Wechsel vom Unternehmer zum Kleinunternehmer

Ich suche einen Experten für die Beantwortung meiner umsatzsteuerrechtliche Fragen beim Wechsel vom Unternehmer zum Kleinunternehmer.
Meine Fragen, um deren Beantwortung ich höflich bitte, sind folgende:
Wie kann ich umsatzsteuerrechtlich zur Versteuerung als Kleinunternehmer überwechseln?
Was muß ich dafür tun und welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Mein Umsatz liegt inzwischen, seit 2007, deutlich unter 12000 Euro jährlich.
Aus gesundheitlichen Gründen (meine Gesundheit ist seit vielen Jahren sehr angegriffen) mache ich derzeit nur in Ausnahmefällen eine Einnahme.
In 2009 habe ich nur ca. 500 Euro eingenommen.
Bei meiner vorherigen freiberuflichen Selbständigkeit habe ich 19 % Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen.
Gibt es eine zeitlich gebundene Antragspflicht oder eine Nachweispflicht meiner gesunkenen Einnahmen für den Wechsel?
Ich habe die jeweilige Umsatzsteuererklärung für 2007, 2008 und 2009 noch nicht erstellt und ich muß noch um Fristverlängerung für die Abgabe bitten. -

Wieviel Jahre muß mein jährlicher Umsatz unter 12000 Euro liegen?
In welcher Weise hat ein solcher Wechsel abzulaufen?
Gibt es spezielle Formulare oder kann er formlos beantragt werden?
Ich würde mich über eine baldige Antwort sehr freuen und bedanke mich schon im Voraus für die Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
G. v. Beinen

Sehr geehrter Herr von Beinen,

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihre Anfrage nicht umfassend beantworten, möchte Sie aber auf clever-fragen.de verweisen. ich selbst habe gute Erfahrung mit den gegebenen Antworten gemacht. Der Vorteil ist, dass dort lediglich zugelassene Experten ihre frage beantworten.

Ihnen ein schönes Wochenenede!

Beste Grüße,

dan.yo

Sehr geehrter Herr von Beinen,

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihre Anfrage
nicht umfassend beantworten, möchte Sie aber auf
clever-fragen.de verweisen. ich selbst habe gute Erfahrung mit
den gegebenen Antworten gemacht. Der Vorteil ist, dass dort
lediglich zugelassene Experten ihre Frage beantworten.

Ihnen ein schönes Wochenende!

Beste Grüße,

dan.yo

Sehr geehrter Herr dan.yo,

ich danke Ihnen sehr für Ihren raschen Tipp, auch dass Sie damit gute Erfahrungen gemacht haben und dass es sich dort nur um Experten handelt.
Ich werde Ihren Tipp befolgen, auch weil ich bisher nur Ihre Antwort bei wer-weiß-was bekommen habe.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

G. v. Beinen

Hallo,

also grundsätzlich erfolgt die Einordnung als Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn anhand des § 19 Abs. 1 UStG. Eine Option in diesem Sinne gibt es nur in der Richtug, dass man als eigentlich von der USt befreiter Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer optieren kann.
Anhand der geschilderten Umstände kann man eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung seit 2008 annehmen. Wenn jedoch trotzdem USt in Rechnung gestellt und vereinahmt worden ist, muss diese auch abgeführt werden. Es bedarf jedenfalls keiner Information durch das FA, dass man die Regelung in Anspruch nehmen könne. Es kann also auch dieses Jahr diese Regelung in Anspruch genommen werden. Allerdings müssen Rechnungen dann einen entsprechenden Hinweis enthalten, dass gemäß § 19(1) UStG keine USt enthalten ist.

Grüße

KGvuz

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Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/3/1129

da kann ich nicht wirklich helfen.
Ein Bekannter von mir hatte ein Nebengewerbe aber der war auch regulär arbeiten als Angestellter.
Deshalb weis ich nicht ob das was bringt die Geschichte als Nebenerwerb anzumelden.
Am besten mit einem Steuerberater reden.

Sorry das ich nicht wirklich helfen konnte