Wechsel und Scheckrecht

Angenommen, jemand hat einen Wechsel unterschrieben mit einem festen Einlösungsdatum. Dieses Datum verstreicht. Wie lange ist der Wechsel nach „Verfallsdatum“ noch einlösbar?

Also Scheckrecht hat nur sehr wenig damit zu tun.

Aber im Wechselgesetz sollte es stehen:
http://dejure.org/gesetze/WechselG

Gruß Ivo

Angenommen, jemand hat einen Wechsel unterschrieben mit einem
festen Einlösungsdatum. Dieses Datum verstreicht. Wie lange
ist der Wechsel nach „Verfallsdatum“ noch einlösbar?

Um Deine Frage wirklich zu klären, fehlt einiges an Informationen.
ZB: Meinst Du mit diesem „jemand“, der den Wechsel unterschrieben hat, den Bezogenen, der ihn akzeptiert hat (= Akzeptant)?

Wenn ja, dann bleibt der wechselmäßige Anspruch gegen diesen Akzeptanten (der ja der Hauptschuldner aus dem Wechsel ist) vom Verstreichen der Frist für die Vorlage zur Zahlung bzw für den Protest mangels Zahlung unberührt. (Zur Info: Der Datumswechsel muss spätestens am 2. Werktag nach dem Verfallstag dem Akzeptanten zur Zahlung vorgelegt werden. Innerhalb desselben Zeitraums muss auch - idR bei einem Notar - der Wechselprotest mangels Zahlung erhoben werden, wenn der Akzeptant nicht zahlt.)
Allerdings gehen bei Versäumen dieser Frist die Rückgriffsansprüche gegen die anderen aus dem Wechsel verpflichteten Personen, also im wesentlichen den Aussteller und die Indossanten, verloren. Dies kann bei einem insolventen Akzeptanten schon sehr schmerzlich für den Wechselinhaber sein.

Ansonsten verjähren die Wechselansprüche gegen den Akzeptanten nach 3 Jahren ab dem Verfalltag.

So, das waren verschüttete Fragmente meines wechselrechtlichen Wissens und sind daher mit Vorsicht zu genießen. :wink:

Ciao
P.