Wechsel von der privaten Kasse in die gesetztliche Krankenkasse, ALG 2

Hallo, ich hoffe, dass sich jemand richtig gut auskennt… Ich beziehe seit einiger Zeit ALG 2. Jetzt habe ich eine Anstellung für 451 € gefunden. Nun wollte ich mich bei der BKK versichern. Das Problem ist, dass ich vor dem Bezug von ALG 2 privat versichert war. Die BKK hat mir mitgeteilt, dass ich aus diesem Grund nicht als Mitglied aufgenommen werde. Begründet wird mit dem SGB V.

Nach dem SBG V habe ich ja wirklich keine Chance in die GKV zu kommen. Momentan zahlt das Job Center meine Beiträge für die private Krankenversicherung.

Meine Frage: Es ist richtig, dass ich vor dem Eintritt in ALG 2 privat versichert war. ABER … bei meiner Mutter, da sie Beamtin ist. Also - ich hatte ja keine andere Wahl!
Ist diese Tatsache eine Ausnahme / Schlupfloch im Bezug auf das SGB V ???

Hallo,

nur zur Klarstellung: in der PKV gibt’s keine Familienversicherung, also warst du auch nicht bei deiner Mutter versichert sondern schon du selbst.

Was hast du nach Eintritt der Volljährigkeit gemacht? Du hast doch nicht gleich ALG2 bezogen, oder doch?

Gruß
Christa

Doch, genau das !

Hmm, kannst du hellsehen? Oder kennst du dickemaus privat? Ich finde, es ist eine ziemlich ungewöhnliche Konstellation, dass jemand direkt nach der Schule ALG2 bekommt. Und wenn dickemaus eine Ausbildung gemacht hat, dürfte sie in der Zeit nicht privat versichert gewesen sein, weil während des Ausbildung pflichtversicherung in der GKV besteht.

Hallo,
richtig, als ALG-2-Bezieher kannst du nicht von der PKV in die GKV wechseln.
wenn du aber aufgrund einer Beschäftigung, und bei 451,00 € wäre das grundsätzlich so, kranken-versicherungspflichtig als Arbeitnehmer wirst, dann musst du sogar in die GKV. wechseln - also, war die Auskunft der Krankenkasse falsch, wenn der Sachverhalt tatsächlich so ist, falsch. Der Arbeitgeber nimmt die Anmeldung bei der Kasse deiner Wahl vor und fertig. Stimmt das wirklich mit den 451,00 € oder sind es doch nur 450,00 € - dann wiederum hätte die Kasse recht.
Gruss
Czauderna

Die Konstellation mit 18 Jahren ALG 2 zu erhalten ist tatsächlich selten…
Ich formuliere es mal so … Mein Weg war nicht unbedingt gerade… Es gab eine Zeit in der ich Schule und Ausbildung als ein Fremdwort betrachtet habe… Meine Mutter hat irgendwann nicht mehr "mitgespielt und ich bin vor 18 zu Hause raus. Ich habe tatsächlich seit dem 18. Lebensjahr ALG 2 bekommen.
Nun habe ich den Planet Arbeit endlich gefunden und versuche alles in die richtige Bahn zu bekommen.
Der Arbeitsplatz ist wie gesagt für 451€. Für mich eine Chance, denn wenn es läuft, dann folgt eine feste Anstellung.
Ich zitiere nochmals aus dem Schreiben der BKK:
„LEIDER dürfen wie die beantragte Mitgliedschaft nicht durchführen. Ausschlaggebend ist, dass Ihnen die im SGB V genannten Voraussetzungen vorliegen. Es besteht keine Versicherungspflicht für Personen, die unmittelbar vor dem Bezug von ALG PRivat versichert waren.“
Tja, wenn ich das Gesetz lese… Wie soll ich jemals wieder in die GKV kommen ?..

Ja, ich war halt dadurch beihilfeberechtigt und musste nur zu 20% privat versichert werden.
Sprich, solange ich Kindergeld bekommen habe.

Durch Arbeitsaufnahme einer sszailversicherunsgpflichtigen Tätigkeit, also mind. ein sog. „Midi-Job“ der ab 451 € bis 800 € geht.

Da zahlt man (der Arbeitgeber natürlich) Sozialbeiträge und man ist krankenversichert.
Der Arbeitnehmer hat sogar Beitragsvorteile weil er hier nicht die volle Hälfte wie sonst abgezogen bekommt.

Vielleicht hängt es daran, dass Du bei der BKK einfach gesagt hast „Ich möchte bei Ihnen neues Mitglied werden“. Das kann man grundsätzlich auch freiwillig, aber nicht wenn man in der PKV ist.
Aber wenn Du arbeitest, dann meldet Dich der Arbeitgeber bei einer GKV nach Deiner Wahl an, sonst bei der AOK.

MfG
duck313

Danke für die Antworten …

Hallo,

die Antwort der Krankenkase ist falsch. Evtl. liegt ein Missverständnis vor und die Krankenkasse hat eine Versicherung als AlgII-Bezieher geprüft. Dann wäre die Antwort korrekt.

Am besten von einer Krankenkasse nach Wahl (es gibt 123 verschiedene in Deutschland) einen Aufnahmeantrag für Arbeitnehmer besorgen. Dann ist eine Versicherung ab Beschäftigungsbeginn in einer gesetzlichen Krankenkasse möglich (und auch Pflicht). Wenn die Beschäftigung bereits vor mehr als 14 Tagen begonnen hat, wählt der Arbeitgeber eine Krankenkasse. Wenn man selber wählen möchte, ist es wichtig, dass die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkassen innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn (laut Arbeitverterag) vorliegt (§ 175 SGB V) . Die Privatversicherung ist vom Arbeitnehmer selbst zu kündigen (mit einer Bescheinigung der neuen Krankenkassen über die Versicherungspflicht).
Gruß
RHW