Wechsel von GKV in PKV mit einem Monat Lücke

Hallo,
ich bin bis Ende August in der gesetzlichen Krankenversicherung. Am 31.08. endet mein Angestelltenverhältnis (Kündigung meinerseits). Nun ist es so, dass ich ab Oktober Beamtenanwärterin bin und mich dann privat versichern kann. Aber wie sieht es im September aus? Ich habe gehört, dass meine jetzige GKV noch einen Monat lang nach meinem Ausscheiden leisten muß (nachhaltige Leistungspflicht). Ist das so korrekt? Leider habe ich hierzu nirgends Infos gefunden.

meinem Ausscheiden leisten muß (nachhaltige Leistungspflicht).
Ist das so korrekt? Leider habe ich hierzu nirgends Infos

Meines Wissens ist das richtig. Eine verbindlcihe Antwort hättest Du durch einen Anruf bei Deiner Krankenkasse erhalten. Günter wird sich sicherlich auch noch dazu äußern.

Dank der Versicherungspflicht seit dem 01.04.07 tendiere ich auch zum „Ja“, man muss sich versichern bis zum Übergang zur PKV und die Nachhaftung ist de fakto irrelevant !

Dank der Versicherungspflicht seit dem 01.04.07 tendiere ich
auch zum „Ja“, man muss sich versichern bis zum Übergang zur
PKV und die Nachhaftung ist de fakto irrelevant !

Hallo Cssie,
bitte Vorsicht. Ggf. führt ein Monat fehlende Versicherungszeit zu
Wartezeiten - zumindest in der PPV - und das sind 60 Monate(evtl. auch PKV, Alter? Anwärtertarif möglich?)
Elegantere Lösung: ggf. Übertritt in die PKV per 1.9.07 in einen
Quotentarif - das lässt sich übergangsweise auch mit 100% auf
freiwilliger Basis darstellen - ich unterstelle, nicht nur bei unserem
Arbeitgeber.
Gruß Jörg König

OT

Hallo Cssie,
bitte Vorsicht. Ggf. führt ein Monat fehlende
Versicherungszeit zu
Wartezeiten

Ist okay, dank des GKV-WSG („Gesundheitsreform“) kann es aber bei Vorversicherung in der GKV zu keinen Lücken kommen!

Hallo,
die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse kann
nur aufgrund einer ordentlichen Kündigung erfolgen.
Mit dem Ende der Beschäftigung endet nicht zwangsläufig die
Mitgliedschaft in der Kasse. In dem geschilderten Fall hätte
es nur dann keiner schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der
Kündigungsfrist bedurft wenn die PKV-Versicherung sich nahtlos angeschlossen hätte.
Den hier abgesprochenen nachgehenden Leistungsanspruch gibt es
zwar noch, aber nicht bei dieser Konstellation.
Die Gesetzeslage ab dem 01.04.2007 zwingt eigentlich die Kasse
in diesem Falle auf die Weiterversicherung ab dem 01.09.2007.
Ich empfehle deshalb dringend, sich mit der Kasse in Verbindung zu setzen wenn sich diese nicht ohnehin schon gemeldet hat.
Gruß
Czauderna