen Umständen schon mal sinnvoll sein, ein paar Euro im Monat direkt zur Verfügung zu haben und sie nicht erst bei der Steuererklärung zu bekommen.

VG
Guido

Hallo,

schon klar, aber der Irrtum, daß man durch die richtige Steuerklassenwahl echtes Geld sparen kann, ist sehr weit verbreitet.

Gruß
C.

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OK - da bin ich bei Dir.

VG
Guido

Hallo Sonja,

der Ehepartner mit Klasse 3 bezieht länger Krankengeld und der Ehepartner mit Klasse 5 möchte jetzt in 3 wechseln, um weniger Steuern zu bezahlen?
Grundsätzlich ist das möglich, allerdings bezahlt dann der AN mit Klasse 3 viel zu wenig Steuern, die dann am Jahresende bei der --Lohnsteuerjahresausgleich-- Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung führen können.
Im Prinzip ist es völlig egal, welche Steuerklassen gewählt werden, abgerechnet wird immer am Jahresende.
Beim Krankengeldbezug kommt noch der sg. Progressionsvorbehalt dazu, der der auch zu einer erhöhten Steuerberechnung führt.

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