Wechsel Unternehmer ==> Kleinunternehmer

Gesetzt den Fall, ein Gewerbler (G.) mit wenig Umsatz will zum Jahreswechsel 2010/2011 USt-mäßig vom Unternehmer zum Kleinunternehmer wechseln.

Ein 5-Jahreszeitraum sei gerade um, und steuerlich macht es auch Sinn (viele nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden, wenig eigene Ausgaben).

a) Was ist bei einem Computer zu machen, der noch nicht vollständig abgeschreiben ist? Muss die vor n Monaten erhaltene MwSt anteilig ans FA zurückgezahlt werden?
In welches Feld der USt.-Erklärung muss das eingetragen werden? Muss das in die USt.-Erklärung 2010 oder 2011?

b) Was ist mit Einkünften (per Gutschrift) aus dem EU-Ausland:
Vernutlich muss der Leistungsempfänger (elektronische Dienstleistung) über die Kleinunternehmereigenschaft informiert werden und zieht dann die eigene USt ab?
Was, wenn er nicht informiert wird: Muss dann G. deutsche USt abziehen und an das FA abliefern? In welches Feld der USt-Erklärung käme das?

c) Sind ggf. sonstige Probleme/Fragen zu beachten?

Gruß JK

Gesetzt den Fall, ein Gewerbler (G.) mit wenig Umsatz will zum
Jahreswechsel 2010/2011 USt-mäßig vom Unternehmer zum
Kleinunternehmer wechseln.

Ein 5-Jahreszeitraum sei gerade um, und steuerlich macht es
auch Sinn (viele nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden,
wenig eigene Ausgaben).

a) Was ist bei einem Computer zu machen, der noch nicht
vollständig abgeschreiben ist? Muss die vor n Monaten
erhaltene MwSt anteilig ans FA zurückgezahlt werden?

Ja, der Vorsteuerabzug muss korrigiert werden.

§ 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, (…), innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.

(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel (…) der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. (…)

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

In welches Feld der USt.-Erklärung muss das eingetragen
werden? Muss das in die USt.-Erklärung 2010 oder 2011?

Sofern man ab 2011 als Kleinunternehmer geführt wird, also ab 2011 kein Recht mehr auf Vorsteuerabzug hat, so muss das in der Erklärung für 2011 angegeben werden.

Gruß JK

Gruß
Stefan