Wechsel Unternehmer ==> Kleinunternehmer

Gesetzt den Fall, ein Gewerbler (G.) mit wenig Umsatz will zum Jahreswechsel 2010/2011 USt-mäßig vom Unternehmer zum Kleinunternehmer wechseln.
Ein 5-Jahreszeitraum sei gerade um, und steuerlich mache es auch Sinn (überwiegend nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden, wenig eigene Ausgaben).

a) Was ist mit Einkünften (per Gutschrift) aus dem EU-Ausland (G. hat eine USt-ID):
Vermutlich muss der Leistungsempfänger (elektronische Dienstleistung § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) über die Kleinunternehmereigenschaft informiert werden und zieht dann die eigene USt ab?

Was, wenn der Leistungsempfänger nicht informiert wird: Muss dann G. deutsche USt ausweisen oder addieren und an das FA abliefern? In welches Feld der USt-Erklärung käme das?

b) Dass G. die anteilige USt eines noch nicht fertig abgeschriebenen Wirtschaftsgutes ertatten müsste, ist bekannt.

c) Sind ggf. sonstige Probleme/Fragen zu beachten?

Gruß JK

Servus,

Gesetzt den Fall, ein Gewerbler (G.) mit wenig Umsatz will zum
Jahreswechsel 2010/2011 USt-mäßig vom Unternehmer zum
Kleinunternehmer wechseln.

Das geht nicht. Unternehmer bleibt Unternehmer. Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung ist möglich, um den geht es vermutlich.

a) Was ist mit Einkünften (per Gutschrift) aus dem EU-Ausland
(G. hat eine USt-ID):
Vermutlich muss der Leistungsempfänger (elektronische
Dienstleistung § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) über die
Kleinunternehmereigenschaft informiert werden und zieht dann
die eigene USt ab?

Nein, Ort der Leistung bleibt dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Kein steuerbarer Umsatz in D, Leistungsempfänger schuldet die Mehrwertsteuer, die in seinem Land erhoben wird, und kann sie als Vorsteuer abziehen. Kleinunternehmereigenschaft ist davon nicht berührt.

b) Dass G. die anteilige USt eines noch nicht fertig
abgeschriebenen Wirtschaftsgutes ertatten müsste, ist bekannt.

Das ist beinah richtig. Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG funktioniert so:

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.

c) Sind ggf. sonstige Probleme/Fragen zu beachten?

Ggf. ist es nützlich, die Laufzeit des Fünfjahreszeitraums mit dem FA abzustimmen, bevor es Trabbel damit gibt.

Schöne Grüße

MM

Das geht nicht. Unternehmer bleibt Unternehmer. Ein Wechsel
von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung ist
möglich, um den geht es vermutlich.

Ja, das war gemeint.

a) Was ist mit Einkünften (per Gutschrift) aus dem EU-Ausland
(G. hat eine USt-ID):
Vermutlich muss der Leistungsempfänger (elektronische
Dienstleistung § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) über die
Kleinunternehmereigenschaft informiert werden und zieht dann
die eigene USt ab?

Nein, Ort der Leistung bleibt dort, wo der Leistungsempfänger
sein Unternehmen betreibt. Kein steuerbarer Umsatz in D,
Leistungsempfänger schuldet die Mehrwertsteuer, die in seinem
Land erhoben wird, und kann sie als Vorsteuer abziehen.
Kleinunternehmereigenschaft ist davon nicht berührt.

Darüber muss dann der Gutschriften ausstellende Leistungsempfänger aber informiert werden(ß), sonst weiß er gar nicht, dass er ab dem Tag X die USt abziehen muss.

b) Dass G. die anteilige USt eines noch nicht fertig
abgeschriebenen Wirtschaftsgutes ertatten müsste, ist bekannt.

Das ist beinah richtig. Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG
funktioniert so: …

Heißt das dann, dass unabhängig von der Nutzungsdauer die USt in den verbleibenden Jahren die USt gefünftelt wird?
Und wohin schreibt man das in der USt-Erklärung?

Ggf. ist es nützlich, die Laufzeit des Fünfjahreszeitraums mit
dem FA abzustimmen, bevor es Trabbel damit gibt.

Da nehmen wir jetz mal der Einfachheit halber an, dass der fiktive G. bereits eine entsprechende kleine Anfrage in den Briefkasten eines ebenso fiktiven südhessischen Finanzamts geworfen habe.

Schöne Grüße
JK

Hallo Joku,

das ist jetzt bloß ein Platzhalter, damit das nicht so offen ins Archiv entschwindet. Die 15a-Korrektur ist zwar eigentlich nicht so furchtbar kompliziert zu rechnen, aber ich muß jedesmal wieder nachblättern. Hoffe daß ich Dir morgen was dazu bringen kann.

Schöne Grüße

MM