Wechsel von befristeter Teilzeit in unbefristete Teilzeit

Hallo,

angenommen ein langjähriger Arbeitnehmer eines großen Unternehmens hatte befristete Teilzeit nach § 9a TzBfG für 5 Jahre vereinbart und diese befristete Teilzeit endet in einem halben Jahr. Der AN möchte nun nicht mehr zurück zur Vollzeit, sondern weiterhin im gleichen Umfang der bisher befristeten Teilzeit weiterarbeiten. Er stellt also einen Antrag auf unbefristete Teilzeit in dem entsprechenden Umfang mit Nennung der Verteilung der Stunden (genauso wie im Rahmen der befristeten Teilzeit).

Stünde diesem Antrag im Wege, dass die befristete Teilzeit gerade erst zu Ende geht? § 9a Abs. 5 besagt, dass ein AN, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückgekehrt ist, eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach dieser Rückkehr verlangen kann. „Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz“ stellt auf die befristete Teilzeit nach § 9a ab und nicht auf Teilzeit insgesamt, richtig?

So heißt es unter § 8 zu „Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit“ in Abs. 2: „Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.“ Auch wenn hier auf die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit abgestellt wird, wäre selbst diese Voraussetzung im beschriebenen Fall gegeben, da hier die Zustimmung der (befristeten) Verringerung viereinhalb Jahre zurückliegt.

Vielen Dank für Ihre/Eure Einschätzungen und Hinweise!

Hallo,

die Sensation bei der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor ein paar Jahren (2019) war ja, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf erhielt, selbstbestimmt und vorübergehend seine Arbeitszeit zu reduzieren und dabei dennoch seinen Anspruch auf Rückkehr in alte vertragliche Arbeitszeit behielt.

Für den Arbeitgeber gab es im Gegenzug ein bisschen Planungssicherheit, nämlich dass der Arbeitnehmer vor einer erneuten Reduzierung der Arbeitszeit erst einmal ein Jahr in Vollzeit (bzw. im vertraglich ursprünglich geregelten Umfang) arbeiten musste (sofern er nicht nach anderen Regelungen die Arbeitszeit reduzieren konnte; bspw. mit Teilzeit in Elternzeit).

Nein, da geht es um „dieses Gesetz“ und nicht um „diesen Paragraphen“. Die dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 fällt auch darunter.

Eine einvernehmliche Lösung ist aber natürlich immer möglich.

Gruß
C.